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Frage geschrieben am 17.03.2010 14:25:27

Wohnungskauf und Zugewinn

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 808
Ich habe letztes Jahr eine Ausländerin, nicht EU, in ihrem Heimatland geheiratet. Kein Ehevertrag oder ähnliches.

Seit ca. einem halben Jahr ist Sie in Deutschland. Sie hat noch ein eigenes Haus im Heimatland, was jetzt vermietet ist.

Kurz nach Ihrer Ankunft habe ich geerbt (ca. 65.000 €) und möchte nun von dieser Erbschaft eine Wohnung (ca. 60.000 €) kaufen.
Wie muss ich es vertraglich regeln, dass die Wohnung nicht zum Zugewinn o.ä. gehört und was kommt da so an Notarkosten auf mich zu ?


Antwort geschrieben am 17.03.2010 14:51:41
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

An sich ist es für Ihr Begehren nicht nötig einen Ehevertrag zu schließen. Denn Erbschaften werden gem. § 1374 Abs. 2 BGB ohnehin per Gesetz aus dem Zugewinn herausgelassen.

Nach der Vorschrift werden Vermögenswerte, die ein Ehegatte von Todes wegen (also Erbschaft) erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Bei der im Falle der Durchführung des Zugewinnausgleiches vorzunehmenden Gegenüberstellung von Anfangs- und Endvermögen wäre die Erbschaft daher neutral und nicht auszugleichen.

Gleichwohl steht es Ihnen frei entsprechendes in einem Ehevertrag zu regeln.

Die Notarkosten werden dabei anhand des Wertes der zu regelnden Angelegenheit berechnet, § 39 KostO.
Soll tatsächlich nur eine Regelung über die Immobilie geschaffen werden, ist dieser Wert maßgebend.

Nach § 36 Abs. 2 KostO wird die doppelte Gebühr erhoben – diese beträgt bei bis zu 60.000,00 EUR Geschäftswert 294,00 EUR.

Ich hoffe, ich konnte ihnen mit der Beantwortung weiterhelfen.



An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.





Mathias Drewelow
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