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Frage geschrieben am 31.05.2009 17:22:56

Wohnungskauf-Rücktritt, noch ohne Vertrag. Zurueckerstattung der Anzahlung?

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2792
Guten Tag,
wir wollten eine Wohnung kaufen und hatten uns mit den Eigentuemern schon auf den Kaufpreis geeinigt.
Ein Termin beim Notar fuer eine Unterzeichnung eines Vorvertrages stand auch schon. Da uns die Eigentuemer einen ehrlichen Eindruck gemacht haben, haben wir in gutem Glauben, auch schon eine Anzahlung von 20.000 EUR gemacht, dies noch vor dem Notartermin.
Nun hat mein Mann, wider Erwarten, ein schlechtes feed-back von seinem Arbeitsgeber bekommen. Da er noch in Probezeit , und zudem noch Alleinverdiener von einer 5-koepfigen Familie ist, wurde ihm geraten von einem Immobilienkauf Abstand zu halten.
Als wir den Eigentumern die Situation geschildert haben, waren auch sie entsetzt. Aber mehr als uns zu entschuldigen, konnten wir nicht machen...
Da kam ploetzlich die Frage:" Und die 20.000 EUR? Bleiben sie bei uns als Entschaedigung? Oder wenigstens ein Teil? Schliesslich ahben wir Interessenten weggeschickt, das Inserat aus dem Internet genommen, Kredit abgesagt..."
Wir waren schockiert... Unsere Antwort lautetet dass wir bitte die Anzahlung zurueckhaben wollen (insbesondere falls die Arbeitssituation sich verschlechtert...).
Zudem noch sind von dem Zeitpunkt unserem "verbal agreement" und unserer Absage nicht mehr als 3,5 Wochen vergangen...
Frage: Kriegen wir unsere Anzahlung wieder vollstaendig zurueck? (Vor einigen Jahren wurde die gleiche Situation geschidert - aus der anderen Sicht. Hat sich nichts geaendert?)
Vielen Dank im Voraus!


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 31.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Gemäß § 812 BGB ist derjenige zur Herausgabe einer empfangenen Leistung verpflichtet, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes bezweckte Erfolg nicht eintritt.

Nachdem in Ihrem Fall der Kaufvertrag und damit die Übereignung der Wohnung nicht mehr zustande kommen wird, haben Sie demnach Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Anzahlung.

Hierbei müssen Sie sich auch keine Kosten der Verkäufer in Abzug bringen lassen, da diese aufgrund der bei einem Kaufvertrag über eine Wohnung einzuhaltenden Formvorschriften nach der Rechtssprechung so lange keine Bindung Ihrerseits annehmen durften, bis die notarielle Beurkundung erfolgt gewesen wäre. (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 06.09.2005, 318B C 92/05)

Begründet wird diese Rechtssprechung damit, dass die Formvorschrift des § 311b BGB den Sinn hat, die Parteien vor übereilten Entscheidungen zu schützen. Demnach sind die Parteien bis zum rechtskräftigen Abschluss des notariellen Vertrages grundsätzlich in ihrem Willen frei.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Pfingstsonntag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.05.2009 18:44:40

Vielen Dank fuer Ihre Antwort. Die Situation ist so wie wir sie geschildert haben. Als weitere "relevante Informationen" koennen wir, nach langem Ueberlegen, nur dazu sagen:
- dass wir keine Quittung von der Anzahlung haben, jediglich den Ueberweisungsbeleg;
- dass wir uns vom Notar im Vorfeld eine Skizze von dem Vorvertrag geben lassen haben, ohne ihn jedoch zu unterschreiben. Im Gegenteil, der Termin beim Notar wurde aufgeschoben, da wir uns dessen Inhaltes nicht sicher waren...
Also koennen wir trotzdem die vollstaendige Anzahlung zurueck bitten?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.05.2009 18:51:22

Gerne beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:

1.

In einem eventuellen Rechtsstreit hätten Sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Anzahlung an den Verkäufer bezahlt wurde.

Der Überweisungsbeleg dürfte hierzu ausreichend sein.

2.

Dass der Termin extra aufgeschoben wurde zeugt ja gerade davon, dass Sie sich Ihrer Entscheidung noch nicht sicher waren.

Dementsprechend durften die Verkäufer noch nicht darauf vertrauen, dass es auch tatsächlich zu einem notariellen Vertragsschluss kommt.

Sie können daher die vollständige Anzahlung zurückfordern.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt
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