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Wohnungskauf, Maklercourtage in Wohngeld


06.07.2012 14:21 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 1 Stunde

Ich hab 2011 eine Eigentumswohnung gekauft. Der Hausverwalter war auch vom Verkäufer als Makler beauftragt. Vereinbart wurde, auch im Kaufvertrag, dass der Verkäufer eine Courtage an den Makler(Verwalter) zahlt. Am Tag der Unterzeichnung des Kaufvertrags bestätigte der Hausverwalter dass das Wohngeldkonto ein Guthaben vom 400.-€ hat. Ein Tag danach bucht der Verwalter seine Courtage als "Auslage Eigentümer" aus dem Wohngeld. Durch die Buchung rutscht das Wohngeldkonto mit rund 500.-€ ins Minus. Empfänger der Abrechnung, und somit zuständig für die Nachzahlung ist der Eigentümer am Tag des Beschlusses der Abrechnung, und somit des Käufers.
Nun die Frage. Darf der Verwalter diese Buchung vornehmen. Es ist m.E. ein Vertrag zw. Verkäufer und Makler. Die WEG, und somit das Wohngeldkonto hat damit nichts zu tun. Weiter zählt m.E. die Courtage nicht zu den Bewirtschaftungskosten des Gebäudes/Grundstücks. Über diese Buchung wurde m.E. bewusst, ggf. mit Absicht, die Courtage auf den Käufer geschoben.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema:
Maklercourtage Wohngeld Wohnungskauf
06.07.2012 | 14:43

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.

Natürlich müssen Sie sich vom Verkäufer und Verwalter nicht verulken lassen: Die Zahlung an den Makler ist vom Verkäufer zu leisten und nicht über das Hausgeldkonto von Ihnen. Das Hausgeldkonto durfte damit nicht belastet werden, jedenfalls nicht zu Ihren Lasten.

Fordern Sie den Verkäufer auf, Ihnen den Betrag der Courtage zu erstatten, da diese Forderung nicht von Ihnen zu leisten ist.

Weigert er sich, sollten Sie einen Anwalt mit der Beitreibung der Forderung beauftragen - gerne stehe auch ich Ihnen dafür zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

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Nachfrage vom Fragesteller 06.07.2012 | 14:49

Was ich vergaß, im Kaufvertrag steht noch dass Käufer und Verkäufer "gesamtschuldnerisch für Kosten die aus dem Vertrag entstehen haften". Ich denke dass aber auch dies nicht die Buchung rechtfertigt? Warum soll ich vom Verkäufer die Ersattung fordern. Eigentlich müsste dies doch der Makler fordern und er müsste gleichzeitig die Buchung stornieren?

Danke

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.07.2012 | 14:56

Die Vertragsklausel betrifft in der Tat nicht die Buchung.

Derzeit sieht es doch aus, dass Ihr Konto mit der Zahlung an den Makler belastet wurde - zugunsten des Verkäufers. Der Ihrem Konto belastete Betrag müsste also erstattet werden, und zwar von demjenigen, der eigene Aufwendungen erspart hat: Das ist der Verkäufer.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Köln

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