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Wohnung vom Vermieter gekündigt, Freund ist nicht ausgezogen


| 25.06.2012 00:38 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte/r Anwalt/in,

meine Nichte ist vor ca. 1 Jahr mit ihrem Freund zusammengezogen, den Mietvertrag haben beide unterschrieben.

Da sie öfters die Miete nicht bezahlten, hat ihnen der Vermieter zum 31.05.12 gekündigt. Da sie sich auch von ihrem Freund trennte, ist meine Nichte schon Anfang April ausgezogen, dies wurde dem Vermieter mitgeteilt und ich habe die gesamten Mietforderungen bis zum Kündigungstermin bezahlt.

Ihr Ex-Freund versprach auch bis zum Kündigungstermin auszuziehen, hat dies aber wohl nicht getan. Dies erfuhren wir erst jetzt, nachdem wir einen Brief vom Anwalt des Vermieters erhielten, in dem stand, dass sie dafür Sorge zu tragen hat, dass ihr Ex-Freund nun endlich auszieht. Weiter stand in dem Anwaltsschreiben, dass meine Nichte weiterhin bis zum Auszug des Freundes die Miete zu zahlen hätte.

Meine Nichte hat die Kündigung erhalten, dieser nicht widersprochen (er übrigens auch nicht) also ist die Kündigung rechtmäßig angenommen und sie ist ja auch ausgezogen.

Deshalb meine Frage:

Ist meine Nichte wirklich für den Auszug des Ex-Freundes verantwortlich und muss sie für die weiteren Mieten haften?

Vielen Dank für Antwort
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 437 weitere Antworten zum Thema:
Vermieter Wohnung gekündigt ausgezogen Freund
25.06.2012 | 01:14

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
232 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.

Das Mietverhältnis wurde beiden Personen gegenüber gekündigt. Bis zum Ende dieses Mietverhältnisses, also bis zum nachweislichen Auszug, haftet Ihre Nicht als Gesamtschuldnerin für die bis dahin ausgezogenen Mietschulden.

Für die Zeit danach, in der nur noch der Freund in der Wohnung verblieben ist, haftet nur dieser, da nur dieser einen Besitz an der Wohnung unrechtmäßigerweiße ausübt.

Dies aber nur, wenn durch die Kündigung des Vermieters Ihre Nichte aus dem Gesamtschuldverhältnis entlassen wurde.

Mehrere Mieter werden durch den Mietvertrag zu Gesamtschuldner.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der aus der Wohnung ausgezogene Mitmieter vom in der Wohnung verbliebenen Mitmieter die Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses verlangen kann. Nur damit kann er seine Haftung aus dem Mietverhältnis auch gegenüber dem Vermieter beenden. (Urteil des LG Berlin 63. Zivilkammer, vom 19. Februar 2002, Az: 63 S 495/97).

Für Sie streitet aber, dass, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam einen befristeten Mietvertrag über eine Wohnung schließen und wenn nach Beendigung der Lebensgemeinschaft sowie Auszug eines Partners der andere Partner nicht an einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses mitwirkt, sondern zu erkennen gibt, daß er die Wohnung behalten will, muß er im Innenverhältnis den Mietzins allein tragen und den ausgezogenen Partner gegenüber dem Vermieter von der Mietzinsforderung freistellen. (OLG Düsseldorf vom 24. Oktober 1997, Az: 22 U 43/).

Das ist aber nur das Verhältnis Ihrer Nichte zu Ihrem Freund und nicht das Verhältnis zum Vermieter.

Davon ist nach dem Sachverhalt nicht auszugehen.

Damit haftet Ihre Nichte zunächst weiter für die Miete.

Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.


Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

Nachfrage vom Fragesteller 25.06.2012 | 23:29

Sehr geehrter Herr RA Grübnau-Rieken,

den Absatz: dies aber nur "wenn durch die Kündigung des Vermieters meine Nichte aus dem Gesamtschuldverhältnis entlassen wurde" verstehe ich nicht ganz. Hätte dies in der Kündigung separat drin stehen müssen?
Es wurde doch beiden gekündigt. Meine Nichte ist ausgezogen und hat den Schlüssel an die HV des Vermieters zurück gegeben. Es gibt auch ein Schreiben des Freundes vom März 12 an den Vermieter ,dass der Freund mit dem vorzeitigen Auszug meiner Nichte einverstanden ist und alle weiteren Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis alleinig übernimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.06.2012 | 07:31

Sehr geehrte Ratsuchende,

mit der Kündigung endet nicht das Gesamtschuldverhältnis. Die Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis hätte separat in der Kündigung drin stehen müssen oder mit dem Vermieter ausgehandelt werden müssen, dass er sich künftig nur noch an den Freund halten möchte.

Dies ist nach § 423 BGB so vorgesehen und ist offensichtlich nicht geschehen.

Ihre Nichte muss vom Vermieter hieraus entlassen werden. Das Schreiben des Freundes kann allenfalls als Schuldübernahme im Innenverältnis zwischen Ihrer Nichte und dem Freund gelten, dass dieser die Verpflichting übernommen hat, Ihre Nichte von Ansprüchen frei zu halten.

Sie müssen hier zwei Ebenen unterscheiden. Die Ebene Vermieter und Gesamtschuldner (Freund und Nichte) sowie die Eben zwischen Ihrer Nichte und dem Freund.

Zur Verdeutlichung der Text des § 421 BGB:

"1Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. 2Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. "

Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können.

Jedoch steht Ihre Nicht nicht völlig schutzlos da, hat sie immer noch den Ausgleichsanspruch gegen ihren Freund.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-06-26 | 21:25


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-26
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Jever

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