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Frage geschrieben am 18.11.2010 11:21:58

Wohnung gekündigt - nun wird verkauft - wie verhalten?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1163
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Guten Tag!

Ich hatte zum 28.02.2011 meine jetzige Wohnung gekündigt, da ich mit meinem Freund zusammenziehen möchte.

Da unser neuer Mietvertrag ab dem 01.02.2011 bereits beginnt, habe ich mir die Zustimmung meiner Vermieterin geholt (schriftlich), dass ich einen Nachmieter suchen darf und so ggf. eher aus dem Mietvertrag entlassen werden kann.

Letzte Woche habe ich dann eine passende Kandidatin gefunden und meiner Vermieterin alle Daten mitgeteilt. Seitdem kam keine Rückmeldung mehr.

Heute erhielt ich von meiner Vermieterin eine E-Mail, dass sie sich dazu entschlossen hat, die Wohnung zu verkaufen. Ich solle daher keinen Nachmieter mehr suchen. Demnächst findet ein Termin mit dem Makler statt und meine Kündigung (Mietrecht) wird daher zum 28.02.2011 akzeptiert und nicht eher.

Kann ich jetzt noch irgendwas tun, um eher aus dem Vertrag zu kommen oder muss ich die Doppelmiete für Februar in Kauf nehmen?

VIelen Dank im Voraus!


Antwort geschrieben am 18.11.2010 11:44:40
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
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Sehr geehrte Rechtsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

zufällig habe ich auch Ihre Frage vor ein paar Tagen beantwortet. Das Ergebnis ändert sich nicht.

Sie haben mit der Vermieterin eine Vereinbarung getroffen, die beinhaltet, dass Sie vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen werden, wenn Sie einen geeigneten Nachmieter finden. An diese Vereinbarung muss Ihre Vermieterin sich festhalten lassen.

Soweit Sie einen passenden Nachmieter gefunden haben, darf dieser nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass Ihre Vermieterin das Haus nun unvermietet verkaufen will.

Ich kann die Gründe Ihrer Vermieterin nachvollziehen, denn unvermietet kann ein höherer Kaufpreis erzielt werden. Jedoch hätte Ihre Vermieterin sich dies überlegen müssen, bevor Sie die Vereinbarung mit Ihnen getroffen hat.

Soweit die Person, die Sie gefunden haben, als Nachmieter tauglich ist, verstößt die Vermieterin gegen Ihre Vereinbarung und macht sich schadensersatzpflichtig, wenn sie Sie - jedenfalls - mit dieser Begründung nicht vorzeitig aus dem Mietvertrag entlässt.

Teilen Sie der Vermieterin jedenfalls mit, dass Sie mit der Vorgehensweise nicht einverstanden sind. Berufen Sie sich auf die Vereinbarung, die Sie getroffen haben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.11.2010 11:57:03

Danke für Ihre Antwort!

Hieße das denn jetzt, dass meine Vermieterin besser noch nicht verkauft? Oder gehen die Ansprüche einfach auf den Erwerber über?
Und was, wenn sie an jemanden verkaufen möchte, der selbst drin wohnen möchte und nicht vermietet?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.11.2010 12:31:32

Sehr geehrte Rechtssuchende,

ob Ihre Vermieterin die Wohnung jetzt oder später verkauft ist, letztlich unerheblich.

Auf die von Ihnen ausgesprochene Kündigung (Mietrecht) kann sich auch der Erwerber berufen.

Gerade, wenn man selbst in die gekaufte Wohnung einziehen möchte, ist es vorteilhaft, wenn die Wohnung entweder leer steht oder zumindest der Mieter bereits gekündigt hat und auszieht. Dann kann man sich eine Kündigung (Mietrecht) wegen Eigenbedarfs und eine Räumungsklage ersparen. Oftmals kann ein wesentlich höherer Kaufpreis deshalb erzielt werden.

Soweit der Erwerber vermieten möchte, schadet es nicht, wenn die Wohnung leer steht, aber gut vermittelbar ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.

Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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