Frage geschrieben am 10.03.2010 22:00:22
Wohnung an Studenten-WG als GbR vermieten (unmöblierte Wohnung/Zimmer)
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1661Die Wohnung hat natürlich noch eine gemeinsame Küche/Essbereich und Bad.
Am liebsten wäres es mir wenn jeder der 3 Studenten mir für die vollen 390,- haftet. Sind die Studenten dann eine GbR?
Wenn da dann nur mal ein Student aus einem Zimmer auszieht, tritt der Nachfolger dann der GbR bei und wie wird das abgewickelt?
Können die Studenten diesen neuen Mieter dann auch selbst bestimmen, oder muss ich als Vermieter zustimmen/bzw. umgekehrt kann ich auch einen neuen Zimmermieter ablehen, z. B. wenn bekannt wäre dass dieser z. B. insolvent ist?
Machen die Studenten dann untereinander mit dem neuen Student einen GbR-Vertrag oder einen MietvertragUntermietvertrag den sie in jedem Bürobedarfsgeschäft als Vordruck erhalten?
Für mich wäre am besten wenn ich die Mietzeit mit dem Semester zusammenlegen kann, bzw. die Kündigung immer nur in den Bereich des Wintersemesterbeginn fallen kann, Beispiel 01.10. des Jahres (ansonsten steht die Wohnung leer und zu anderen Zeiten werde ich keine Studenten finden). Das wäre dann quasi eine Jahresmietvertrag (ggf. im ersten Jahr mit einem Rumpfjahr von weniger als 12 Monaten) - ist das zulässig?
ist das davon abhängig ob die Wohnung/einzelne Zimmer möbliert oder nicht möbliert sind (ich habe dazu mal in der Zeitung gelesen es gebe dann unterschiedliche Kündigungzeiten/Vorschriften für möblierte/unmöblierte Zimmer)?
Gern als Anwort mit Vergleichsurteilen oder Gesetzesgrundlagen.Herzlichen Dank.
Antwort geschrieben am 10.03.2010 23:25:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 449
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 449
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte:
Die Mieter haften dann gemeinsam (sprich jeder haftet) für die gesamte Mietzahlung, wenn alle drei gemeinsam den Mietvertrag unterschreiben. Die Mieter bilden dann eine sehr einfache Form der GbR.
Wenn ein Student auszieht und ein neuer Student einzieht, wird die GbR aufgelöst und eine neue GbR wird begründet. Das passiert automatisch, wenn der neue Student den Mietvertrag unterschreibt. Wenn der neue Mieter die rechtliche Nachfolge des ausgeschiedenen Mieters antritt, wird die alte GbR fortgesetzt. Konkret erfolgt dies durch die Unterschrift des neuen Mieters unter den Mietvertrag bzw. durch eine Vereinbarung zwischen altem und neuen Mieter über die Nachfolge.
Wenn die Mieter den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben, können die Mieter den neuen Mieter selbst auswählen. Sie können den neuen Mieter nur ablehnen, wenn die Wohnung überlastet würde oder andere wesentliche Probleme auftreten. Wegen einer Insolvenz des Mieters können Sie diesen ablehnen, wenn nicht sicher gestellt ist, daß die Miete bezahlt wird.
Ein schriftlicher GbR-Vertrag wird in der Regel nicht geschlossen, da diese eher formlos begründet wird. Es wird der Mietvertrag geschlossen, den Sie bereits mit den anderen Mietern geschlossen haben.
Sie können grundsätzlich schon einen Mietvertrag auf Zeit schließen, allerdings müssen Sie dann einen konkreten Grund für die Befristung nennen. Ohne einen solchen Grund gilt das Mietverhältnis automatisch als unbefristet. Der von Ihnen genannte Grund ist kein tauglicher Grund im Sinne des Mietrechtes.
Wenn Sie die Zimmer einzeln als möblierte Zimmer vermieten wollen, sind wesentlich kürzere Kündigungszeiten möglich, jedoch ändert sich an der Möglichkeit der Zeitmietverträge nichts. Auch haften die Mieter dann nicht mehr gemeinsam für die gesamte Miete, sondern nur noch jeder für seine eigene.
Bei solchen WGs treten bei Auszug eines Mieters bzw. bei Auflösung der WG regelmäßig wesentliche Probleme im Haftungsbereich auf (Haftung für Schönheitsreparaturen etc.), ich rege daher an, daß Sie sich von einem Anwalt im Rahmen einer Beauftragung vollumfänglich beraten lassen, da dies hier nur oberflächlich möglich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2010 23:41:06
Vielen Dank für die Antwort, nur die Befristung habe ich nicht richtig verstanden.
Ich will dort ja eigentlich nicht befristen, am liebsten wäre mir die Wohnung ist "30 Jahre" ununterbrochen vermietet. Ich würde nur gern eine Regelung finden, dass für den Fall einer Kündigung diese nur jeweils zum 01.10. (Wintersemsterbeginn) erfolgen kann, um Leerstand zu vermeiden, da zu anderen Terminen kaum eine Weitervermietung an Studenten möglich ist.
Dafür bräuchte ich eine Lösungsidee. Danke!
Vielen Dank für die Antwort, nur die Befristung habe ich nicht richtig verstanden.
Ich will dort ja eigentlich nicht befristen, am liebsten wäre mir die Wohnung ist "30 Jahre" ununterbrochen vermietet. Ich würde nur gern eine Regelung finden, dass für den Fall einer Kündigung diese nur jeweils zum 01.10. (Wintersemsterbeginn) erfolgen kann, um Leerstand zu vermeiden, da zu anderen Terminen kaum eine Weitervermietung an Studenten möglich ist.
Dafür bräuchte ich eine Lösungsidee. Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2010 23:48:54
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedaure, daß Sie die Ausführung zu der Befristung nicht verstanden haben. Leider haben Sie nicht beschrieben, welches Detail Sie genau nicht verstanden haben.
Eine Kündigung nur zu einem Termin im Jahr ist nicht möglich, jedoch können Sie die Kündigung für die ersten 12 Monate ausschließen. Allerdings würde das den Mieter nicht daran hindern, nach 15 Monaten zu kündigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedaure, daß Sie die Ausführung zu der Befristung nicht verstanden haben. Leider haben Sie nicht beschrieben, welches Detail Sie genau nicht verstanden haben.
Eine Kündigung nur zu einem Termin im Jahr ist nicht möglich, jedoch können Sie die Kündigung für die ersten 12 Monate ausschließen. Allerdings würde das den Mieter nicht daran hindern, nach 15 Monaten zu kündigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Weber direkt

