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Ich suche eine Möglichkeit, mich als Wohnungseigentümer vor der Haftung zu schützen, wenn die Bewohner im von mir bereitgestellten Internet strafrechtliche Aktivitäten durchführen.
Ich wohne selbst nicht in der Wohnung.
Was empfehlen Sie mir, um Forderungen wegen Tauschbörsen, Downloads oder ähnlichem zu entgehen?
Passus im Mietvertrag, extra Erklärung, etc?
Sollte eine Antwort möglich aber teurer sein als mein Gebot oder meine Frage nciht verständlich sein bitte ich um kurze Mitteilung. Ich denke, dass ich mein Gebot dann in einem gewissem Rahmen erhöhen kann da das Risiko, hier hohen Forderungen gegenüber zu stehen schon groß ist.
Es sollte aber doch erlaubt sein, Zimmer in einer WG mit Internetnutzung anzubieten.
Vielen Dank schon im Voraus dafür, dass sich jemand meiner Frage annimmt.
Antwort geschrieben am 03.08.2011 18:44:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
Rathausplatz 1, 76829 Landau, Tel: 06341 - 91 777 7, Fax: 06341 - 91 777 19
Aufenthaltsrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Internetrecht, Miet und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht
Bewertungen: 106
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zunächst möchte ich auf diesem Wege recht herzlich für Ihre Frage und damit verbundene Vertrauen bedanken.
I.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Gefahren, die mit einer rechtswidrigen Teilnahme an einer Tauschbörse verbunden sind, nach wie vor nicht abschließend beurteilt werden können. Viele rechtliche Fragen sind noch immer nicht abschließend geklärt.
Im Rahmen von über das Internet begangenen Urheberrechtsverletzungen richten sich die Anspruchsteller (d.h. die Inhaber der betroffenen Musik- oder Filmwerke) nahezu ausschließlich an den Anschlussinhaber. Dies ist derjenige, auf den der Telefonanschluss angemeldet ist und der daher für die Nutzung des Telefon- sowie Internetanschlusses verantwortlich ist.
Sollte es daher durch Ihre Mieter zu einer Verletzung von Urheberrechtsansprüchen kommen, sind Sie als Vermieter und Anschlussinhaber zunächst der Ansprechpartner für die Betroffenen. Auch wenn (hierzu sogleich) Sie möglicherweise eine Haftung von sich weisen können, so tragen Sie letztlich im Außenverhältnis das Risiko und müssten - sofern notwendig - z.B. die für die Abwehr einer gegen Sie gerichteten Forderung notwendigen Kosten selbst tragen. Dies gilt z.B. für die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem etwaigen Urheberrechtsstreit.
Grundsätzlich empfehle ich daher, Ihren Mietern keinen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen, der von Ihnen bereit gestellt wird. Möglich wäre es selbstverständlich, wenn Sie die Kosten eines Anschlusses übernehmen, der von den Mietern selbst bereit gestellt wird. Entscheidend ist letztlich, dass die Registrierung auf den Namen der Mieter erfolgt. Denkbar wäre z.B., dass Sie den Mietern einen USB-Internet-Stick zur Verfügung stellen, der allerdings auf den Namen der Mieter registriert wird und Sie die Kosten hierfür übernehmen.
II.
Sofern Sie trotz der damit verbundenen Gefahren Ihren Mietern einen Anschluss zur Verfügung stellen möchten, ist darauf zu achten, dass Sie den Ihnen obliegenden Prüf- und Hinweispflichten nachkommen.
Dies bedeutet konkret, dass Sie im Rahmen des Mietvertrages deutlich machen sollten, dass jegliche unrechtmäßige Nutzung des Internets verboten ist. Hierbei sollte ausdrücklich auch die Nutzung von Tauschbörsen und "illegalem" Download mit aufgeführt werden. Die Regelung sollte in einem eigenen § des Mietvertrages oder im Bereich "Sonstiges" erfolgen. Jedenfalls sollten Sie die Regelung deutlich hervorheben. Denkbar wäre auch ein eigenes Hinweisblatt, auf den der Mietvertrag Bezug nimmt. Der Hinweis bzw. Mietvertrag sollte von allen Mietern unterzeichnet werden.
Ich bitte um Verständnis, dass ich Ihnen im Rahmen dieses Forums keine konkrete Formulierung im Rahmen der Erstberatung zukommen lassen kann. Sofern dies gewünscht ist, können Sie sich selbstverständlich nochmals direkt mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus sollte - sofern möglich - der Internetanschluss mit einem Passwort versehen sein, welches Sie ausschließlich Ihren Mietern aushändigen, um auf diesem Wege auch die Nutzung durch Dritte oder Gäste ausschließen.
Die Erfüllung Ihrer Hinweispflichten schließt grundsätzlich aus, dass Sie als "Täter" oder "Teilnehmer" in Anspruch genommen werden.
Ob Sie lediglich als Inhaber des Anschlusses als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden können ist nicht mit Sicherheit zu beantworten. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 18.08.10 haftet ein Hotelbetreiber nicht für Verletzungen seiner Gäste, wenn er diese vor der Bereitstellung des Internetanschlusses ausreichend informiert hatte. Dem Hotelbetreiber könnten - so das Gericht - keine weiteren Prüfpflichten auferlegt werden.
Andererseits wurde die Haftung eines Internetcafes bejaht. Dort stand allerdings im Vordergrund, dass dort technische Maßnahmen möglich gewesen wären, um Filesharing zu verhindern.
3.
Zusammenfassend rege ich daher an, dass Sie einen Internetanschluss nur verschlüsselt zur Verfügung stellen. Nur Ihren Mietern wäre das entsprechende Passwort auszuhändigen.
Zudem sollten Ihre Mieter in dem Mietvertrag selbst auf die bestehenden gesetzlichen Vorschriften hingewiesen werden und diesen die Nutzung von Filesharing oder Tauschbörsen oder sonstige unrechtmäßige Nutzung des Internets untersagt werden.
Ob dies ausreicht, um eine Haftung vollends auszuschließen kann nicht mit endgültiger Sicherheit gesagt werden. Allerdings reduziert dies das Risiko einer erfolgreichen Inanspruchnahme im Falle einer Verletzung meines Erachtens erheblich.
Dennoch sollten Sie prüfen, ob auf die Bereitstellung eines Internetanschlusses in Ihren Namen nicht verzichtet werden kann und andere technische Möglichkeiten ebenfalls möglich wären.
IV.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass selbstverständlich Ihre Mieter dazu verpflichtet sind, bei einer zweckwidrigen Nutzung des Anschlusses Ihnen den Ihnen entstehenden Schaden auszugleichen. Auch dies kann in den Mietvertrag mit aufgenommen werden, ergibt sich jedoch letztlich ohnehin aus dem Mietvertrag.
Letztlich haften daher die Mieter für etwaige Verletzungen, auch wenn Sie möglicherweise als Anschlussinhaber nach außen hin gegenüber dem Verletzten ebenfalls in Anspruch genommen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne für etwaige Nachfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau i.d.Pfalz
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