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Hallo.
Meine Frau hat unsere zwei Söhne und mich Anfang Dezember verlassen.
Kann ich meine von mir getrennt lebende Ehefrau von ihrem bisherigen Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt nun abmelden? Ich weiß, dass sie bei einer Freundin untergekommen ist.
Der Erstwohnsitz meiner Frau ist bislang das Haus in dem ich nun mit meinen beiden Söhne wohne. Für dieses Haus sind meine von mir getrennt lebende Frau und ich jeweils zur Hälfte im Grundbuch eingetragen.
Vielen Dank für eine Anwort...
Antwort geschrieben am 28.12.2010 21:16:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Mit der Ab- bzw. Ummeldung Ihrer Frau haben Sie selber nichts zu tun, hierfür ist Ihre Frau selbst zuständig. Es ist fraglich, ob Ihr Einwohnermeldeamt eine Abmeldung akzeptieren würde, die nicht persönlich vorgenommen wird. Desweiteen sollten Sie die steuerliche Seite bedenken. Wenn Ihre Anfang Dezember ausgezogen ist, kann dies nur ein vorübergehender Zustand sein. Falls es bei der Trennung bleibt, dann könnte man sich darauf verständigen, dass die entgültige Trennung erst Anfang 2011 erfolgt ist. Dies hätte den steuerlichen Vorteil, dass Sie noch in 2011 vom Ehegattensplitting profitieren würden. Natürlich muss geachtet werden, dass alles "legal" bleibt, Sie sollten sich hier anwaltlich vertreten lassen. Wenn Sie Ihre Frau jetzt sofort abmelden, müsste Ihre Steuerklasse in jedem Fall ab dem 1.1.2011 auf I geändert werden.
Der Auszug ändert ohnehin am Rechtsverhältnis des Hauses zunächst nichts. Hier muss eine spätere Regelung im Rahmen des Zugewinns erfolgen, falls es bei der Trennung bleibt und später die Scheidung folgt.
Sie sollten also nichts überstürzen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.12.2010 21:34:16
Sehr geehrter Herr Wöhler.
Könnten Sie mir bitte noch eine Hausnummer nennen, wie hoch in etwa der Trennungsunterhalt sein wird. Eigenes Nettoeinkommen (jeweils ohne Kindergeld) ca. 3500.- (Steuerklasse III), das der Frau ca. 600.- (Steuerklasse V), wenn ein Kind (11) bei der Frau lebt und zwei Kinder bei mir (14 und 17).
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung der bereits gestellten Frage und dieser Frage.
Sehr geehrter Herr Wöhler.
Könnten Sie mir bitte noch eine Hausnummer nennen, wie hoch in etwa der Trennungsunterhalt sein wird. Eigenes Nettoeinkommen (jeweils ohne Kindergeld) ca. 3500.- (Steuerklasse III), das der Frau ca. 600.- (Steuerklasse V), wenn ein Kind (11) bei der Frau lebt und zwei Kinder bei mir (14 und 17).
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung der bereits gestellten Frage und dieser Frage.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.12.2010 22:01:42
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Eine genaue Berechnung ist hier natürlich nicht möglich, dies sollte anwaltlich überprüft werden.
Da Ihre Frau keinen Unterhalt für die beiden bei Ihnen lebenden Kindern zahlen kann, wäre Ihr Einkommen um den Unterhalt für die Kinder zu bereinigen. Diese Beträge sind bei Eingruppensgruppe 6: 374 €, 454 € x 2=1282 €. Es bleiben 3500 € - 1282 € =2218 €. 2218-600=1618 €.
1618 € * 3/7 =693 €. Der Anspruch Ihrer Frau wäre also 693 €.
Wie gesagt, ist das nur eine grobe Berechnung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Eine genaue Berechnung ist hier natürlich nicht möglich, dies sollte anwaltlich überprüft werden.
Da Ihre Frau keinen Unterhalt für die beiden bei Ihnen lebenden Kindern zahlen kann, wäre Ihr Einkommen um den Unterhalt für die Kinder zu bereinigen. Diese Beträge sind bei Eingruppensgruppe 6: 374 €, 454 € x 2=1282 €. Es bleiben 3500 € - 1282 € =2218 €. 2218-600=1618 €.
1618 € * 3/7 =693 €. Der Anspruch Ihrer Frau wäre also 693 €.
Wie gesagt, ist das nur eine grobe Berechnung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
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