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Hallo zusammen,
ich arbeite seit einem halben Jahr in Köln und habe mir wegen der Probezeit keine Wohnung in dieser Zeit angemietet. In dieser Zeit habe ich bei Bekannten gewohnt. Am Wochenende bin ich zu meiner Frau in unsere gemeinsame Wohnung ins Saarland (250 km) gefahren. Es handelt sich um einen berufsbedingten Arbeitsplatzwechsel.
Frage 1) Da ich verheiratet bin, möchte ich die Fahrten (Heimfahrten) am Wochenende zu meiner Frau (wohnt 250 km entfernt) in der Einkommenssteuererklärung für 2011 absetzen. Da ich in Köln bei Bekannten nicht gemeldet war, weiß ich nicht ob ich die Heimfahrten absetzen kann. Wenn ja kann ich die Adresse des Arbeitgebers angeben? Kann ich Fahrten von meinem Bekannten zum Arbeitgeber irgendwie berücksichtigen?
Da ich die Probezeit überstanden habe, werde ich ab Mitte Januar 2012 eine Wohnung mieten und möchte diese als doppelte Haushaltsführung anerkennen lassen. Ich habe gelesen, dass es nicht relevant ist wo sich der erste und zweite Wohnsitz sich befindet. Frage 2) Angenommen ich melde den Erstwohnsitz in Köln, muss ich dann die Wohnung meiner Frau als Zweitwohnsitz angeben? Wird die doppelte Haushaltsführung ab 2012 akzeptiert, da ich schon 6 Monate für den Arbeitgeber in Köln gearbeitet habe?
Vielen Dank für Ihr Bemühen.
Antwort geschrieben am 11.01.2012 19:48:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Bewertungen: 143
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Zu Frage 1):
Als Arbeitnehmer haben Sie seit der legendären Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen im Einkommensteuergesetz verankerten Anspruch. Die gesetzliche Vorschrift findet sich im § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG.Sie können die Kosten für den Arbeitsweg (Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) pauschal in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen können. Das bedeutet, die Fahrten von Ihrem Aufenthaltsort bei Ihrem Bekannten können Sie absetzen.
Auch die Heimfahrten zu Ihrer Frau am Wochenende können Sie in Ihrer Steuererklärung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich bei Ihrer Frau, bei Bekannten haben Sie aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung oder ein Zimmer bewohnt. Es ist unerheblich, ob diese Zweitwohnung gegen Entgelt gemietet wurde oder Ihnen kostenfrei überlassen wurde.
Das Finanzamt erkennt als Fahrtkosten hierbei die Entferungspauschale für eine (tatsächlich durchgeführte) Fahrt pro Woche an, wobei nur die einfache Fahrt berücksichtigt wird.
Als notwendige Fahrtkosten wird dabei die Entfernungspauschale für jeweils eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt (einfache Fahrt) wöchentlich anerkannt.
Frage 2):
Eine steuerlich relevante, doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Dies wäre bei Ihnen der Fall und es spielt keine Rolle, dass Sie sechs Monate bei Ihrem Bekannten gewohnt. Der Ort ihres „eigenen Hausstandes" ist die eheliche Wohnung, die Wohnung im Beschäftigungsort die Zweitwohnung. Dies sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung. Verheiratete Personen haben ihren Lebensmittelpunkt in aller Regel am Wohnort der Familie. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, SieIhre Frau bzw. Familie mindestens sechsmal pro Jahr aufsuchen, insofern würde ich den Zweitwohnsitz am Ort der Beschäftigung anmelden.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.01.2012 20:28:13
Danke für Ihre Antwort.
Ich habe noch eine Verständnisfrage bzgl. der doppelten Haushaltsführung. Gilt diese erst mit Unterzeichnung des Mietvertrages (oder ab dem Zeitpunkt der Unterschrift beim Arbeitgeber),da ich gelesen habe, dass bei berufsbedingten Arbeitsplatzwechsel: "Doppelte Mieten der Fiskus bis zu sechs Monaten anerkennt" und "Pendler können einmalig zu Beginn der doppelten Haushaltsführung drei Monate lang Verpflegungskosten absetzen".
Das Finanzamt könnte sich auf die ersten 6 Monate berufen und eventuell sagen die Frist ist abgelaufen.
2) Erkennt das Finanzamt ohne Nachweis den Ort der Unterkunft bei meinen Bekannten an?
3) Angenommen ich melde den Erstwohnsitz in Köln, muss ich dann die Wohnung meiner Frau als Zweitwohnsitz angeben?
-> Ich muss meines Wissens mich mit dem Erstwohnsitz in Köln melden, da die Wohnung größer (über 80m²)als unsere bisherige ist.
Vielen Dank für Ihr Bemühen.
Danke für Ihre Antwort.
Ich habe noch eine Verständnisfrage bzgl. der doppelten Haushaltsführung. Gilt diese erst mit Unterzeichnung des Mietvertrages (oder ab dem Zeitpunkt der Unterschrift beim Arbeitgeber),da ich gelesen habe, dass bei berufsbedingten Arbeitsplatzwechsel: "Doppelte Mieten der Fiskus bis zu sechs Monaten anerkennt" und "Pendler können einmalig zu Beginn der doppelten Haushaltsführung drei Monate lang Verpflegungskosten absetzen".
Das Finanzamt könnte sich auf die ersten 6 Monate berufen und eventuell sagen die Frist ist abgelaufen.
2) Erkennt das Finanzamt ohne Nachweis den Ort der Unterkunft bei meinen Bekannten an?
3) Angenommen ich melde den Erstwohnsitz in Köln, muss ich dann die Wohnung meiner Frau als Zweitwohnsitz angeben?
-> Ich muss meines Wissens mich mit dem Erstwohnsitz in Köln melden, da die Wohnung größer (über 80m²)als unsere bisherige ist.
Vielen Dank für Ihr Bemühen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.01.2012 22:26:59
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich müssen Sie Ihre Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt beweisen (können).Als Aufwendungen für die Zweitwohnung sind deren tatsächliche Kosten (Bruttomiete) anzuerkennen. Da Sie bisher keine Kosten hatte, kommt dies ja nicht für Sie infrage. Außredem müssten Sie ja die Zweitwohnungssteuer zahlen, wenn Sie eine solche Zweitwohnung anerkennen lassen. Insofern würde ich es für das abegelaufene Jahr dabei belassen.
Ja, wenn Sie Köln als Erstwohnsitz anmelden, müsste die andere Wohnung als Zweitwohnung angemeldet werden, wobei dies möglicherweise so nicht anerkannt wird, da grds. die eheliche WOhnung als Hauptwohnsitz angenommen wird. Die Finanzverwaltung kürzt die Mietaufwendungen gern, wenn die Zweitwohnung größer als 60 qm ist, da diese "nicht angemessen" ist. Das würde bedeuten, Sie könnten weniger absetzen. Sie können es versuchen, dann müssten Sie aber die Ehewohnung angeben (Miete). Letztlich müssen Sie rechnen, was für Sie günstiger ist.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich müssen Sie Ihre Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt beweisen (können).Als Aufwendungen für die Zweitwohnung sind deren tatsächliche Kosten (Bruttomiete) anzuerkennen. Da Sie bisher keine Kosten hatte, kommt dies ja nicht für Sie infrage. Außredem müssten Sie ja die Zweitwohnungssteuer zahlen, wenn Sie eine solche Zweitwohnung anerkennen lassen. Insofern würde ich es für das abegelaufene Jahr dabei belassen.
Ja, wenn Sie Köln als Erstwohnsitz anmelden, müsste die andere Wohnung als Zweitwohnung angemeldet werden, wobei dies möglicherweise so nicht anerkannt wird, da grds. die eheliche WOhnung als Hauptwohnsitz angenommen wird. Die Finanzverwaltung kürzt die Mietaufwendungen gern, wenn die Zweitwohnung größer als 60 qm ist, da diese "nicht angemessen" ist. Das würde bedeuten, Sie könnten weniger absetzen. Sie können es versuchen, dann müssten Sie aber die Ehewohnung angeben (Miete). Letztlich müssen Sie rechnen, was für Sie günstiger ist.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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