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Frage geschrieben am 18.05.2011 20:44:43

Wohnsitz

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 711
Sehr geehrte Damen und Herren,

zu meiner Situation:

Ich wohne seit Januar 2010 mit meiner Lebensgefährtin (nicht verheiratet oder eingetragene Lebenspartnerschaft) in einer gemeinsamen Wohnung in Hessen (Hauptwohnung). Im Nachbarort habe ich zudem einen Nebenwohnsitz bei meinen Eltern, der praktisch gar nicht genutzt wird und demnächst entfällt.

Zum anderen habe ich ebenfalls seit Januar 2010 eine weitere Nebenwohnung (zur Miete) in Bayern, wo ich seit 1.5.2011 einer regelmäßigen Arbeit nachgehe. Vorher wohnte ich in derselben Wohnung, allerdings als Student.

Meine Frage:

Kann ich meinen Wohnsitz in Hessen als Hauptwohnsitz behalten (gemeinsamer Wohnsitz), obwohl ich in Bayern arbeite (5 Tage-Woche mit hoher Reisetätigkeit) und damit mehr Tage/Jahr in meiner Wohnung in Bayern bin?

Die Stadt in Bayern möchte meine Wohnung dort als Hauptwohnung festsetzen, ggf. auch durch einen kostenpflichtigen Bescheid...


Vielen Dank für eine Antwort!


Antwort geschrieben am 18.05.2011 21:07:32
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner (was hier ausscheidet).

In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

Diejenige Wohnung ist also Hauptwohnung, die von Ihnen zeitlich überwiegend genutzt wird. Die zeitliche Berechnung stellt auf das Kalenderjahr ab. Führt der Vergleich der Aufenthaltszeiten in der jeweiligen Wohnung zu keinem eindeutigen Ergebnis, kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen liegt. Zu den Lebensbeziehungen gehören Beziehungen zu Eltern, Partnern, Freunden, Bindungen an einen Beruf, an Vereine, Kirchengemeinden oder Parteien, etc.

Man müsste daher die 5-Tages-Woche heranziehen, abzüglich Urlaubszeiten etc.:

Eine Beispielsrechnung: 5 x 52 Wo. = 260 Tage, abzüglich gesetzl. Mindesturlaub = 24 Werktage = 236 Tage (oder weniger), abzüglich Feiertage (mind. 12) = insgesamt 224 Tage.

Man dürfte jedenfalls sehr wahrscheinlich auf über 200 Tage kommen, so dass Sie sich über die Hälfte des Jahres in Bayern aufhalten, womit dort tatsächlich die Hauptwohnung sein müsste.

Auch unter der Berücksichtigung von Dienstreisen mit anderweitigen Hotelübernachtungen dürfte der Schwerpunkt aller Voraussicht nach noch Bayern liegen, was man allerdings nochmals konkret berechnen sollte.

Ansonsten sehe ich leider nur sehr geringe Erfolgschance.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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