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Hallo,
ich bin deutscher Staatsbürger. Seit Anfang 2010 arbeite ich im EU-Ausland. Ich bin bei einer örtlichen Firma angestellt. Steuern zahle ich vor Ort. Ich bin
polizeilich angemeldet und habe eine Personenkennziffer. Mit dem Land besteht ein Doppelsteuerabkommen.
In Deutschland habe ich kein Einkommen. Da ich vor Ort als Arbeitnehmer keine Krankenversicherung abschließen kann (das kann nur der Arbeitgeber), bin ich in Deutschland
privat pflege- und krankenversichert (Spezielle Versicherung für deutsche Arbeitnehmer im Ausland).
In Deutschland habe ich kein Wohneigentum. Nach Ende des Studiums 2009 zog ich zu meinen Eltern zurück und meldete mich dort wieder beim Einwohnermeldeamt an.
In der Wohnung meiner Eltern besitze ich ein eigenes Zimmer (typisches Kinderzimmer, kein seperater Eingang, jeder hat Zugang).
Allerdings bin ich dort seit Arbeitsbeginn im Ausland höchstens 10 Tage im Jahr.
Bin ich in Deutschland steuer- und/oder sozialversicherungspflichtig?
Ich plane in naher Zukunft eine App im Google Android marketplace anzubieten. Da dieser Marktplatz für das EU-Land, in dem ich derzeit arbeite, nicht verfügbar ist,
müsste ich mich mit meiner deutschen Meldeadresse und meinem deutschen Bankkonto anmelden.
Eventuelle Einkünfte würden auf das deutsche Bankkonto gehen. Der Kauf meiner App wird weltweit möglich sein.
Inwiefern ändert sich dadurch meine Steuer- und/oder Sozialversicherungspflicht?
Vielen Dank für die Antwort.
Antwort geschrieben am 10.01.2012 13:03:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. Michael Kromik
Reißerweg 15, 82054 Sauerlach, Tel: 08104 / 665032-0, Fax: 08104 / 665032-9
Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht
Bewertungen: 22
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
1. Steuer- oder Sozialpflicht in Deutschland
a. Steuerpflicht
Voraussetzung einer persönlichen unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ist, dass Sie hier entweder Ihren Wohnsitz oder Ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" haben (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG).
Nach § 8 AO (Abgabenordnung) hat jemand seinen Wohnsitz dort, "wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird".
Die bloße An- oder Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare Wirkung (vgl. BFH Urt. v. 14.11.1969 III R 95/68). Der Wohnungsbegriff ist weit und ausschließlich nach objektiven Kriterien auszulegen, d.h. u.a. dass es auf den Willen eine Wohnung innezuhaben nicht ankommt. Als Wohnung in diesem Sinne kommt z.B. auch ein möbliertes Zimmer in Betracht (auch Kinder- und Jugendzimmer im Hause der Eltern). Ob Ihr Kinderzimmer für Sie weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland darstellt, hängt davon ab, ob wie lange und häufig Sie Ihre Familie besuchen, ob Sie dort noch persönliche Gegenstände wie z.B. Kleidung, Zahnbürste etc. zum sofortigen Gebrauch vorhalten und (entscheidend!) ob Sie jederzeit über das Zimmer verfügen können. In Anbetracht Ihrer seltenen und kurzen Besuchsaufenthalte (max. 10 Tage im Jahr) begründet das "eigene" Zimmer dann keinen Wohnsitz in Deutschland, wenn Sie sich vor Ihren Besuchen mit Ihren Eltern abstimmen müssen, ob das Zimmer verfügbar ist, weil Ihre Eltern es bspw. als Gästezimmer nutzen.
In der Regel kann man davon ausgehen, dass Sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland innehaben, sofern Sie sich weniger als 3 Monate/Jahr hier aufhalten (vgl. Birk, Steuerrecht, 13. Aufl. S. 210).
Demzufolge besteht für Sie in Deutschland keine unbeschränkte Steuerpflicht im Sinne des § 1 EStG.
Eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 49 EStG kommt nach Ihren Angaben meines Erachtens nach nicht in Betracht, da Sie Ihre berufliche Tätigkeit weder in Deutschland ausüben noch verwerten.
Sie sind also in Deutschland nicht steuerpflichtig.
b. Sozialversicherungspflicht
Sie sind in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig, da Sie hier weder beschäftigt noch selbständig tätig sind und auch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. oben) hier haben (vgl. § 3 SGB IV).
2. Android Marketplace
Eine unbeschränkte Steuerpflicht liegt auch in diesem Fall nicht vor.
Für die Frage, ob eine beschränkte ESt-Pflicht in Deutschland besteht, ist maßgeblich in welchem Land der bzw. die Server, über die die App vertrieben werden, stehen. Unabhängig von der Frage, wo der Server steht ist allerdings davon auszugehen, dass jedenfalls die Erlöse aus Verkäufen, die an User in Deutschland gehen, beschränkt steuerpflichtig sind. Es sind Inlandseinkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Eine selbständige Tätigkeit eines Steuerausländers ist dann nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig, wenn entweder in Deutschland eine Betriebsstätte (kann auch Server sein) besteht oder sie in Deutschland ausgeübt oder verwertet wird.
Verwertung bedeutet, dass eine Tätigkeit, die nicht in Deutschland ausgeübt wird, hier nutzbar gemacht wird.
Dafür muss ein körperliches oder geistiges Arbeitsprodukt dem Inland zugeführt werden. Dies ist z.B. der Fall bei Übertragung von Urheberrechten und Nutzungsrechten (vgl. Lippross, Basiskommentar Steuerrecht, 23. EL, § 49 EStG Rn. 52).
Nach Art. 14 Abs. 1 des DBA zwischen Deutschland und Lettland dürfen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit jedoch nur in dem Ansässigkeitsstaat, also in Ihrem Fall nur in Lettland besteuert werden.
An Ihrer Sozialversicherungspflicht ändert sich nichts sofern Sie weiterhin auch angestellt tätig sind, da meines Erachtens nach kein Fall der so genannten "Einstrahlung" nach § 5 SGB IV vorliegt.
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Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben beruht. Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.01.2012 17:57:14
Vielen Dank für die Antwort.
Bezüglich dem Android Marketplace hätte ich noch eine Nachfrage.
Kann ich dort als Privatmann Anwendungen verkaufen (und die Einnahmen in der Jahressteuererklärung im EU-Ausland angeben)
oder muß ich ein Gewerbe (in diesem Fall in Deutschland) anmelden?
Welche Implikation ergeben sich daraus?
Vielen Dank für die Antwort.
Bezüglich dem Android Marketplace hätte ich noch eine Nachfrage.
Kann ich dort als Privatmann Anwendungen verkaufen (und die Einnahmen in der Jahressteuererklärung im EU-Ausland angeben)
oder muß ich ein Gewerbe (in diesem Fall in Deutschland) anmelden?
Welche Implikation ergeben sich daraus?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.01.2012 19:55:07
Sehr geehrte Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Nach meiner Ansicht müssen Sie kein Gewerbe in Deutschland anmelden. Nach § 14 GewO muss lediglich der Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle dem Gewerbeamt angezeigt werden. Nichts davon liegt meines Erachtens bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt vor. Denn nach § 4 Abs. 3 GewO liegt eine Niederlassung nur vor, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen
Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird. Für den Begriff der festen Einrichtung stellt man auf § 42 GewO alter Fassung ab. Danach sind feste Einrichtungen nur gegeben, "wenn der Gewerbetreibende im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen zum dauernden Gebrauch
eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt". Dies ist bei Ihnen nicht der Fall.
Eine Gewerbeanmeldung hätte unter anderem den Effekt, dass Sie Gewerbesteuer zahlen müssten.
Ob Sie in Lettland eine Art Gewerbe anmelden müssen, entzieht sich meiner Kenntnis. Die Einnahmen müssen Sie jedenfalls in Ihrer dortigen Steuererklärung angeben.
Ich hoffe Ihre Nachfrage damit beantwortet zu haben.
Sehr geehrte Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Nach meiner Ansicht müssen Sie kein Gewerbe in Deutschland anmelden. Nach § 14 GewO muss lediglich der Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle dem Gewerbeamt angezeigt werden. Nichts davon liegt meines Erachtens bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt vor. Denn nach § 4 Abs. 3 GewO liegt eine Niederlassung nur vor, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen
Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird. Für den Begriff der festen Einrichtung stellt man auf § 42 GewO alter Fassung ab. Danach sind feste Einrichtungen nur gegeben, "wenn der Gewerbetreibende im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen zum dauernden Gebrauch
eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt". Dies ist bei Ihnen nicht der Fall.
Eine Gewerbeanmeldung hätte unter anderem den Effekt, dass Sie Gewerbesteuer zahlen müssten.
Ob Sie in Lettland eine Art Gewerbe anmelden müssen, entzieht sich meiner Kenntnis. Die Einnahmen müssen Sie jedenfalls in Ihrer dortigen Steuererklärung angeben.
Ich hoffe Ihre Nachfrage damit beantwortet zu haben.
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