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Frage geschrieben am 26.11.2010 00:22:47

Wohnrechtinhabergemeinschaft Ferien Club auf Gran Canaria

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 836
Ich besitze Wohnrechte für eine Woche in einer Ferienanlage auf Gran Canaria. Als Besitzer bin in das Grundbuch eingetragen.
Wie kann ich aus der Wohnrechtinhabergemeinschaft aussteigen?
Ich versuche es seit mehreren Jahren ohne Erfolg - Verkauf ist nicht möglich wegen Steuerbelastung.
20% der Inhaber zahlen die Gebühren nicht mehr. Sie sind wahrscheinlich in ähnlicher Situation wie ich.
Über Einstellung der Zahlungen (Verwaltungsgebühren) möchte ich den Ausstieg/Schließung der Anlage beschleunigen.
Der Vorstand befasst sich bereits angeblich mit dem Thema.
Kann ich gerichtlich zu den Zahlungen gezwungen werden?
In der Vergangenheit nach so einem Versuch bekam ich eine Zahlungaufforderung über eine Kanzlei mit dem Hinweis, dass es eine neue (2009) EU Verordnung gibt die es ermöglicht Geldforderungen für ausländische Mandanten in Deutschland geltend zu machen (durch ein beschleunigtes Mahnverfahren).
Stimmt das?


Antwort geschrieben am 26.11.2010 07:59:18
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Kann ich gerichtlich zu den Zahlungen gezwungen werden?

Ja, die Verwaltungsgebühren, wie alle andere Geldforderungen, können gerichtlich geltend gemacht werden.

In der Vergangenheit nach so einem Versuch bekam ich eine Zahlungaufforderung über eine Kanzlei mit dem Hinweis, dass es eine neue (2009) EU Verordnung gibt die es ermöglicht Geldforderungen für ausländische Mandanten in Deutschland geltend zu machen (durch ein beschleunigtes Mahnverfahren).
Stimmt das?

Aller Wahrscheinlichkeit nach wird die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens angesprochen, die am 12.12.2008 in Kraft getreten ist. In Deutschland ist dies auch in §§ 1087 ff. ZPO parallel geregelt.

Grundsätzlich ist der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in dem
Mitgliedstaat einzureichen, in dem der Antragsgegner seinen Sitz/Wohnsitz hat. Das Verfahren wird für dern Antragsteller durch eine automatische Übersetzung des Antrags und das Vorhandensein einer zentralen Stelle für die Bearbeitung in jedem Mitgliedstaat erleichtert.

Aber dem deutschen Mahnverfahren entsprechend können Sie Widerspruch einlegen mit der Folge, dass der Antrag in einer normalen Klagen umgedeutet wird.

Falls Sie weitere Beratung/Vertretung in der Angelegenheit benötigen, wenden Sie sich an mich am liebsten per E-Mail.

Ich hoffe, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.11.2010 12:00:27

Ist die Tatsache, dass ich seit Jahren keine Möglichkeit habe aus der Wohnrechtgemeinschaft auszutreten, ein Grund genug die Zahlung der Gebühren zu verweigern?

Der Austritt wäre möglich mit dem Verkauf meiner "Woche" (zZ nicht möglich wegen Steuerbelastung der Anlage), einem Teilverkauf der Bungalows, oder mit Schließen der Anlage.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.11.2010 12:03:00

Nachfrage:
Ist die Tatsache, dass ich seit Jahren keine Möglichkeit habe aus der Wohnrechtgemeinschaft auszutreten, ein Grund genug die Zahlung der Gebühren zu verweigern?

Im Prinzip nein. Man sollte jedoch den Vertrag auf solche Möglichkeiten prüfen lassen.

Mit freundlichen Grüßen
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