Durch die Zwangsverwaltung wurde mir der Besitz bzw. das Recht entzogen, das Pfandobjekt zu benutzen und der Verwalter ermächtigt, sich den Besitz des Pfandobjekts zu verschaffen.Dagegen habe ich eine Beschwerde eingelegt.Diese wurde vom Amtsgericht nicht abgeholfen mit folgender Begründung:Hier besteht Personenidentität zwischen dem Schuldner als eingetragenen Eigentümer einerseits und Wohnungsberechtigten andererseits.Daher ist der Schuldner hier nicht besitzender Dritter , dem gegenüber der Anordnungsbeschluss allein keinen Herausgabeanspruch zu Gunsten des Zwangsverwalters begrünet ( vgl. zu Letzterem LG Göttingen, RPfl 2006,32.).
Darauf habe ich geschrieben, dass zwar Identität zwischen dem Eigentümer und Wohnungsberechtigten besteht, dass aber persönlicher Schuldner der Antragstellerin indes meine Tochter und mein Bruder sind.
Das Landgericht hat die Beschwerde aus den angeblich zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses , die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden konnten, zurück gewiesen.
Gibt es andere Rechtssprechungen dazu oder kann der Zwangsverwalter mit nunmehr den Besitz entziehen und z.B. das Objekt vermieten, wenn es leer steht?
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Diese Antwort ist vom 6.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.11.2009 13:11:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian von der Heyden
Trabener Str. 58a, 14193 Berlin (Grunewald), Tel: 03028868500, Fax: 03028868501
Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 8
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unter Berücksichtigung des von Ihnen angegebenen Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Nach Ihrer Darstellung wurde zu Ihren Gunsten ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB eingetragen, wobei Sie selbst Eigentümer sind. Da Sie die Grundschuld zur Sicherung des Darlehens ihrer Tochter und Ihres Bruders bestellt haben, sind Sie als Eigentümer persönlicher Schuldner der Eigentümergrundschuld und können damit nicht besitzender Dritter sein. Ob Ihre Tochter oder Ihr Bruder persönliche Schuldner sind, ist für diese Frage leider irrelevant, sodass die Gerichte insoweit korrekt entschieden haben.
Grundsätzlich hat die Beschlagnahme zur Folge, dass Ihnen die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen wird, § 148 Abs. 2 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Sofern Sie allerdings zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück gewohnt haben, gilt § 149 Abs. 1 ZVG. Danach sind dem Schuldner die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen. Die übrigen Räume könnten natürlich vermietet werden.
Es tut mir leid, Ihnen keine positive Antwort geben zu können und hoffe Ihnen dennoch geholfen zu haben.
Mit besten Grüßen,
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