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Frage geschrieben am 23.12.2009 06:29:14

Wohnrecht und Streudienst im Winter

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1562
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
folgende 2 Fragen hätte ich gern konkret beantwortet:

Mutter (M) überträgt Sohn (S) 1991 Grundstück mit stark reparaturbedürftigem Einfamilienhaus. M behält sich im notariellen Übertragungsvertrag Nutzung aller Einrichtungen einschließlich des Gartens vor sowie das Recht, jegliche Besuche zu empfangen. Grundbuchlich ist nie ein Eintrag bezüglich d. Wohnrechts erfolgt. M wohnt seit 18 Jahren ohne Miete zu zahlen im Haus, nutzt Garten etc. Sohn rekonstruiert Haus so gut er kann mit eigenen finanziellen Mitteln ohne Kredite. Er pflegt seit all den Jahren den Garten und nutzt selbst zwecks Übernachtung zum Wochenende ein kl. Zimmer im selben Hause. Er selbst wohnt wegen der Arbeit seit 18 Jahren in der Stadt, ca. 60 km vom abgelegenen kleinen Ort entfernt. M inzwischen 85 Jahre und Sohn auch schon 60 Jahre, verlangt nunmehr vom Sohn, den zu organisierenden Streudienst zu zahlen, was der Sohn nicht einsieht, da sie ja in all den Jahren alles genutzt hat.M hat mehr Rente, als Sohn verdient. M. verpflegt sich noch selbst, braucht aber täglich gegen 7.00 Uhr einen Pflegedienst zwecks Spritze. Dieser weigert sich, über ein ungestreutes, glattes Grundstück zu laufen. Andere Verwandte wohnen ebenfalls nicht in der Nähe, um zu helfen. M. verlässt das Grundstück nur noch zum Einkaufen u. zum Frisör mit dem Enkelkind (Auto) 1x wöchentlich.

1. Frage:
Wer muss den zu organisierenden Streudienst bezahlen, M (Nutzer) oder Sohn (Eigentümer)?
2. Frage
Kann man auf dem Grundstück ein Schild aufstellen "Betreten auf eigene Gefahr", da M viele Besuche empfängt u. a. Pflegedienst, Arzt, Verwandte u. Bekannte?

Vielen Dank für eine korrekte Antwort.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 23.12.2009 09:04:44
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

zu 1.)

Als Eigentümer des Anwesens trifft Sie die eine Verkehrssicherungspflicht und damit zusammenhängend eine Räum- und Streupflicht. Diese Verkehrssicherungspflicht können Sie natürlich auf eine Verwaltung, einen Räum- oder Streudienst, oder ähnliches deligieren.

Ob M zur Tragung von Nebenkosten, wozu ja auch die Räum- und Streupflicht zu zählen ist, verpflichtet ist, hängt vom Inhalt des notariellen Vertrages ab. Die Vertragsgestaltung sind hier höchst unterschiedlich. Notarielle Verträge können seitenlange Regelungen von Rechten oder Pflichten haben. Vielfach wird natürlich vereinbart, dass der Übertragende die Nebenkosten zu tragen hat.

Bitte sehen Sie sich den Vertrag auf solche Verpflichtungen genau durch.

Sollte keinerlei Verpflichtung geregelt sein, sind Sie als Eigentümer des Anwesens in der Pflicht, dass heißt Sie müssen leider die Kosten für einen Räum- und Streudienst tragen.

Für diese Verpflichtung ist es auch unerheblich, dass der Niesbrauch (so nennt man den von Ihnen geschilderten Nutzungsvorbehalt) im Grundbuch eingetragen ist.



Zu 2.)

Aufgrund Ihrer Schilderungen (Besucher, Pflegedienst, Arzt,M,...) liegt doch ein erheblicher Publikumsverkehr vor. Das von Ihnen angedachte Schild schadet nicht, wird jedoch im Erstfall nicht viel nützen, da Sie, wie oben angesprochen, die Verkehrssicherungspflicht als Eigentümer trifft. Sie sind somit allein schon gegenüber M verpflichtet, zum Beispiel für einen sicheren Zugang zum Haus zu sorgen.

Das bedeutet in Ihrem Fall, dass wenn der Pflegedienst um 7.00 Uhr zu M will, der Zugang zum Grundstück/Haus bereits geräumt und gestreut sein muss.

DIe Rechtsprechung hat hier bereits umfangreich entschieden.

Das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt/M. v. 26.11.2003, 21 U 38/03, NZM 2004, 144) hat betont, dass ein Zugang zum Grundstück gefahrlos möglich sein muss. Es wurde die Räumbreite (1,2 m), die Pflicht zum Nachstreuen bei anhaltendem Schneefall, die Pflicht bereits vorbeugend zu streuen, u.s.w. festgelegt.

M, die das Anwesen nutzen darf, hat ein klagbares Recht darauf, dass Sie dieser Verpflichtung nachkommen. (Soweit im notariellen Vertrag nichts anderes geregelt ist).

Sollten Sie diese Pflicht verletzen, so haften Sie (oder Ihre Versicherung) für dadurch entstandene Schäden.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen komplett anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt




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Wohnrecht und Streudienst im Winter | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-11-06
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Die Ausführungen waren korrekt und klar, auch wenn diese nicht meinem persönlichen Rechtsempfinden entsprachen. Dafür kann aber der Anwalt nichts, sondern die Gesetze. Mein Dank trotzdem an den Anwalt



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