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Wohnrecht nicht im Grundbauch eingetragen


27.08.2011 13:06 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Vogt


| in unter 2 Stunden

Hallo, ich habe 1998 das Haus meines geschiedenen Mannes gekauft und wir trafen die mündliche Vereinbarung , dass mein gesch. Mann für ein Zimmer in meinem Haus Wohnrecht hat, bis ich ausziehe.2005 mußte ich einen Antrag auf Grundsicherung stellen, weil meine Rente so niedrig ist.Es wurde dabei auch erörtert, dass die mündliche Absprache wegen dem Wohnrecht besteht. Es wurde dann noch kontrolliert, ob das alles stimmt und danach war die Sache erledigt. Ich konnte jetzt 1 Jahr von meinem eigenen Geld leben und mußte jetzt 2011 wieder einen Antrag auf Grundsicherung stellen.Die neue Sachbearbeiterin verlangt nun -obwohl das Wohnrecht 6 Jahre akzeptiert wurde von der Behörde ,einen Übergabevertrag und einen Grundbuchauszug, Wozu sollte ich einen Übergabevertrag haben, wenn das Haus vor dem Notar verkauft wurde. Hat die Sachbearbeiterin überhaupt jetzt das Recht, das nach 6 Jahren zu fordern .Ich habe auch nur eine Erklärung meines gesch. Mannes von 2005, dass er eben das eine Zimmer bewohnen kann.Mein gesch. Mann beteiligt sich an den Nebenkosten und zahlt mehr, wie er müßte. Das Grundsicherungsamt berechnet mir diesen Betrag als Einkommen.Könnte hier der § 1093 BGB helfen und wieweit gilt eben die nur mündliche Absprache.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema:
Wohnrecht
27.08.2011 | 13:57

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Nach § 60 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält grundsätzlich alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen.

Da auch das erteilte Wohnrecht Einfluss auf ihre Einkommens-und Vermögensverhältnisse haben kann, ist die Behörde aus meiner Sicht dazu berechtigt, die hierzu gehörenden Unterlagen bei Ihnen anzufordern. Allerdings gehe ich hierbei davon aus, dass die neue Sachbearbeiterin fälschlicherweise von einem so genannten dinglichen Wohnrecht ausgeht. Ein solches Wohnrecht, welches letztendlich auch den Wert Ihres Hauses beeinflusst und auf das sich auch die von Ihnen zitierte Vorschrift des § 1093 BGB bezieht, wird durch Eintragung in das Grundbuch wirksam.

Sie sollten die Behörde daher darauf hinweisen, dass es sich lediglich um einen schuldrechtliches Wohnrecht handelt, welches nicht in das Grundbuch eingetragen ist. Ferner sollten sie die Behörde darauf hinweisen, dass hinsichtlich des Hauses seinerzeit ein notarieller Kaufvertrag geschlossen wurde und diesen im Falle der Anforderung vorlegen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Vogt
Reutlingen

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