15.04.2012 | 18:35
Antwort
von
Rechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Fragen, die ich wie folgt beantworte:
1. Wie ist ab dem Zeitpunkt des Ablebens meines Großvaters der Zugang zu der Wohnung rechtlich geregelt? Muss ich den alleinigen Zugang der
erben zur Wohnung, z.B. zur Beschau des Nachlasses etc. dulden, oder kann ich die Schlösser auswechseln oder die Schlüssel zurückfordern und den Erben nur Zugang mit mir, dem Eigentümer, gestatten?
Mit dem Tod des Großvaters erlischt das Wohnrecht und fällt an den Eigentümer des Hauses, also Sie, zurück. Der Zugang zur Wohnung kann alsdann nur über Sie als Eigentümer der Wohnung erfolgen. Sie können also ohne weiteres die Schlösser auswechseln oder die Schlüssel, die im Besitz der Erben sind, zurückfordern.
2. Wer muss für die Entsorgung des Hausrates sorgen bzw. aufkommen? In welchem zeitlichen Rahmen muss das geschehen?
Für die Entsorgung des Hausrates haben die Erben aufzukommen. Die Entsorgung hat in angemessener Zeit, wobei ein Zeitrahmen von 8 Wochen einzuhalten ist, zu erfolgen.
3. Habe ich die Möglichkeit, die im laufenden Jahr entstandenen
Nebenkosten (Strom, Wasser, Versicherung etc.) von den Erben zu verlangen?
4. Was ist mit etwaigen Renovierungskosten für die das Wohnrecht betreffenden Räume? (Die Wohnung ist seit Jahrzehnten nicht renoviert worden.)
Sämtliche Kosten, die durch die Nutzung des Wohnrechts (
§ 1093 BGB) entstehen, muss der Wohnrechtsnutznießer auch tragen. Hierzu zählen die laufenden Kosten und auch eine zeitgemäße Renovierung der bewohnten Räume. Die Erben haben für sämtliche Verbindlichkeiten des Verstorbenen einzutreten, demnach auch für die im laufenden Jahr entstandenen Nebenkosten der Wohnung( Strom, Wasser, Versicherung etc.) und auch für die Kosten der Renovierung.
Gerne stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zu Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
15.04.2012 | 19:41
Hallo Herr Dratwa,
vielen Dank für die zügige Bearbeitung. Ich habe aber noch Klärungsbedarf:
Somit habe ich Sie richtig verstanden, dass die komplette Wohnung inklusive gemeinschaftlich genutzter Räume binnen 8 Wochen durch die erben geräumt sein muß, und dies auch nur in meinem Beisein geschehen kann, da nur ich Zugangsrecht habe?
Bezüglich der Renovierung habe ich auch noch eine Frage, und zwar habe ich ein Verständnisproblem mit dem Ausrdruck "zeitgemäß".
Es sieht so aus, dass in dieser Wohnung z.B. die Küche seit etwa 30 Jahren weder neuen Boden, noch neue Tapete, noch eine neue Einrichtung bekommen hat. Ähnliches gilt für alle anderen durch ihn genutzen Räume. Das Badezimmer ist z.B. seit 35 Jahren nicht mehr renoviert worden, usw.
Was bedeutet also zeitgemäß, und in welchem Umfang kann ich die Kosten für eine Renovierung geltend machen? Also bedeutet dies "nur" Tapete und Teppich, oder nur Tapete, oder auch weiterführende Dinge wie z.B. Fliesen? Und wer legt die Preisspanne fest?
Vielen Dank.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.04.2012 | 23:29
Sehr geehrter Fargesteller,
zu Ihrer Nachfrage ist Folgendes auszuführen:
Der Wohnungsberechtigte ist gem. §§ 1093,1041 BGB verpflichtet, für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen hat er insoweit vorzunehmen, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
Ihr Großvater ist demnach verpflichtet, die notwendigen Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten in der Wohnung durchzuführen. Unter den Kosten der Instandhaltung werden in Anlehnung an § 28 II. BV die Kosten verstanden, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Bei den Instandsetzungskosten handelt es sich um Kosten aus Reparatur und Wiederbeschaffung (BGH 06.04.2005 - XII ZR 158/01).
Somit gehören keine weiterführende Dinge wie z.B. die von Ihnen angeführten Fliesen hierzu, sondern Ihr Großvater ist nur gehalten, den ursprünglichen Istzustand der Wohnung, so wie er sie übernommen hat, zu erhalten. Demnach ist er verpflichtet, die gewöhnlichen Unterhaltsmaßnahmen, die regelmäßig und in kürzeren Perioden in Wohnungen anfallen, durchzuführen, was er ganz offensichtlich über einen sehr langen Zeitraum nicht getan hat.
Hierzu gehören die Erneuerung des Anstriches in der Wohnung, der Tapeten, des Fußbodens sowie das Auswechseln beschädigter Einrichtungen, z.B. im Badezimmer. Welche Kosten erforderlich sind, um die Wohnung in dem erforderlichen Maß instand zu setzen, nachdem 30 Jahre nichts getan wurde, kann nur ein Sachverständiger ermitteln, den sie zu Rate ziehen sollten. Der Sachverständige wird auch die erforderlichen Kosten ermitteln, hierbei werden die ortsüblichen Sätze der Handwerker vor Ort herangezogen.
Da Sie allein das Zugangsrecht haben, sind Sie selbstverständlich berechtigt, bei der Räumung der Wohnung sowie der gemeinschaftlich genutzten Räume durch die erben anwesend zu sein.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt