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Frage geschrieben am 16.03.2010 10:57:06

Wohnrecht

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1000
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Morgen,

muss ein Wohnrecht zwingend bei einem Notar vereinbart werden? Oder kann man das auch rein privatschriftlich vereinbaren? Falls ja, welche Rechtskraft entwickelt eine solche Vereinbarung dann überhaupt im Falle eines Streites? Kann dieses Wohnrecht angefochten werden bzw. müsste ich es einklagen?

Vielen Dank für die Antwort.


Antwort geschrieben am 16.03.2010 11:28:40
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Das Wohnrecht entsteht durch Einigung der Parteien und muss in das Grundbuch eingetragen werden. Dies ergibt sich aus § 873 BGB. Diese Einigung im Sinne der eben genannten Vorschrift ist in diesem Fall nicht an eine bestimmte Form, etwa der notariellen Beurkundung, gebunden. Allerdings verschafft diese Einigung noch keinen Anspruch auf die begehrte Rechtsänderung. Denn der Grundstückseigentümer ist gemäß § 873 Abs. 2 BGB nämlich nur dann an die Einigung gebunden, wenn seine Erklärung sowie die des Begünstigten eben doch notariell beurkundet werden oder wenn sie gleich gemeinsam vor dem Grundbuchamt abgeben oder wenn ersatzweise eine Eintragungsbewilligung vom Eigentümer aushändigen und diese dann dem Grundbuchamt vorgelegt wird. In letzterem Fall reicht es gemäß § 29 Abs. 1 GBO aus, wenn die Eintragungsbewilligung öffentlich beglaubigt wird, hierzu muss ein Notar lediglich die Unterschrift der schriftlich abgefassten Erklärung beglaubigen lassen (§ 129 Abs. 1 BGB). Ich empfehle Ihnen daher die Beurkundung durch einen Notar, um keinen Form- oder Verfahrensfehler zu begehen. Ist das Wohnrecht in das Grundbuch eingetragen, so kann es nur unter engen Voraussetzungen angefochten werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.03.2010 12:48:58

Danke für die prompte Antwort.

Können Sie mir einen Mustertext für eine Eintragungsbewilligung zur Verfügung stellen?

Falls man die Grundbucheintragung erst zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen will, etwa um die finanzierende Bank nicht zu verunsichern, aber sofort eine Einigung erzielen will... Kann man eine Einigung rechtssicher formulieren, und erst die Eintragung später vornehmen?

Kann eine Beglaubigung durch einem Pfarrer erfolgen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.03.2010 13:05:19

Sehr geehrter Ratsuchender,

einen Mustertext kann ich Ihnen leider nicht zur Verfügung stellen, da dieser individuell gefasst werden muss. So müssen Fragen des Umfangs des Wohnrechts geklärt werden, z.B. Mietzahlungen, die Übernahme der Nebenkosten, Kostentragung bei Erneuerungs- und Modernisierungsmaßnahmen etc.

Die Eintragung im Grundbuch kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Nur die Eintragung im Grundbuch gewährleistet allerdings, dass das Wohnrecht bestmöglich abgesichert ist. Es empfiehlt sich daher die Eintragung umgehend vorzunehmen. Eine Beglaubigung durch einen Pfarrer ist nicht möglich.

Obgleich die Erstellung einer individuellen Vereinbarung mit entsprechenden Kosten verbunden ist, sollten Sie diese zur umfassenden Klärung gleichwohl in Kauf nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Wohnrecht | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-17
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