Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 92 weitere Antworten zum Thema Wohnrecht.
In einem gemeinschaftlichen Testament wurde der Überlebende als Vollerbe bestimmt, der unbeschränkt über den gesamten Nachlass verfügen kann. Im Testament wurde verfügt, dass beide Kindern - sollte eines von ihnen dies geltend machen - auf das Pflichtteil gesetzt werden, dass allerdings auch erst nach dem Ableben des Überlebenden ausbezahlt wird. Beide Kinder haben auf den Pflichtteilanspruch vorab verzichtet.
Der Überlebende ist pflegebedürftig. Sein Wille ist, dass eines der ihn pflegenden Kinder Wohnrecht auf Lebenszeit und alle Wertgegenstände außer der Immobilie (Bungalow mit Grundstück) sowie das Nießbrauchrecht über das gesamte Anwesen erhält.
- Ist es erforderlich, dies notariell festzulegen oder genügt es handschriftlich?
- wenn notariell, wie werden die Kosten berechnet?
Antwort geschrieben am 03.01.2012 22:38:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
Bewertungen: 74
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ein Wohnrecht kann dinglich oder schuldrechtlich entstehen. Die sichere Art und Weise ist jedoch die dingliche Eintragung in das Grundbuch, welches den Vorteil besitzt, dass das Wohnrecht dann für alle Zeit gesichert ist, z.B. auch wenn die Immobilie einmal verkauft wird.
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Dieser bestimmt sich nach dem monatlichen Nutzungswert der Immobilie, der sich an dem Mietwert orientiert (§ 24 KostO).
Ist die Nutzung oder Leistung auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, so gilt als Geschäftswert bei einem Lebensalter
von 15 Jahren oder weniger der 22fache Betrag (des Jahresmietwertes),
über 15 Jahren bis zu 25 Jahren der 21fache Betrag,
über 25 Jahren bis zu 35 Jahren der 20fache Betrag,
über 35 Jahren bis zu 45 Jahren der 18fache Betrag,
über 45 Jahren bis zu 55 Jahren der 15fache Betrag,
über 55 Jahren bis zu 65 Jahren der 11fache Betrag,
über 65 Jahren bis zu 75 Jahren der 7 1/2fache Betrag,
über 75 Jahren bis zu 80 Jahren der 5fache Betrag,
über 80 Jahren der 3fache Betrag
Dies ist dann der Streitwert, wonach sich die Gebühren richten.
Eine Ausnahme besteht bei Verwandten, bei dem der Wert dann auf den fünffachen Jahresbetrag begrenzt ist (was bei Ihnen der Fall ist; Absatz 3).
Also wäre bei Ihnen dann der ungefähre monatliche Mietzins mal 12 zu nehmen und dann mit 5 zu multiplizieren.
Die Kosten betragen bei einem ausgerechneten Wert von € 77.850,00 ca. € 450,00, die dann entsprechend der o.g. Lebensdauer anzupassen sind.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.
Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.01.2012 23:01:51
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für ihre Antwort.
die Höchstmiete in dieser Gegend für dieses Objekt ist ca. 750 Euro.
Aber leider wurde die Frage nicht gänzlich beantwortet, sie bezog sich nicht nur auf das Wohnrecht.
Für Ihre Mühe vielen Dank im Voraus.
MfG
frager222
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für ihre Antwort.
die Höchstmiete in dieser Gegend für dieses Objekt ist ca. 750 Euro.
Aber leider wurde die Frage nicht gänzlich beantwortet, sie bezog sich nicht nur auf das Wohnrecht.
Für Ihre Mühe vielen Dank im Voraus.
MfG
frager222
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.01.2012 23:26:20
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie bitte das Übersehen.
Die Eintragung eines Nießbrauchsrechts geht weiter als ein Wohnrecht und kann nur entweder / oder eingetragen werden. Das Nießbrauchsrecht beinhaltet noch die die Nutzungsziehung, wobei dem Nießbraucher generell auch höhere Kosten auferlegt werden können.
Die Berechnung der Kosten sind jedoch die gleichen, da § 24 KostO auch für das Nießbrauchsrecht gilt, sodass die Kosten hierfür bei ca. € 300,00 liegen dürften.
Die Kosten eines notariellen Testaments, welches dann die Erbfolge festlegt richtet sich nach dem Wert des Nachlasses.
Wenn sich für Sie noch weitere Nachfragen ergeben sollten, können Sie mich auch per email weiter ansprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie bitte das Übersehen.
Die Eintragung eines Nießbrauchsrechts geht weiter als ein Wohnrecht und kann nur entweder / oder eingetragen werden. Das Nießbrauchsrecht beinhaltet noch die die Nutzungsziehung, wobei dem Nießbraucher generell auch höhere Kosten auferlegt werden können.
Die Berechnung der Kosten sind jedoch die gleichen, da § 24 KostO auch für das Nießbrauchsrecht gilt, sodass die Kosten hierfür bei ca. € 300,00 liegen dürften.
Die Kosten eines notariellen Testaments, welches dann die Erbfolge festlegt richtet sich nach dem Wert des Nachlasses.
Wenn sich für Sie noch weitere Nachfragen ergeben sollten, können Sie mich auch per email weiter ansprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
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