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Unsere Nachbarin hat das lebenslange Wohnrecht für ein spezifisches Zimmer (1.Stock) in einem alten Bauernhaus. Gleichzeitig Recht auf Mitbenutzung der Gemeinschaftseinrichtungen (Küche, Bad). Außer ihr wohnt derzeit niemand in diesem Haus, das sich in sehr schlechtem Zustand befindet. Der Besitzer (Erbe) will jetzt selbst mit Freunden in dem Haus größere Renovierungsarbeiten durchführen, die die Ausübung des Wohnrechtes zeitweise unmöglich machen. U.a. sollen die Decken des Erdgeschosses angehoben werden (technisch wahrscheinlich nicht möglich) wodurch sich die Zimmerhöhe des wohnberechtigten Zimmers vermindern würde.
Braucht der Eigentümer für diese Maßnahmen die Zustimmung der Wohnberechtigten?
Was kann die Wohnberechtigte unternehmen, wenn er trotz ihres Widerspruchs mit den Bauarbeiten beginnt?
Braucht der Eigentümer für das Anheben der Decken eine Baugenehmigung?
Antwort geschrieben am 28.03.2011 15:07:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 631
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:
1.+2. Die notwendigen Sanierungsmaßnahmen darf der Eigentümer ohne Zustimmung des Wohnungsberechtigten vornehmen - dazu ist er sogar verpflichtet. Allerdings darf das Wohnungsrecht nicht entzogen werden - das bedeutet, dass für die Zeit, in der das Zimmer nicht nutzbar ist, eine Entschädigung zu zahlen sein wird. Ebenso darf die Größe des Zimmers durch die Umbauarbeiten nicht verringert werden - eine Verminderung der Zimmerdecke dürfte daher nicht ohne Zustimmung des Wohnungsberechtigten zulässig sein, andernfalls diese gegen die Arbeiten gerichtlich vorgehen kann und einen Arbeitsstopp erzwingen kann.
3.
Ob Sie eine Baugenehmigung benötigen, wird sich nach der jeweiligen Bauordnung Ihres Bundeslandes richten - grundsätzlich ist sie aber erforderlich, wenn die Arbeiten die Statik des Gebäudes betreffen, wovon bei einer Anhebung der Decken auszugehen sein dürfte. Ich sehe eine Baugenehmigung daher als erforderlich an.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.03.2011 16:13:37
Wenn der Eigentümer zu Sanierungsmaßnahmen verpflichtet ist, worauf erstreckt sich dies konkret? Wärmedämmung? Erneuerung der uralten und nach Auskuft des Elektrikers nicht mehr sicheren Elektroinstallation, Erneuerung der 30 jahre alten und völlig ineffizienten Heizung? Erneuerung des Daches, das bei stärkerm Regen z.T. undicht ist??
Wenn der Eigentümer zu Sanierungsmaßnahmen verpflichtet ist, worauf erstreckt sich dies konkret? Wärmedämmung? Erneuerung der uralten und nach Auskuft des Elektrikers nicht mehr sicheren Elektroinstallation, Erneuerung der 30 jahre alten und völlig ineffizienten Heizung? Erneuerung des Daches, das bei stärkerm Regen z.T. undicht ist??
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.03.2011 10:48:29
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Eigentümer hat das Objekt in mangelfreiem Zustand zu halten. Wenn also das Dach undicht ist, muss es geflickt, oder wenn das unwirtschaftlich ist, erneuert werden. Ist die Elektroinstallation nicht mehr sicher und defekt, muss sie erneuert werden.
Die Heizung muss nicht erneuert werden, wenn sie lediglich alt und ineffizient ist, aber mangelfrei arbeitet.
Eine Wärmedämmung ist auch nicht geschuldet, wenn diese bislang nicht vorhanden war.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Eigentümer hat das Objekt in mangelfreiem Zustand zu halten. Wenn also das Dach undicht ist, muss es geflickt, oder wenn das unwirtschaftlich ist, erneuert werden. Ist die Elektroinstallation nicht mehr sicher und defekt, muss sie erneuert werden.
Die Heizung muss nicht erneuert werden, wenn sie lediglich alt und ineffizient ist, aber mangelfrei arbeitet.
Eine Wärmedämmung ist auch nicht geschuldet, wenn diese bislang nicht vorhanden war.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
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