364.659
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
749 Besucher | 10 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Sozialrecht » Wohnhilfe wegen geringe Rente
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Sozialrecht » Wohnhilfe wegen geringe Rente

Wohnhilfe wegen geringe Rente


16.07.2012 12:52 |
Preis: 25,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bekomme bis 04.08.12 ALG I, danach ALG II oder Rente.

Meine Rente wird 577€ betragen, ALG II 1043€ aber nur 6Monate, weil meine Miete zuhoch ist (600€ mit Haus NK). Nach diese 6 Monate bekomme ich für die miete nur 380€.

Da mir lieber ist, die Rente zu beantragen (bin 61 Jahre alt)aber nicht reichen wird, wo bekomme ich noch zusetzlich hilfe und was steht mir zu?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 38 weitere Antworten zum Thema:
Rente
16.07.2012 | 14:52

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchten:

Wenn Ihre Rente nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern, haben Sie die Möglichkeit, Sozialhilfe im Alter und nach Erwebsminderung nach dem SGB XII zu beantragen. Ihr Anspruch ergibt sich aus §§ 41 ff SGB XII. Anspruchsberechtigt sind Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Alter) oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft vollständig erwerbsgemindert sind.

Diesen Antrag können Sie bei dem für Sie zuständigen Sozialamt stellen. Wenn Sie nicht voll erwebsgemindert sind und als arbeitsfähig eingestuft werden, müssen Sie weiterhin Leistungen vom Jobcenter beantragen. Sozialhilfe steht Ihnen dann zwar zu, der Nachteil ist hier, dass unter Umständen Ihre Kinder herangezogen werden.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Maike Domke
Elmshorn

202 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht