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Frage geschrieben am 14.02.2011 14:41:03

Wohngeldstelle Unterhaltsprüfung/ Unterhaltsanrechnung der Eltern

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1418
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich lebe in einem Einzelhaushalt und bekomme derzeit eine Rente wegen befristeter, voller Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 331,19. Das Geld reicht logischerweise nicht zur Deckung der Lebensunterhaltungskosten aus. ALGII wurde als Aufstockung abgelehnt, da ich derzeit nicht arbeitsfähig bin. Grundsicherung wurde auch abgelehnt, da die Erwerbsunfähigkeit nur befristet ist. Also blieb nur noch das Sozialamt übrig, welches Leistungen ebenfalls ablehnte, da die Unterhaltsprüfung ergab, dass mein Vater genügend Einkommen hat, um mir mindestens 390,-€/Monat -welches der Sozialhilfe entsprechen würde- als Unterhalt zahlen zu können.
Diesen Unterhalt möchte ich jedoch nicht geltend machen, da ich nicht mit 35 Jahren wieder von meinen Eltern abhängig sein möchte und meinen Vater nicht doppelt belasten möchte, da er schon für meine Mutter welche sich in einem Pflegeheim befindet Geld bezahlen muss. Daher stellte ich bei der zuständigen Wohngeldbehörde einen Wohngeldantrag. Als Berechnungsgrundlage für das Wohngeld wurde als Einkommen nur meine Rente angerechnet, was einen Wohngeldanspruch von ca. 220€ ergab, welcher mir auch mündlich zugesichert wurde. Die Summe aus Rente + Wohngeld würde mir zum Leben ausreichen, da ich nur 240€ Kaltmiete bezahle und auch ab und zu von meiner Großmutter etwas Geld zugesteckt bekomme. Als ich vor ein paar Tagen nun den schriftlichen Bewilligungsbescheid des Wohngeldes erhalten habe, wurde nun doch ein fiktiver Unterhalt von 390€ angerechnet, den ich ja nicht bekomme und nur auf dem Papier steht. Daraus ergibt sich dann nur noch ein Wohngeldanspruch von 47€/ Monat. Der Sachbearbeiter meinte nur "ich sei selbst schuld, wenn ich den Unterhalt nicht in Anspruch nehme und ich müsse eben meinen Vater verklagen, falls er nicht bezahlen sollte". Nun zu meinen Fragen: Kann mich die Wohngeldstelle zwingen, einen Unterhalt von meinem Vater in Anspruch zu nehmen, den ich aus o.g. Gründen nicht in Anspruch nehmen möchte? Sieht das Wohngeldgesetz überhaupt eine Unterhaltsprüfung/-pflicht der Angehörigen vor, oder ist der Sachbearbeiter da über sein Ziel hinaus geschossen? Nach seiner Argumentation (allgemeine Unterhaltspflicht laut BGB) müsste ja grundsätzlich bei jeder Sozialleistung eine Unterhaltsprüfung der Angehörigen stattfinden, was ja z.B. bei über 25-jährigen ALGII-Empfängern auch nicht der Fall ist. Muss er das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen berechnen, oder darf er einen fiktiven Unterhaltsanspruch den das Sozialamt errechnet hat in die Wohngeldberechnung einbeziehen? Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen und danke Ihnen schon einmal herzlich im Voraus für Ihre Antwort!


Antwort geschrieben am 14.02.2011 15:25:39
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Leider ist die Argumentation der Wohngeldstelle korrekt.
Unterhalt hat immer Vorrang gegenüber Sozialleistungen. Wenn Ihre Eltern nach Abzug des Selbstbehalts in der Lage sind, Unterhalt zu leisten, müssen Sie dies verlangen. Wenn die Verpflichtungen des Vaters ggü. beispielsweise Ihrer Mutter schon bei der Berechnung berücksichtigt wurden, sehe ich keine Aussichten auf Erfolg.

Wenn Sie diese Möglichkeit nicht in Anspruch nehmen, kann ein fiktiver Unterhalt angesetzt werden.

Der Vergleich mit ALG-II für über 25-jährige schlägt fehl, da bei arbeitsfähigen volljährigen Menschen kein Unterhaltspflicht von den Eltern gegeben ist.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.02.2011 16:41:09

Vielen Dank für Ihre gut verständliche, ausführliche und freundliche Antwort! Sie haben mir sehr weitergeholfen, auch wenn es natürlich für mich persönlich keine sehr erfreuliche Nachricht ist...
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.02.2011 16:42:40

Danke für die Anmerkung.
Wünsche Ihnen alles Beste

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Wohngeldstelle Unterhaltsprüfung/ Unterhaltsanrechnung der Eltern | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-02-14
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