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Frage geschrieben am 08.01.2010 18:25:05

Wohngeld

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1085
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mann und ich leben seit über einem Jahr getrennt. Da es ihm finanziell nur möglich ist, für den Kindesunterhalt aufzukommen, erhalten ich und die beiden Kinder Wohngeld. Jetzt habe ich meinem Mann im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung meinen hälftigen GBR-Anteil gegen eine Abfindung bzw. Kaufpreis übertragen. Meines Erachtens ist das Geld, dass ich aus dieser vertraglichen Vereinbarung erhalten habe, mein ursprüngliches Vermögen. Wie wird die Wohngeldstelle dieses Einkommen bei einem Neuantrag bewerten (Vermögen oder einmaliges Einkommen)?

Während bei Vermögen ja doch hohe Vermögensfreibeträge (60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied) so wäre offenbar ein einmaliges Einkommen erst einmal aufzubrauchen?
Ist das Einkommen nach Ablauf von drei Jahren Vermögen?

Ich befinde mich im Erziehungsurlaub ohne Bezüge und pflege ein schwerbehindertes Kind, das zweite Kind ist gesund. Nach Ablauf des Erziehungsurlaubs werde ich für die Pflege weiterhin Sonderurlaub ohne Bezüge beantragen und habe damit weiterhin außer Kindergeld, Kindesunterhalt und Pflegegeld kein weiteres Einkommen.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir sagen könnten, ob ich den Geldbetrag als Vermögen für mich und die beiden Kinder auf einem Sparkonto anlegen und trotzdem weiterhin Wohngeld beziehen kann.

Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.01.2010 19:13:34
Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel
Pfarrer-Weißenfeld-Str. 3, 50374 Erftstadt, Tel: 02235/4679732, Fax: 02235/9543958
Erbrecht, Betreuungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 21
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren Sie offenbar Miteigentümerin der GbR, die ihrerseits einen Vermögenswert darstellte, für den Sie durch die Vermögensauseinandersetzung mit Ihrem getrennt lebenden Ehemann eine Geldzahlung erhalten haben.

Sie haben kein zusätzliches Vermögen erworben; vielmehr handelt es sich um eine Vermögensumschichtung, die nach dem Wohngeldrecht anrechnungsfrei ist.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat auch am 14.1.2000 (3 R 4/99) durch Urteil festgestellt, dass bei Führung ordnungsgemäßer Bilanzen einer Einzelunternehmerin wohngeldrechtlich nur der Bilanzgewinn Einkommen ist, während eine Entnahme aus dem Kapitalkonto Vermögensentnahme ist, die den Wohngeldanspruch nicht mindert.

Auch daraus kann gefolgert werden, dass ein Geldzufluss, der aus der Verwertung bereits zuvor vorhandenen Vermögens resultiert, wohngeldrechtlich nicht zu berücksichtigen ist.

Das schließt allerdings nicht aus, dass das Vermögen insgesamt über den Freibeträgen liegt und deshalb teilweise angerechnet werden muss.

Auf die Höhe der Freibeträge bezog sich Ihre Frage aber offenbar nicht.

Da Sie das Vermögen in Form des GbR-Anteils bereits vor der Antragstellung hatten, spricht nichts dagegen, dass Sie es auf einem Konto anlegen. Dabei handelt es sich, wie gesagt, um eine Vermögensumschichtung.

Nutzen Sie gegebenenfalls bitte die kostenlose Nachfragefunktion.


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