Frage geschrieben am 18.07.2008 09:09:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wohngeld - Verpflichtung zur Erhöhung der Einkünfte?
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5489Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
im Januar dieses Jahres habe ich Wohngeld beantragt und auch problemlos bis 31.7.2008 genehmigt bekommen. Ich (51) lebe zusammen mit meinem 19jährigen Sohn, der auf Ausbildungssuche ist. Bis 31.7. d.J. macht er ein Praktikum (EQJ), was darauf folgt ist momentan noch unsicher. Mein Sohn bekommt (neben der Beihilfe für das Praktikum bis Juli) Kindergeld und Unterhaltszahlungen seines Vaters.
Ich selbst lebe von einer kleinen Witwenrente, einigen Zinseinkünften und den Rest entnehme ich momentan regelmäßig noch vorhandenem Vermögen, das sich natürlich jeden Monat entsprechend reduziert. Bis September letzten Jahres hatte ich eine stundenweise Beschäftigung, die ich leider verloren habe. Aus gesundheitlichen Gründen suche ich derzeit nicht nach einer Arbeit, strebe das aber in Zukunft wieder an. Ich beziehe keine staatlichen Mittel abgesehen von der Witwenrente und dem Wohngeld von Januar bis Juli.
Nun wollte ich den Wohngeldantrag verlängern lassen und mir wurde erklärt, ich sei verpflichtet, mein Einkommen, das ja nicht zum Lebensunterhalt ausreicht, zu erhöhen. Außerdem stört man sich nun an dem "Vermögen", das im Januar kein Thema war. Mir kommt das alles sehr willkürlich vor.
Mit anderen Worten: die Wohngeldstelle fordert von mir jetzt neben vielen anderen Belegen einen Nachweis, dass ich bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet bin bzw. ein ärztliches Attest, dass dies nicht möglich ist.
Von meinem Sohn wird verlangt, dass er Leistungen nach SGB XII beantragt, obwohl gerade seine Berufsberaterin bei der Arbeitsagentur mit dem Praktikumsbetrieb in Verhandlungen steht und eine Ausbildung dort noch nicht völlig ausgeschlossen ist (Frage der Kostenübernahme). Eine Entscheidung darüber würde aber nicht zum 1.8. sondern evtl. erst zum 1.9. oder 1.10.2008 erfolgen. All dies wurde der Sachbearbeiterin der Wohngeldstelle mündlich erklärt.
Nun meine Frage(n): Ist die Wohngeldstelle berechtigt von mir zu verlangen, dass ich mich arbeitslos melde oder ersatzweise ein ärztliches Attest vorlege? Ich finde keinen entsprechenden Hinweis im WoGG.
Und ist die Wohngeldstelle berechtigt von meinem Sohn einen Nachweis über einen Antrag nach SGB XII innerhalb von 4 Wochen zu verlangen? Falls nein, wie gehe ich vor?
Für Rat und Hilfe wäre ich dankbar.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 18.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.07.2008 18:19:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Kathrin Fuchs
Friedrichsstraße 18, 34117 Kassel, Tel: 0561/7663930, Fax: 0561/76639324
Sozialrecht, Medizinrecht, Verkehrszivilrecht
Bewertungen: 15
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gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen Ihres Einsatzbetrages.
Vorausschicken möchte ich, dass durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung vollständig anders ausfallen kann.
Die Antworten auf dieser Plattform stellen nur eine erste rechtliche Orientierung dar.
Nun zu Ihren Fragen:
Es ist so, dass nach dem Wohngeldgesetz ein sog. Mindesteinkommen vorausgesetzt wird. Das hängt damit zusammen, dass das Wohngeld nicht zur Lebensführung dienen soll, sondern tatsächlich für die Miete und die Heizung als Zuschuss eingesetzt wird.
Insofern steht auch bei Ihrem Fall zu vermuten, dass das Wohnungsamt glaubwürdige Angaben zu Ihrem Einkommen haben möchte.
Letztlich sind Sie in der Beweispflicht für die Anspruchsvoraussetzungen für das Wohngeld, wozu in erster Linie das Einkommen aller Familienmitglieder zählt, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Das Mindesteinkommen muss die Summe aus dem Sozialhilfesatz zzgl. Kaltmiete und Nebenkosten ergeben.
Wenn Sie demnach das Mindesteinkommen nicht erreichen, fehlt es an der Voraussetzung für das Wohngeld.
Hinsichtlich Ihres Sohnes gilt letztlich nichts anderes. Er kann ja trotz Aussicht auf eine Ausbildungsstelle vorübergehend einen Sozialhilfe- oder ALG II- Antrag stellen.
Im übrigen steht Ihrem Sohn - möglicherweise - ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe zu.
Was die Einstufung Ihres Vermögens angeht, so ist das Wohngeldamt nicht an Ihre frühere Einschätzung oder Beurteilung gebunden. Wenn die Behörde damals falsch lag, kann sie natürlich beim neuen Antrag neu - und richtig - entscheiden.
Ob Ihr Vermögen tatsächlich dem Wohngeldantrag entgegensteht, kann ich ohne weitere Angaben nicht beurteilen.
Ich rate Ihnen daher, der Aufforderung des Wohngeldamtes zu folgen und die entsprechenden Belege vorzulegen. Gleichzeitig würde ich, am besten durch einen im Sozialrecht erfahrenen Rechtsanwalt vor Ort, Anspruchsalternativen prüfen, etwa ALG I, Krankengeld, ALG II, Erwerbsminderungsrente, für Ihren Sohn BAB, BaföG oder Mietzuschuss nach dem SGB II.
Ich hoffe, Ihnen hiermit eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Kathrin Fuchs
Rechtsanwältin
info@rechtsanwaeltin-fuchs.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.07.2008 10:20:49
Sehr geehrte Frau RA Fuchs,
leider war Ihre Antwort wenig hilfreich für mich und meine eigentliche Frage wurde trotz Ihrer ausführlichen Antwort nicht beantwortet.
Ihre Anmerkung zum Vermögen scheint mir nicht richtig zu sein, da ich bereits vor Jahren einmal Wohngeld in Anspruch genommen habe und mein Vermögen damals weitaus höher war als heute und einem Wohngeldanspruch auch nicht entgegen stand. Ich klammere diesen Punkt daher aus und grenze meine Frage auf eine Kernfrage ein.
Ich hatte weder nach Alternativen gefragt, trotzdem danke für die Hinweise, noch habe ich angedeutet, dass die Wohngeldstelle ihre Berechnung vom Januar als falsch ansieht und korrigieren will. Sie schreiben: "Wenn Sie demnach das Mindesteinkommen nicht erreichen, fehlt es an der Voraussetzung für das Wohngeld." In diesem Fall würde der Wohngeldantrag ja wohl abgelehnt werden, dies ist aber nicht der Fall. Mir wurde bis jetzt Wohngeld genehmigt, also können wir davon ausgehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Es werden jetzt "nur" zusätzliche Auflagen gemacht. Dies hatte ich in meiner ersten Anfrage aber schon zum Ausdruck gebracht.
Ich hatte den Eindruck gewonnen, dass diese zusätzlichen Auflagen lediglich eine persönliche Schikane darstellen weil die Sachbearbeiterin der Meinung ist, wer über erspartes Geld verfügt, solle keine öffentlichen Mittel beantragen.
Sie raten mir, der Aufforderung des Wohngeldamtes zu folgen und die entsprechenden Belege vorzulegen. Selbstverständlich erbringe ich die notwendigen Belege, aber eben nur im Rahmen dessen, was die Wohngeldstelle von mir zu fordern berechtigt ist.
Und genau darum drehte sich meine Frage. Ich möchte die unbeantwortete Kernfrage noch einmal wiederholen: Gibt es eine Verpflichtung zur Erhöhung der Einkünfte beim Wohngeld? In meinem Fall sollen die Bemühungen zur Erhöhung der Einkünfte durch eine Meldung bei der Arbeitsagentur nachgewiesen werden.
Oder lassen Sie mich die Frage anders formulieren, vielleicht wird sie dann verständlicher. Worauf (auf welches Gesetz) bezieht sich diese angebliche "verpflichtung zur Erhöhung der Einkünfte" und ist dies so ohne weiteres auf das Wohngeld anzuwenden? Davon ausgehend, dass die Anspruchsvoraussetzungen
für Wohngeld vorliegen, kann eine solche verpflichtung zur Erhöhung der Einkünfte ja nur dem Zweck dienen, den Wohngeldanspruch zu reduzieren oder ganz auszuschließen, was mir mündlich auch so vermittelt wurde. Dafür muss es doch eine auch für den Laien nachvollziehbare Grundlage geben.
Nachfrage zu Ihrer Antwort: Das Mindesteinkommen muss die Summe aus dem Sozialhilfesatz zzgl. Kaltmiete und Nebenkosten ergeben.
Bezieht sich Kaltmiete auf die von der Wohngeldstelle angesetzte Höchstmiete die bezuschusst werden kann oder auf die tatsächlich gezahlte höhere Kaltmiete?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau RA Fuchs,
leider war Ihre Antwort wenig hilfreich für mich und meine eigentliche Frage wurde trotz Ihrer ausführlichen Antwort nicht beantwortet.
Ihre Anmerkung zum Vermögen scheint mir nicht richtig zu sein, da ich bereits vor Jahren einmal Wohngeld in Anspruch genommen habe und mein Vermögen damals weitaus höher war als heute und einem Wohngeldanspruch auch nicht entgegen stand. Ich klammere diesen Punkt daher aus und grenze meine Frage auf eine Kernfrage ein.
Ich hatte weder nach Alternativen gefragt, trotzdem danke für die Hinweise, noch habe ich angedeutet, dass die Wohngeldstelle ihre Berechnung vom Januar als falsch ansieht und korrigieren will. Sie schreiben: "Wenn Sie demnach das Mindesteinkommen nicht erreichen, fehlt es an der Voraussetzung für das Wohngeld." In diesem Fall würde der Wohngeldantrag ja wohl abgelehnt werden, dies ist aber nicht der Fall. Mir wurde bis jetzt Wohngeld genehmigt, also können wir davon ausgehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Es werden jetzt "nur" zusätzliche Auflagen gemacht. Dies hatte ich in meiner ersten Anfrage aber schon zum Ausdruck gebracht.
Ich hatte den Eindruck gewonnen, dass diese zusätzlichen Auflagen lediglich eine persönliche Schikane darstellen weil die Sachbearbeiterin der Meinung ist, wer über erspartes Geld verfügt, solle keine öffentlichen Mittel beantragen.
Sie raten mir, der Aufforderung des Wohngeldamtes zu folgen und die entsprechenden Belege vorzulegen. Selbstverständlich erbringe ich die notwendigen Belege, aber eben nur im Rahmen dessen, was die Wohngeldstelle von mir zu fordern berechtigt ist.
Und genau darum drehte sich meine Frage. Ich möchte die unbeantwortete Kernfrage noch einmal wiederholen: Gibt es eine Verpflichtung zur Erhöhung der Einkünfte beim Wohngeld? In meinem Fall sollen die Bemühungen zur Erhöhung der Einkünfte durch eine Meldung bei der Arbeitsagentur nachgewiesen werden.
Oder lassen Sie mich die Frage anders formulieren, vielleicht wird sie dann verständlicher. Worauf (auf welches Gesetz) bezieht sich diese angebliche "verpflichtung zur Erhöhung der Einkünfte" und ist dies so ohne weiteres auf das Wohngeld anzuwenden? Davon ausgehend, dass die Anspruchsvoraussetzungen
für Wohngeld vorliegen, kann eine solche verpflichtung zur Erhöhung der Einkünfte ja nur dem Zweck dienen, den Wohngeldanspruch zu reduzieren oder ganz auszuschließen, was mir mündlich auch so vermittelt wurde. Dafür muss es doch eine auch für den Laien nachvollziehbare Grundlage geben.
Nachfrage zu Ihrer Antwort: Das Mindesteinkommen muss die Summe aus dem Sozialhilfesatz zzgl. Kaltmiete und Nebenkosten ergeben.
Bezieht sich Kaltmiete auf die von der Wohngeldstelle angesetzte Höchstmiete die bezuschusst werden kann oder auf die tatsächlich gezahlte höhere Kaltmiete?
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 19.07.2008 13:43:45
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne konkretisiere ich Ihnen meine Antwort.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 18 Nr. 6 WoGG!
Darin heisst es: "Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre."
Missbräuchlich ist die Inanspruchnahme u. a. bei folgenden Sachverhalten:
1. Hohes Vermögen:
Den Punkt wollten Sie zwar ausklammer, trotzdem, wenn Sie z. B. in der Vergangenheit Vermögenssteuer zahlen mussten, steht dies dem Wohngeldantrag regelmäßig entgegen. Ich kenne ja die Höhe Ihres Vermögens nicht. Wenn das Wohngeldamt sich daran "stört" und deshalb das Wohngeld ablehnt, sollten Sie dagegen Widerspruch einlegen und entsprechend begründen, dass Ihr Vermögen einer Inanspruchnahme von Wohngeld nicht entgegensteht.
Die Grenze, wie hoch Vermögen sein darf, wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet, so dass ich hierzu keine abschließende Antwort geben kann. Ein Gericht hat für einen Alleinstehenden z. B. die Grenze bei 60.000 € gezogen.
2. Unterlassene zumutbare Einkommenserzielung
Wenn es Ihnen bzw. den Familienmitgliedern zumutbar ist, Einkommen zur Deckung der Miete zu erzielen und gleichwohl nichts dazu getan wird, kann das Wohngeldamt Missbrauch feststellen. Insofern darf die Behörde von Ihnen fordern, dass Sie sich arbeitssuchend melden bzw. eine AU-Bescheinigung vorlegen.
Bezüglich Ihres Sohnes gilt § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 5 WoGG.
Grundsätzlich hat keinen Anspruch auf Wohngeld derjenige, der sog. Transferleistungen bezieht, z. B. den besonderen Mietzuschuss für Auszubildende, ALG II etc.
Ihr Sohn hat die Möglichkeit, auf Leistungen nach dem SGB II/SGB XII zugunsten des Wohngeldes zu verzichten. Dies ist für den Wohngeldanspruch unschädlich, da nach Abs. 5 § 46 Abs. 2 SGB I nicht anwendbar ist.
Aufgrund der von Ihnen beschriebenen Einkommen (Kindergeld, Beihilfe, Unterhalt), ist ein Anspruch auf ALG II/Sozialhilfe ohnehin sehr unwahrscheinlich.
Hat er dagegen Anspruch auf BaföG oder Berufsausbildungsbeihilfe dem Grunde nach, greift regelmäßig der Wohngeldausschluss (hierzu gibt es aber auch Ausnahmen).
Im Ergebnis muss Ihr Sohn keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II/SGB XII stellen.
Ich schlage vor, bei der Behörde auf die entsprechend oben zitierte Rechtsvorschrift zu verweisen. Falls sich die Wohngeldstelle darauf nicht einlassen sollte, bestehen Sie bitte auf einen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Diesen können Sie dann - ggf. mit anwaltlicher Hilfe - anfechten.
Zur letzten Frage: Es kommt auf Ihre individuell geleistete Miete an, da ermittelt werden soll, ob Sie mit Ihrem Einkommen Ihre Lebenshaltungskosten decken können und das Wohngeld nicht zweckentfremdet verbraucht wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen die Rechtslage nun klarer darstellen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Fuchs
Rechtsanwältin
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne konkretisiere ich Ihnen meine Antwort.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 18 Nr. 6 WoGG!
Darin heisst es: "Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre."
Missbräuchlich ist die Inanspruchnahme u. a. bei folgenden Sachverhalten:
1. Hohes Vermögen:
Den Punkt wollten Sie zwar ausklammer, trotzdem, wenn Sie z. B. in der Vergangenheit Vermögenssteuer zahlen mussten, steht dies dem Wohngeldantrag regelmäßig entgegen. Ich kenne ja die Höhe Ihres Vermögens nicht. Wenn das Wohngeldamt sich daran "stört" und deshalb das Wohngeld ablehnt, sollten Sie dagegen Widerspruch einlegen und entsprechend begründen, dass Ihr Vermögen einer Inanspruchnahme von Wohngeld nicht entgegensteht.
Die Grenze, wie hoch Vermögen sein darf, wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet, so dass ich hierzu keine abschließende Antwort geben kann. Ein Gericht hat für einen Alleinstehenden z. B. die Grenze bei 60.000 € gezogen.
2. Unterlassene zumutbare Einkommenserzielung
Wenn es Ihnen bzw. den Familienmitgliedern zumutbar ist, Einkommen zur Deckung der Miete zu erzielen und gleichwohl nichts dazu getan wird, kann das Wohngeldamt Missbrauch feststellen. Insofern darf die Behörde von Ihnen fordern, dass Sie sich arbeitssuchend melden bzw. eine AU-Bescheinigung vorlegen.
Bezüglich Ihres Sohnes gilt § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 5 WoGG.
Grundsätzlich hat keinen Anspruch auf Wohngeld derjenige, der sog. Transferleistungen bezieht, z. B. den besonderen Mietzuschuss für Auszubildende, ALG II etc.
Ihr Sohn hat die Möglichkeit, auf Leistungen nach dem SGB II/SGB XII zugunsten des Wohngeldes zu verzichten. Dies ist für den Wohngeldanspruch unschädlich, da nach Abs. 5 § 46 Abs. 2 SGB I nicht anwendbar ist.
Aufgrund der von Ihnen beschriebenen Einkommen (Kindergeld, Beihilfe, Unterhalt), ist ein Anspruch auf ALG II/Sozialhilfe ohnehin sehr unwahrscheinlich.
Hat er dagegen Anspruch auf BaföG oder Berufsausbildungsbeihilfe dem Grunde nach, greift regelmäßig der Wohngeldausschluss (hierzu gibt es aber auch Ausnahmen).
Im Ergebnis muss Ihr Sohn keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II/SGB XII stellen.
Ich schlage vor, bei der Behörde auf die entsprechend oben zitierte Rechtsvorschrift zu verweisen. Falls sich die Wohngeldstelle darauf nicht einlassen sollte, bestehen Sie bitte auf einen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Diesen können Sie dann - ggf. mit anwaltlicher Hilfe - anfechten.
Zur letzten Frage: Es kommt auf Ihre individuell geleistete Miete an, da ermittelt werden soll, ob Sie mit Ihrem Einkommen Ihre Lebenshaltungskosten decken können und das Wohngeld nicht zweckentfremdet verbraucht wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen die Rechtslage nun klarer darstellen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Fuchs
Rechtsanwältin
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