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Frage geschrieben am 18.01.2012 22:28:56

Wohngebäudeversicherung will Schaden an Solarkollektor nicht bezahlen

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 590
In der Silversternacht war gegen 0:20 Uhr ein lauter Knall über dem Satteldach unserer Doppelhaushälfte zu hören, gefolgt von einem Rutschgeräusch auf dem Dach. Am Neujahrsmorgen stellte ich fest, dass die Verbundglasscheibe eines der drei auf dem Dach installierten Solarthermie-Kollektoren in kleine Scherben zersprungen war, die bereits teilweise vom Dach gerutscht waren. Die Reparatur wird ca. 3000,- Euro kosten.

Ich habe den Schaden bei meiner WGV Wohngebäudeversicherung angezeigt und dabei die Vermutung geäußert, dass eine Silvester-Rakete den Schaden verursacht haben könnte. (Auch wenn das wohl nicht mehr klar festgestellt werden kann. Es gibt lediglich Fotos, die ein klar lokalisiertes Zentrum des Glasbruches auf der Scheibe zeigen. Die Scherben habe ich wg. Unfallgefahr entfernt.)

Die Versicherung hat mir mitgeteilt, dass keine Schadensfall vorliege, da der Schaden in keine der versicherten Kategorien (Feuer/Explosion, Wasser, Sturm, Hagel) falle, weil eine Silvesterrakete nicht explodieren könne und Hagel zur betreffenden Zeit als Ursache ausscheide. Sie hat mir dennoch eine freiwillige Beteiligung von 500 Euro angeboten.

Meine Fragen:

1.) Wie gut sind die Chancen, die Entscheidung der Versicherung anzufechten und was wäre ggf. hierbei das beste Vorgehen?

2.) Macht es Sinn, eine Anzeige gegen Unbekannt zu stellen?



Antwort geschrieben am 18.01.2012 23:56:06
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

1.) Wie gut sind die Chancen, die Entscheidung der Versicherung anzufechten und was wäre ggf. hierbei das beste Vorgehen?

Ich würde die Chancen nicht als gut bewerten.

Die in § 2 VGB 2008 genannten Risiken (wie Brand, Blitzschlag und Explosion) sind eine katalogmäßige Zusammenstellung des Schadenseintritts durch Elementargewalten.(LG Saarbrücken, Urteil vom 30.09.2004, Aktenzeichen: 2 S 354/03).

Was die Explosion ist, ist in § 2 Nr.4 VGB 2008 definiert, dem LG Saarbrücken lagen gleichlautende Vorschriften (damals galten VGB 88) vor, als es entschieden hat. Diese ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Danach kann diese aber entgegen den Ausführungen des LG Saarbrücken nicht nur auf Elementargewalten beruhen.

Ich selbst würde sagen, dass es sich in ihrem Fall um eine Explosion gehandelt hat. Diese Entscheidung des LG Saarbrücken ist nicht leicht nachvollziehbar, auch deswegen weil auch eine Implosion mitversichert ist. Dies kann aber auf keinen Fall wegen einer Naturgewalt passieren.

Das gleiche gilt auch für Brand. Dieser muss nicht durch eine Naturgewalt entstanden sein. Brand ist definitionsgemäß gem. § 2 Ziff. 2 VGB 2008 ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Das muss nicht durch Elementargewalt geschehen.


Das Gericht hat auch geprüft, ob es sich bei der Silvesterrakete um Absturz eines Luftfahrzeuges handelt. Es hat Folgendes ausgeführt:

"Erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung u.a. auch auf Sachschäden, die durch Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung entstehen, zeigt die Verwendung des Wortes "Absturz", dass es sich bei den Flugkörpern um solche mit einer bestimmten oder bestimmbaren Flugbahn handeln muss, die sich üblicherweise länger in der Luft aufhalten.
Damit erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auch auf Glasschäden an einer Schaufensterscheibe, die in der Sylvesternacht durch einen Feuerwerkskörper entstehen. Denn ein Feuerwerkskörper ist kein unbemannter Flugkörper i.S.d. Versicherungsbedingungen. Dies folgt daraus, dass Feuerwerkskörper ihrer Natur nach sich schon nicht in bestimmbaren Flugbahnen bewegen und sich üblicherweise auch nur in Sekundenzeiträumen oder allenfalls wenige Minuten in der Luft aufhalten."

Aus meiner Sicht war das abwegig zu prüfen, weil fernliegend.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, dann könnten Sie versuchen, Ihr Begehren gerichtlich zu erstreiten. Sonst würde ich raten, das Angebot der Versicherers anzunehmen, weil das Risiko zu hoch ist. Zwar ist die Entscheidung wenig nachvollziehbar, jedoch müssten Sie zwei Instanzen beschreiten, um möglicherweise Ihr Recht zu bekommen. Das erscheint aus meiner Sicht zu riskant. Andere Entscheidungen sind nicht zu finden.

2.) Macht es Sinn, eine Anzeige gegen Unbekannt zu stellen?

Das macht keinen Sinn. Es hat sich um eine fahrlässige Sachbeschädigung gehandelt.Diese ist strafrechtlich irrelevant.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

MIt freundlichen Grüßen


Edin Koca
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.01.2012 23:16:51

Sehr geehrter Herr Koca,

danke für Ihre Antwort. Hier noch folgende Nachfrage:

Ich habe gelesen, dass in strittigen Fällen ein Ombudsmann Beschwerden entgegennimmt. Würde es sich nach Ihrer Einschätzung lohnen, diesen Weg zu beschreiten oder verursacht dieser Schritt weitere Kosten und ggf. Ärger mit der Versicherung?

Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.01.2012 23:57:37

Hallo,

dazu müssten Sie Ihre Versicherungsbedingungen genauer anschauen. Es wird oft eingeschaltet, wenn nur die Höhe des Schadens streitig ist. Ich habe einen Fall gehabt, wo keine Kosten entstanden sind. Bei KFZ-Versicherung werden die Kosten eines Obmannes nach 14 Abs. 5 AKB geregelt. Wenn bei Ihnen in dem Versicherungsvertrag gar nichts geregelt ist, können Sie den Ombudsmann nicht einschalten. Das gleiche gilt für Kosten. Ärger können Sie nur dahingehend haben, dass das Angebot von 500,00 € zurückgenommen wird.

Mit freundlichen Grüssen

Edin Koca
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 20.01.2012 01:07:04

Die Bestimmung über Kosten werden Sie wohl unter § 15 Ziff. 6 VGB 2008 finden. Ich würde aber nicht raten, einen Obmann einzuschalten, weil nicht nur die Höhe streitig ist, sondern auch der Grund für
die Entschädigung.

Edin Koca
Rechtsanwalt
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