im September 2011 unterschrieb ich gemeinsam mit meiner Lebensgefährtin einen notariellen Immobilienkaufvertrag. Am 11.01.12 wurden wir als GbR ins Grundbuch als neue Eigentümer eingetragen. Bereits am 02.01.12 erhielten wir von der Allianz Versicherung den schriftlichen Hinweis, dass die Wohngebäudeversicherung automatisch auf uns übergehe. Die Prämie für diese wurde von der Voreigentümerin für den Zeitraum bis zum 01.11.2012 bereits in 2011 vollständig entrichtet.
Auf Anraten der Allianz wurde daher vom Sonderkündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, da nach ihrer Rechtsauffassung die Wohngebäudeversicherung automatisch mit der Eintragung ins GB übergehe und somit „Bestandteil des Kaufs sei", und somit mit der Kaufpreiszahlung abgegolten sei, sofern keine andere Absprache im Vorfeld bestünde.
Nun verlangt die Voreigentümerin die vollständige Erstattung der Versicherungsprämie unter Verweis auf eine Bestimmung im Kaufvertrag: Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr sowie den Kaufgegenstand betreffenden Versicherungen und die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten gehen auf den Erwerber über am Tag der Kaufpreiszahlung.
Welche Ansprüche hat die Voreigentümerin uns gegenüber?
Antwort geschrieben am 28.01.2012 10:31:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Bei Veräußerung einer Sache tritt der Erwerber tatsächlich an die Stelle des bisherigen Versicherungsnehmers, solange keine Kündigung der Versicherung erfolgt (§ 95 VVG).
Gemäß § 95 Abs. 2 VVG haften Veräußerer und Erwerber der versicherten Sache (Wohngebäude) für die Prämie des Versicherungsjahres, in dem die Veräußerung stattfindet als Gesamtschuldner.
D.h. der Versicherer kann die Prämie sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber verlangen (insgesamt natürlich nur einmal) und im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber findet dann ein finanzieller Ausgleich für die Prämienzahlung statt, § 426 Abs. 1 BGB.
Hier sieht das Gesetz grundsätzlich eine hälftige Teilung der Kosten vor, sofern nichts anderes unter den Parteien bestimmt ist.
2. Eine solche anderweitige Bestimmung ist jedoch in der Klausel des notariellen Kaufvertrages zu sehen, wonach die Prämienverpflichtung für die Versicherung ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung übergehen soll.
Gegen die Wirksamkeit einer solchen Klausel im Notarvertrag bestehen keine Bedenken.
Daher ist danach zu fragen, wie lange der Prämienzeitraum ist. Dies ist meistens 1 Jahr (wäre im Zweifelsfall aber bei dem Versicherer zu erfragen).
Wenn also für den Zeitraum November 2011 bis November 2012 die Prämie von der Voreigentümerin entrichtet worden ist und Sie auch im November 2011 den Kaufpreis entrichtet haben, dann wären Sie auch verpflichtet 12/12 der Prämie an die Voreigentümerin zu erstatten.
Wenn die Kaufpreiszahlung erst im Dezember 2011 erfolgte, dann entsprechend zu 11/12.
3. Nicht möglich ist danach die Auslegung des Kaufvertrages dahingehend, dass mit der Kaufpreiszahlung die laufende Prämienzahlung für das Wohngebäude mit abgegolten sein soll.
4. Sie haben gegenüber dem Versicherer (Allianz) nach § 96 Abs. 2 VVG jedoch die Möglichkeit, das Versicherungsverhältnis zu kündigen und stattdessen eine günstigere Versicherung abzuschließen.
Das Kündigungsrecht erlischt erst einen Monat nach Erwerb (d.h. Eintragung ins Grundbuch, nicht Kaufvertragsabschluss) der Sache und kann daher noch ausgeübt werden.
Die Beratung durch den Versicherungs-Vertreter war daher nicht ganz erschöpfend.
In diesem Fall bleibt nach § 96 Abs. 3 VVG der Veräußerer (Voreigentümerin) allein zur Zahlung der Prämie verpflichtet.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.02.2012 06:32:39
Herzlichen Dank für Ihre sehr verständliche Erörterung.
Wir haben vor, von unserem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Allerdings nicht komplett rückwirkend, sondern zB. befristet bis zum 15.02., da wir die Anschlussverscherung nicht rückwirkend abschließen können.
Nach meinem Verständnis wäre dann aber nur die Prämie von uns ab dem Tag der Kaupreiszahlung bis zum Tag des Auslaufens des Vertrages (ggf. 15.02.), also "im Verhältnis" zu entrichten. Ist dies zutreffend?
Herzlichen Dank und freundliche Grüße!
Herzlichen Dank für Ihre sehr verständliche Erörterung.
Wir haben vor, von unserem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Allerdings nicht komplett rückwirkend, sondern zB. befristet bis zum 15.02., da wir die Anschlussverscherung nicht rückwirkend abschließen können.
Nach meinem Verständnis wäre dann aber nur die Prämie von uns ab dem Tag der Kaupreiszahlung bis zum Tag des Auslaufens des Vertrages (ggf. 15.02.), also "im Verhältnis" zu entrichten. Ist dies zutreffend?
Herzlichen Dank und freundliche Grüße!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.02.2012 10:32:57
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die positive Bewertung.
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Das Sonderkündigungsrecht nach § 96 Abs. 2 VVG kann nur entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der Versicherungsperiode ausgeübt werden.
Den Termin für die Kündigung können Sie daher leider nicht frei wählen.
Wenn Sie am 11.02.2012 (ein Monat nach Erwerb des Grundstücks mit Haus) mit sofortiger Wirkung kündigen, dann wäre die Prämie wie dargestellt anteilig „im Verhältnis" zu entrichten.
Bitte beachten Sie, dass für die Rechtzeitigkeit der Kündigung der Zugang beim Versicherer entscheidend ist. Die Kündigung sollte wegen § 98 VVG schriftlich erfolgen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die positive Bewertung.
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Das Sonderkündigungsrecht nach § 96 Abs. 2 VVG kann nur entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der Versicherungsperiode ausgeübt werden.
Den Termin für die Kündigung können Sie daher leider nicht frei wählen.
Wenn Sie am 11.02.2012 (ein Monat nach Erwerb des Grundstücks mit Haus) mit sofortiger Wirkung kündigen, dann wäre die Prämie wie dargestellt anteilig „im Verhältnis" zu entrichten.
Bitte beachten Sie, dass für die Rechtzeitigkeit der Kündigung der Zugang beim Versicherer entscheidend ist. Die Kündigung sollte wegen § 98 VVG schriftlich erfolgen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
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