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Wohngebäudeversicherung - Brandschaden


24.01.2012 07:42 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer




Ein zweistöckiges Wohnhaus brennt ab, nur die Außenmauern und Zwischendecken bleiben übrig.Nach der Entfernung der Deckenverkleidungen und des Putzes und dem Öffnen von Deckensegmenten mit Presslufthämmern wird festgestellt, dass die beim Bau des Hauses eingebrachten Stahlträger in den Decken brandunabhängig (!) durchgebogen sind. Der Versicherer will die notwendige Erneuerung der Zwischendecken nicht bezahlen. Nach dem Bau des Hauses wurde dieses von einem vereidigten Sachverständigen geschätzt und dieser Betrag von dem damaligen Versicherer als Versicherungssumme angenommen. Beim Verkauf des Hauses wurde vom Käufer und jetzigen Eigentümer die Versicherung gewechselt, die einfach die Versicherungssumme übernommen hat. Für den Käufer und die Versicherung gab es bei Vertragsschluß keine erkennbaren Mängel. Das Haus muss doch demnach in dem Zustand versichert worden sein, wie es war, also ggf. mit durchgebogenen Stahlträgern in den Decken. Es wäre doch lebensfremd,bei Vertragsschluß zu fordern, die Decken zu öffnen, um einen Schaden auszuschließen. Auch dürfte man auf keinen Fall ein altes Fachwerkhaus kaufen. Muss die Versicherung zahlen? Sie hat auch seit Jahren die Prämien bezogen auf den Istzustand angenommen.



Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema:
Wohngebäudeversicherung
24.01.2012 | 11:31

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
159 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Im Falle eines Totalschadens ist besteht Anspruch auf Versicherungsleistung in der Höhe, die dem Versicherungswert entspricht.
Als Versicherungswert kann in der Wohngebäudeversicherung können insbesondere der Neuwert (Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen) und der gleitende Neuwert (Neuwert auf Basis der Herstellungskosten im Jahr 1914) vereinbart werden.

Die vereinbarte Versicherungssumme wird dabei entsprechend dem Versicherungswert festgelegt und ist im Falle eines Totalschadens zu ersetzen.

Entspricht bei Eintritt des Versicherungsfalles (Brandschaden) die Versicherungssumme nicht dem tatsächlichen Wert, kann der Versicherer auf Grund Unterversicherung seine Ersatzzahlung kürzen.

Liegt die Versicherungssumme unterhalb des tatsächlichen Wertes ist eine Unterversicherung nach § 75 VVG gegeben, so dass der Versicherer seine Leistung kürzen könnte.

Denn die Leistung des Versicherers muss in angemessenem Verhältnis zur Prämienzahlung stehen, die sich nach der Versicherungssumme richtet.

In Ihrem Fall ist die Prämie jedoch nicht nach einer realistischen Versicherungssumme gezahlt worden, denn diese wurde zuvor mit Hilfe eines Sachverständigen ermittelt.

Der Einwand der Unterversicherung kann daher vom Versicherer kaum mit Erfolgsaussicht erhoben werden.

2. Für den Fall eines Reparaturschadens dagegen ersetzt der Versicherer jedoch nur die Kosten für die Wiederherstellung der Sache in dem Zustand, in dem sie sich vor Eintritt des Schadensfalles befand.

Das bedeutet zwar, dass der Versicherer die Reparaturkosten für neue Stahlträger nicht vollumfänglich zu tragen hat, da diese unabhängig von der versicherten Gefahr schon beschädigt waren.

Reparaturen für sonstige Schäden hat er jedoch zu erstatten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.04.2006, Az.: 5 U 496/05 – 53).

Bei einem Reparaturschaden spielt die Frage, ob die Versicherungssumme und die Prämien richtig angesetzt wurden, aber zunächst keine Rolle.

3. Die volle Leistung entsprechend der Versicherungssumme kann daher nur gefordert werden, wenn ein Totalschaden vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den vereinbarten Versicherungswert überschreiten. Dies sollte anhand der Angaben des Schadensregulierers zunächst geprüft werden.

Sollte kein Totalschaden vorliegen, dann wäre der Versicherer verpflichtet, alle Reparaturkosten für brandbedingten Schäden zu erstatten. Abzüge können lediglich für die schon vorgeschädigten Stahlträger in Ansatz gebracht werden.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Kiel

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