Wohngebäudeversicherung, Schadensregulierung abgelehnt
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir besitzen ein Einfamilienhaus und haben dafür entsprechend eine Wohngebäudeversicherung u.a. abgeschlossen.
Folgender Sachverhalt:
Nach Läuten an der Hauseingangstür durch einen Angestellten der Deutschen Post AG begab ich mich ca. 1m vor die Tür. Von mir unbemerkt schloß mein Sohn (17 Monate alt) die Tür und betätigte den Drehmechanismus zum versperren. Ich war also ausgesperrt.
Vor diesem Ereignis wurde bereits im 1. OG der Zulauf zur Badewanne geöffnet, um das Kind später baden zu können.
Nach ca. 10 Minuten erfolglosen Versuch, die Tür zu öffnen, wurde eingeschätzt, daß zur Vermeidung eines Wasserschadens es notwendig wird, gewaltsam in das Gebäude einzudringen.
Die Hauseingangstür wurde durch mich daraufhin gewaltsam geöffnet und dabei irreparabel beschädigt. Dabei wurde nebenbei leider auch das Kind leicht verletzt (Nachweis zum Notarzteinsatz liegt in Kürze vor).
Die Wanne befand sich kurz vor dem Überlaufen. Der Wannenüberlauf hätte aufgrund des Wasserdrucks nicht ausgereicht.
Jedenfalls wurde durch die Aufbrechaktion ein Wasserschaden verhindert.
Der Versicherung wurde unter Hinweis auf die Schadensabwendung gemäß § 4.1c der Bedingungen (Link: "http://www.huk.de/-snm-0177507461-1201267795-0027000006-0000000003-1201268033-enm-pdf/hus/HS61101.pdf;jsessionid=0001-WVW6AnEIyXgY2par63H1_c:-200JC") der Schaden mitgeteilt.
Ablehnung der Versicherung zur Regulierung mit der Begründung, daß kein Versicherungsfall vorliegt.
Auch mein Einwand, daß ich ja durch meine Aktion den Schaden erst abgewendet habe, wurde nicht akzeptiert, da die Kosten für die Schadensabwendung erst dann getragen werden, wenn ein Schaden, also Versicherungsfall eingetreten ist. Wie aber soll das dann mit der Schadensabwendung funktionieren?
Dies erscheint mir höchst unlogisch und fragwürdig. Mal abgeshen von der Notwendigkeit, das Kleinkind sofort unter Aufsicht zu bringen, hätte ich also warten müssen, bis der Wasserschaden eintritt, um die Kosten für die Öffnung zu erhalten. So wäre aber natürlich ein weitaus höhere Schaden entstanden. Ich habe der Versicherung also Kosten gesparrt und werde hierfür bestraft. Ist dieses Verhalten der Versicherung, insbesondere in Hinsicht auf die o. g. Versicherungsbedingungen, rechtlich haltbar?
Danke im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Wohngebäudeversicherung Schadensregulierung









