Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema Wohngebäudeversicherung.
Folgende Situation:
In einem Zweifamilienhaus wohnen seit über 40 Jahren die beiden Parteien A und B. Zu DDR-Zeiten wurde das Haus an A vererbt - B ging jedoch damals davon aus, dass ihm das Haus vererbt wurde. Daraufhin schloss B eine Wohngebäudeversicherung ab. Viele Jahre später erfuhr A dann, dass ihm das Haus gehört; B will davon aber nichts wissen. Die Immobilienversicherung besteht weiterhin auf den Namen von B.
Der Versicherungsgesellschaft (Allianz) wurde dieser Umstand mitgeteilt, ebenso der Umstand, dass A nicht möchte, dass die Versicherung auf B läuft. Die Versicherungsgesellschaft kann laut eigener Aussage aber nichts an dem Sachverhalt ändern.
Aufgrund schwieriger Familienverhältnisse zwischen A und B möchte A eine gerichtliche Auseinandersetzung mit B vermeiden. A möchte aber selbst die Immobilienversicherung auf ihr Eigentum abschließen und Anspruchberechtigter im Schadenfall sein.
Wie kann A aus dieser Misere rauskommen?
Kann A einfach ebenfalls eine Wohngebäudeversicherung abschließen - was würde dann um Schadenfall passieren?
Oder ist der Vertrag mit B ggf. nichtig, weil B gar nicht Eigentümer ist und auch vom Eigentümer keine Erlaubnis hat?
Oder kann A den Vertrag als Eigentümer kündigen?
Oder gibt es eine andere Möglichkeit?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 06.12.2010 07:22:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Wohngebäudeversicherung von B würde im Schadensfall nur dann leisten, wenn B zwar Versicherungsnehmers ist, aber im Vertrag geregelt ist, dass das Eigentum von A versichert wurde oder aber der Vertrag dahingehend auszulegen ist.
Im vorliegenden Fall ist die Frage des Eigentums offensichtlich streitig. Insoweit bedarf es ergänzend der Klärung der Eigentumsverhältnisse und entsprechender Eintragung im Grundbuch.
Da die Versicherung von B erst nach dem Erbfall abgeschlossen und nicht vom Erblasser übernommen wurde, besteht auch kein Übernahmeanspruch der bestehenden Versicherung durch A ohne die Zustimmung von B.
A sollte daher eine eigene Wohngebäudeversicherung abschließen. Dies jedoch mit dem Hinweis an die Versicherungsgesellschaft, dass B als Nichteigentümer eine eigene Wohngebäudeversicherung unterhält, die nicht zu Gunsten von A abgeschlossen wurde und damit nicht das Eigentum von A absichert.
Der Hinweis auf die bestehende Wohngebäudeversicherung von B ist zwingend, um eine pflichtwidrige Doppelversicherung zu vermeiden, die im Streitfall zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung führen könnte.
Soweit der Hinweis von A auf die Versicherung von B bei Abschluss der neuen Wohngebäudeversicherung erfolgte, leistet im Schadenfall die neue Versicherung an A. Die Versicherung von B würde nur dann greifen, wenn seine eigenen Interessen von dem Schadensfall berührt werden.
Eine Kündigung durch A der Versicherung von B ist nicht möglich, da es sich nicht um eine durch Erbfall übernommene Versicherung, sondern um eine Drittversicherung handelt. Insoweit könnte lediglich mit der Versicherung von B geklärt werden, welche Interessen im Schadensfall versichert sind und ob eine Änderung des Versicherungsvertrages ohne B möglich wäre. Damit wäre B dann aber weiterhin Versicherungsnehmer und durch Vertragsänderung dann lediglich das Eigentum von A abgesichert.
Ob die Versicherung von B wirksam ist, kann ohne die Vertragsunterlagen nicht geprüft werden.
Es empfiehlt sich daher der Neuabschluss einer Wohngebäudeversicherung, wenn ein Übertragungsanspruch gegenüber B nicht gerichtlich durchgesetzt werden soll. Um im Schadenfall zu vermeiden, dass sich zwei Versicherungsgesellschaften über den Eintritt streiten, sollte darüber nachgedacht werden, bei der gleichen Versicherung einen Neuvertrag abzuschließen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Ich wünsche Ihnen eine schöne Woche und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
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