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Wohngebäudeversicherung, Schadensregulierung abgelehnt


25.01.2008 14:59 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger




Sehr geehrte Damen und Herren,

wir besitzen ein Einfamilienhaus und haben dafür entsprechend eine Wohngebäudeversicherung u.a. abgeschlossen.

Folgender Sachverhalt:

Nach Läuten an der Hauseingangstür durch einen Angestellten der Deutschen Post AG begab ich mich ca. 1m vor die Tür. Von mir unbemerkt schloß mein Sohn (17 Monate alt) die Tür und betätigte den Drehmechanismus zum versperren. Ich war also ausgesperrt.

Vor diesem Ereignis wurde bereits im 1. OG der Zulauf zur Badewanne geöffnet, um das Kind später baden zu können.

Nach ca. 10 Minuten erfolglosen Versuch, die Tür zu öffnen, wurde eingeschätzt, daß zur Vermeidung eines Wasserschadens es notwendig wird, gewaltsam in das Gebäude einzudringen.

Die Hauseingangstür wurde durch mich daraufhin gewaltsam geöffnet und dabei irreparabel beschädigt. Dabei wurde nebenbei leider auch das Kind leicht verletzt (Nachweis zum Notarzteinsatz liegt in Kürze vor).

Die Wanne befand sich kurz vor dem Überlaufen. Der Wannenüberlauf hätte aufgrund des Wasserdrucks nicht ausgereicht.

Jedenfalls wurde durch die Aufbrechaktion ein Wasserschaden verhindert.

Der Versicherung wurde unter Hinweis auf die Schadensabwendung gemäß § 4.1c der Bedingungen (Link: "http://www.huk.de/-snm-0177507461-1201267795-0027000006-0000000003-1201268033-enm-pdf/hus/HS61101.pdf;jsessionid=0001-WVW6AnEIyXgY2par63H1_c:-200JC") der Schaden mitgeteilt.

Ablehnung der Versicherung zur Regulierung mit der Begründung, daß kein Versicherungsfall vorliegt.
Auch mein Einwand, daß ich ja durch meine Aktion den Schaden erst abgewendet habe, wurde nicht akzeptiert, da die Kosten für die Schadensabwendung erst dann getragen werden, wenn ein Schaden, also Versicherungsfall eingetreten ist. Wie aber soll das dann mit der Schadensabwendung funktionieren?

Dies erscheint mir höchst unlogisch und fragwürdig. Mal abgeshen von der Notwendigkeit, das Kleinkind sofort unter Aufsicht zu bringen, hätte ich also warten müssen, bis der Wasserschaden eintritt, um die Kosten für die Öffnung zu erhalten. So wäre aber natürlich ein weitaus höhere Schaden entstanden. Ich habe der Versicherung also Kosten gesparrt und werde hierfür bestraft. Ist dieses Verhalten der Versicherung, insbesondere in Hinsicht auf die o. g. Versicherungsbedingungen, rechtlich haltbar?

Danke im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema:
Wohngebäudeversicherung Schadensregulierung
25.01.2008 | 16:45

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
101 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Die Frage ob und wann eine Versicherung für einen Schaden in welcher Höhe aufkommen muß regelt im allgemeinen der Versicherungsvertrag mitsamt den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Gesetzliche Regelungen finden sich daneben auch etwa im Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

In Ihrem Fall stellt sich die Frage, ob das Öffnen des Wasserhahns der Badewanne, oder Ihre Aussperrung ein versichertes Schadensereignis im Rahmen Ihrer Gebäudeversicherung darstellt. Ist dies der Fall, so müsste die Versicherung gemäß der von Ihnen zitierten Bedingungen das Aufbrechen der Tür als Schadensminderungskosten (teilweise) übernehmen.

Vorab zu prüfen wäre demnach, ob daß Offenlassen des Wasserhahns und das Ausperren (auch in Verbindung) ein von der Wohngebäudeversicherung versichertes Risiko darstellt. Das ist nach Aufassung des Versicherers jedoch nicht der Fall.

Diese Ansicht entspricht auch der von mir in kurzer Durchsicht der AVB gewonnenen Aufassung. Womöglich wäre der Fall eher der privaten Haftpflichtversicherung zu melden und über diese ersetzbar (weil entweder Ihr Kind, oder Sie z.B. durch fahrlässige Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht) einen dort versicherten Schaden erlitten haben.

Ihre Wohngebäudeversicherung steht offenbar auf dem Standpunkt, daß weder das Offenlassen des Wasserhahns, noch das Aussperren etc. hätte übernommen werden müssen. Selbst wenn die Badewanne übergelaufen wäre hätte die Wohngebäudeversicherung wohl nicht bezahlt, da das Leitungswasser ja nicht "bestimmungswidrig" ausgelaufen ist (vgl § 3.2 der AVB).

Einzelheiten wären aber genau zu prüfen. Ich rate Ihnen genau nachzusehen, ob eine andere Versicherung (falls eine solche besteht) eintreten muß.


Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.

Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.

Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 25.01.2008 | 21:41

Sehr geehrter Herr Lautenschläger,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Leider liegt mir die Begründung der Versicherung zur Ablehnung noch nicht schriftlich vor.
Nach telefonischer Vorabauskunft der Schadensbearbeiterin jedoch wird durch diese das Auslaufen der Wanne durchaus als bestimmungswidrig angesehen.
Deren Begründung der Ablehnung bezog sich hingegen darauf, daß das Ereignis ja noch nicht standgefunden hat und damit noch kein Versicherungsfall vorlag. Und §4, welcher u. a. die Kosten für Schadensmidnerung und Vermeidung regelt, beginnt mit der Formulierung, daß es sich auf einen Versicherungsfall bezieht, also ein Schadensereignis.

Auf meine Nachfrage, ob denn dieser Versicherungsfall vorgelegen hätte, wenn die Wanne schon ausgelaufen wäre, antwortete sie mit ja. Dann wäre auch die Öffnung der Tür als Maßnahme zur Schadensminderung durchaus versichert gewesen.
Wie definiert sich dann aber bitte die Schadensvermeidung?

Im Endefekt heißt dies also für mich, daß ich im Schadensminderungsfall (schon tatsächlich auslaufende Wanne) Anspruch hätte, im Schadensvermeidungsfall aber nicht, da der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Die Wanne konnte ja nicht mehr auslaufen, da ich mir gewaltsam Zugang zum Haus verschaffte.
Was mich am §4.1 der AVB stört ist der Widerspruch zwischen Versicherungsfall (Schaden muß schon eingetreten sein) und der Formulierung unter Anstrich c, daß nicht nur die Kosten für die Schadensmidnerung, sondern auch für die Schadensvermeidung übernommen werden. Wie soll ich den einen Schaden vermeiden, der schon eingetreten ist?

Und das konnte mir auch die Schadensbearbeiterin nicht erklären.

Die Inanspruchnahme der privaten Haftpflichtversicherung erscheint mir leider aussichtslos, da Ansprüche des VN selbst (Bin Eigentümer der Immobilie), dessen versicherte Familienangehörige und untereinander gemäß AVB ausgeschlossen sind.

Mit freundlichen Grüßen und Wünschen für ein schönes Wochenende!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 28.02.2008 | 16:17

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben die Nachfragefunktion verwendet, und ich muß gestehen, ich kann hier keine Nachfrage erkennen.

Bitte wenden Sie Sich bei Bedarf mit einer Nachfrage per Email an meine Rechtsanwaltskanzlei in Weinheim. Ich werde die Nachfrage dann per Email oder mit der Funktion Antwort ergänzen beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

P. Lautenschlaeger
(Rechtsanwalt)

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
Weinheim

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