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Frage geschrieben am 21.09.2010 15:59:12

Wohngebäudeversicherung: Schaden an einer Nebenausgangstür durch Einbruchsversuch

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1683
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Sachverhalt: Ich betreibe im gewerblichen Mietverhältnis eine Gaststätte. Am Nebeneingang, der zum verschlossenen Hausflur des Miethauses führ, wurde mehrfach durch Aufhebeln von Außen versucht, sich gewaltsam Zutritt zu den von mir angemieteten Räumen zu verschaffen. Das Metalltürblatt (Feuerhemmtür)) ist dabei beschädigt worden. Nun steht mein Vermieter aud dem Standpunkt, dass dies kein Schaden ist, der durch die Gebäudeversicherung abgedeckt wird, ich hätte mich selbst bzw. meine Versicherung um die Schadensregulierung zu kümmern. Durch ein weiteres Mietverhältnis (auch gewerblich) weiß ich jedoch, dass es immer im Schadensfall, ob nun im oder außerhalb des Mietobjektes, stets nur darum ging, was mit dem Haus fest verbunden, also Bestandteil desselben ist, bzw. was wegnehmbar im Mietobjekt vorhanden ist.
Im ersten Falle trug evtl. Schäden stets die Gebäudeversicherung, in den anderen Fällen regulierte meine eigene Inhaltsversicherung die Schäden.
Im o.a. zweiten Mietverhältnis wurde eine ähnliche Beschädigung einer Ausgangstür problemlos durch die dort vorhandene Gebäudeversicherung reguliert.
Kann sich mein Vermieter nun einfach aus der Verantwortung stehlen und die Schadensbeseitigung von mir fordern? Ich glaube nicht einmal, dass der Hausbesitzer den Schaden überhaupt gemeldet hat.
Vielen Dank für Ihre Mühe vorab.


Antwort geschrieben am 21.09.2010 16:19:32
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Grundsätzlich schützt eine Wohngebäudeversicherung nur vor Elementarschäden, nicht aber gegen Beschädigungen des Gebäudes durch Menschen. Die versicherten Gefahren werden in die Gefahrengruppen Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion), Leitungswasser/Rohrbruch/Frost und Sturm/Hagel zusammengefasst.

Einige Versicherer bieten Deckungserweiterungen an, die Gebäudeschäden durch unbefugte Dritte beinhalten. Möglicherweise war dies bei Ihrem weiteren Schaden der Fall, so dass dort der Schaden reguliert wurde. Falls Ihr Vermieter aber eine derartige Deckungserweiterung nicht vereinbart hat, ist der Schaden aus dem Einbruchsversuch nicht von der Wohngebäudeversicherung gedeckt.

Für fraglich halte ich es aber, ob Sie als Mieter nun für den Schaden aufkommen müssen. Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, den Schaden durch den Einbruchsversuch zu beheben. Etwas anderes gilt nur, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist oder Ihnen ein Verschulden nachzuweisen wäre. Diese weiteren Punkte sollten geprüft werden, bevor Sie Zahlungen an den Vermieter leisten.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben und bedaure, keine günstige Antwort geben zu können. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.09.2010 10:02:32

Gut, dass hat mir erst einmal weitergeholfen, denn, wie ich noch im Nachhinein herausbekommen habe, wurde die Tür im anderen Mietobjekt tatsächlich von meiner Praxisinhaltsversicherung reguliert, und nicht von der Gebäudeversicherung des Besitzers, wie ich irrtümlich annahm.
Nun aber zu meiner Nachfrage:
Sie schrieben in Ihrer Antwort (Zitat):
"Für fraglich halte ich es aber, ob Sie als Mieter nun für den Schaden aufkommen müssen. Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, den Schaden durch den Einbruchsversuch zu beheben. Etwas anderes gilt nur, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist oder Ihnen ein Verschulden nachzuweisen wäre. Diese weiteren Punkte sollten geprüft werden, bevor Sie Zahlungen an den Vermieter leisten."
Dies trifft nun eigentlich den Kern!
Vorab noch: Es besteht keinerlei Eigenverschulden und es gibt auch keine spezielle Vereinbarung in meinem Mietvertrag, die mich verpflichtet, Schäden durch Einbruch selbst zu beheben. Es wurde jedoch eine Klausel vereinbart, für Schäden, die im laufenden Kalenderjahr 500 € nicht überschreiten, selbst aufzukommen.
Also, was bedeutet denn nun: "...Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, den Schaden durch den Einbruchsversuch zu beheben. ..."?
Gibt es dafür eine konkrete gesetzliche Grundlage, auf die ich mich berufen kann, wenn es keine außergerichtliche Einigung gibt?
Oder Referenzurteile? Ich nämlich glaube eher nicht, dass sich mein Vermieter mit dem Hinweis "Grundsätzlich ist der Vermieter..." genötigt sieht, den Schaden aus eigener Tasche zu bezahlen.
Für einen konkreteren Gesetzesbezug wäre ich Ihnen also sehr dankbar.
Nochmals vielen Dank für Ihre Mühe vorab.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.09.2010 10:24:41

Ein entsprechendes Urteil findet sich z.B. unter AG Köln, Az. 221 C 376/97, WM 1998, S. 596.

Sollten Sie eine weitergehende mietrechtliche Beratung oder Vertretung gegenüber dem Vermieter benötigen, bitte ich um Ihre Mitteilung. Die im Vertrag enthaltene Kleinreparaturenklausel sollte dabei mit dem genauen Wortlaut geprüft werden, um beurteilen zu können, ob und in welcher Hähe Sie sich selbst beteiligen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Wohngebäudeversicherung: Schaden an einer Nebenausgangstür durch Einbruchsversuch | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-09-22
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