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Frage geschrieben am 30.11.2010 11:00:36

Wohngebäudeversicherung - Schadenregulierung

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1787
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Anwälte,

als Wohnungseigentümer bin ich Geschädigter eines Wasserschadens, verursacht durch "bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser" aufgrund undichter Silikonfugen in einer Nachbarwohnung. Der Schaden wurde seinerzeit durch die Hausverwaltung entdeckt und umgehend der Wohngebäudeversicherung gemeldet.

Da die Wohnung zum damaligen Zeitpunkt nicht zu Wohnzwecken genutzt wurde, konnte der Schaden - auf fachmännischen Rat hin - der erfolgreichen Selbstrocknung überlassen werden(Schadenminderungspflicht).

Anschließend wurde die Wohnung vermietet. Der Mieter sagte zu, sich um die Renovierung selbst zu kümmern. Leider erwies sich der Mieter als unzuverlässig, er zahlte keine Miete und führte die Renovierung nicht durch.

Aus diesem Grund konnte der fristgerecht gemeldete Wasserschaden von 2007 leider erst im Jahr 2010 durch einen Fachmann behoben werden.

Meine Frage:

Muß ich mit Problemen bei der Schadenregulierung seitens der Versicherung rechnen?

Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!


Antwort geschrieben am 30.11.2010 11:31:11
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Ich gehe davon aus, dass der Schaden im Jahr 2007 kurz nach Entdeckung beim Versicherer gemeldet wurde. Dann bestehen keine Bedenken im Hinblick auf eine etwaige Verletzung der Anzeigeobliegenheit gemäß § 30 VVG und es gibt keinen Grund, eine Kürzung zu befürchten.

Problematisch kann der Schadensnachweis sein, zu dem der Versicherungsnehmer verpflichtet ist. Die Rechnungen müssen hierfür zumindest noch vorhanden sein.

Abhängig von der Schadenhöhe wollen Versicherer auch Schadenphotos zur besseren Nachvollziehbarkeit der Schadenshöhe sehen (erfahrungsgemäß ab ca. 1500 € - bei Versicherungen mit hoher Prämie bei diesen Beträgen regelmäßig noch nicht).

Da der Schaden bereits behoben wurde, könnte es hier ggf. Probleme geben. In diesem Fall sollten Sie auf die Schilderung in der Schadenmeldung aus 2007 verweisen und ggf. eine gütliche Einigung suchen.

2. In Ihrem Fall kann aber die Verjährung des Anspruches ein weiteres Problem darstellen.

Für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gilt die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Diese beginnt jedoch erst zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf Schadenzahlung entstanden ist und Sie von dem Schaden Kenntnis erlangt haben (§ 199), daher hier am 31.12.2007.

Mit Ablauf des 31.12.2010 droht der Anspruch also zu verjähren.

Die Verjährung kann jedoch gehemmt werden (während der Hemmung läuft die Verjährung nicht weiter).

Speziell für versicherungsrechtliche Ansprüche gibt § 15 VVG vor, dass in der Zeit zwischen Schadenmeldung und Entscheidung des Versicherers in Textform die Verjährung gehemmt ist.

Die Anwendbarkeit der Norm hängt hier von den Umständen Ihres Falles ab:

Wenn Sie im Hinblick auf den Leerstand der Wohnung gegenüber dem Versicherer später mitgeteilt haben, dass Sie keine Ansprüche geltend machen wollen, kann dies als Rücknahme der Schadenmeldung gewertet werden, so dass § 15 VVG nicht anwendbar wäre.
Ist dies nicht der Fall und liegt auch kein Schreiben des Versicherers vor, aus dem hervorgeht, dass er den Schadenfall als erledigt/beendet ansieht, dann ist § 15 VVG anwendbar und die Verjährung ist gehemmt.

Ich rate Ihnen dieses zunächst zu überprüfen.

Zur Hemmung der Verjährung haben Sie nach den allgemeinen Vorschriften des BGB (§ 204 BGB) vor allem noch folgende Möglichkeiten:
-Erlass eines Mahnbescheides
- Klage auf Zahlung
jeweils noch im Jahr 2010 (Datum des Zugangs beim Gericht entscheidend, § 167 ZPO)

Auch wenn dies schon „schwere Geschütze" sind, ist darauf hinzuweisen, dass nur so der Verjährung
zweifelsfrei - neben der o.g. Möglichkeit des § 15 VVG – gehemmt werden kann.

Wichtig ist also, dass Sie nicht länger zu warten und sich ggf. von einem Anwalt vor Ort hierzu weiter beraten lassen. Sollten Sie zunächst den Kontakt zum Versicherer suchen, lassen Sie sich nicht hinhalten, ansonsten wird er sich Anfang 2011 auf Verjährung berufen.

Ich hoffe Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.


Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

www.legal-webhosting.com

info@legal-webhosting.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.12.2010 18:34:15

Sehr geehrter Herr Driftmeyer,

haben Sie herzlichen Dank für diese hervorragende Beantwortung meiner Frage!

Eine kurze Nachfrage hätte ich noch: gegen wen muss ich als Geschädigter/Besitzer der Wohnung den Mahnbescheid erlassen?

a) gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Versicherte
b) gegen die Hausverwaltung, die die Abwicklung mit der Wohngebäudeversicherung vertraglich übernommen hat
oder
c)gegen die Wohngebäudeversicherung direkt?

Einen guten Rutsch ins neue Jahr und Ihnen alles Gute für 2011!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.12.2010 19:22:13

Sehr geehrter Ratsuchender,

um die Verjährung des Anspruches auf Versicherungsleistung zu hemmen, muss der Mahnbescheid gegen den Versicherer selbst gerichtet werden.

Da die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Ganzes Versicherungsnehmer ist (dies war aus der Ausgangsfrage nicht ersichtlich), sollte möglichst der Verwalter der WEG mitunterschreiben oder abstempeln, denn nur die WEG ist berechtigt, die Vertragsleistung geltend zu machen. Nur ein Mahnbescheid des Leistungsberechtigten hemmt die Verjährung. Alternativ ist aber auch möglich, dass Sie mit dem WEG-Verwalter absprechen, dass der Anspruch gegen die Versicherung an Sie abgetreten wird.

Als geltend gemachter Anspruch sollte die Summe der schadenbedingten Reparaturkosten in das Mahnbescheid-Formular eingetragen werden.

Zuständig für die Einleitung des Mahnverfahrens ist das Amtsgericht an Ihrem Wohnort - dort muss das ausgefüllte Mahnbescheid-Formular bis 31.12. eingehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten und wünsche Ihnen ebenfalls einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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Wohngebäudeversicherung - Schadenregulierung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-12-29
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