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Frage geschrieben am 13.11.2009 16:48:54

Wohnen und Arbeiten für einige Monate in Deutschland

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1287
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Eine polnische Bekannte möchte für einige Monate ca. ein halbes Jahr bei mir in Deutschland wohnen und auch auf Mini-Job Basis (im Haushalt) arbeiten. Meine Frage ist muss ich sie bei mir als Wohnsitz anmelden und welche Unterlagen benötigt sie um in Deutschland arbeiten zu dürfen.


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Diese Antwort ist vom 13.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 13.11.2009 18:31:43
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
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Sehr geehrter/e Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Gem.: § 25 II Meldegesetzt bestehet bei den Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind die Meldepflicht, wenn der Aufenthaltdauer 2 Monate überschreitet. Für EU-Bürger tritt diese Pflicht erst, wenn Ihr Aufenthalt 3 Monate überschreitet. Sie müssen sich also spätestens 3 Monate nach der Einreise sich anmelden. Diese ergibt sich auch unter anderen aus § 5 III FreizügG/EU. Zu diesem Zeitpunkt müssen Sie also Ihren polnischen Gast unter Ihrer Anschrift anmelden.

Zwar genießen die polnischen Staatsangehörigen das Freizügigkeitsrecht, die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art.39 EGV ist jedoch für die Staatsangehörigen der neuen EU-Länder (Beitritt 2004 und später) weiterhin eingeschränkt. Das bedeutet, dass die polnischen Staatsangehörigen für die Aufnahme einer nichtselbständigen Arbeit eine Genehmigung der BA (Bundesagentur für Arbeit) brauchen. Diese Arbeitserlaubnis - EU ist bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Die Erteilungsvoraussetzungen werden nach Maßgabe der Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV beurteilt (§ 12 a ArGV). Nach meiner Erfahrung machen die Arbeitsagenturen Schwierigkeiten, wenn ein Arbeitserlaubnis für eine nichtsozialversicherungspflichtige Beschäftigungen für kurze Zeit beantragt wird. Es versteht sich von selbst, dass Sie Ihren Gast nicht ohne die Arbeitsgenehmigung beschäftigen dürfen.


Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.

Auf Grund einiger Vorfälle sehe ich mich gezwungen auch darauf hinzuweisen, dass die Nichtentrichtung der hier ausgelobten Beratungsgebühr strafrechtlich einen Betrug darstellt. Durch die gespeicherte I.P. Adresse wird der Täter ermittelt und verurteilt werden

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T.Kakachia
-Rechtsanwalt-

______________________________________________________

Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei

Tel: 07621/5830303
Fax: 07621/5839304


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Wohnen und Arbeiten für einige Monate in Deutschland | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2009-11-15
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