Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 97 weitere Antworten zum Thema Deutschland.
Eine polnische Bekannte möchte für einige Monate ca. ein halbes Jahr bei mir in Deutschland wohnen und auch auf Mini-Job Basis (im Haushalt) arbeiten. Meine Frage ist muss ich sie bei mir als Wohnsitz anmelden und welche Unterlagen benötigt sie um in Deutschland arbeiten zu dürfen.Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 13.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 13.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 13.11.2009 18:31:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
Ausländerrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 101
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
Ausländerrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 101
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Gem.: § 25 II Meldegesetzt bestehet bei den Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind die Meldepflicht, wenn der Aufenthaltdauer 2 Monate überschreitet. Für EU-Bürger tritt diese Pflicht erst, wenn Ihr Aufenthalt 3 Monate überschreitet. Sie müssen sich also spätestens 3 Monate nach der Einreise sich anmelden. Diese ergibt sich auch unter anderen aus § 5 III FreizügG/EU. Zu diesem Zeitpunkt müssen Sie also Ihren polnischen Gast unter Ihrer Anschrift anmelden.
Zwar genießen die polnischen Staatsangehörigen das Freizügigkeitsrecht, die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art.39 EGV ist jedoch für die Staatsangehörigen der neuen EU-Länder (Beitritt 2004 und später) weiterhin eingeschränkt. Das bedeutet, dass die polnischen Staatsangehörigen für die Aufnahme einer nichtselbständigen Arbeit eine Genehmigung der BA (Bundesagentur für Arbeit) brauchen. Diese Arbeitserlaubnis - EU ist bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Die Erteilungsvoraussetzungen werden nach Maßgabe der Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV beurteilt (§ 12 a ArGV). Nach meiner Erfahrung machen die Arbeitsagenturen Schwierigkeiten, wenn ein Arbeitserlaubnis für eine nichtsozialversicherungspflichtige Beschäftigungen für kurze Zeit beantragt wird. Es versteht sich von selbst, dass Sie Ihren Gast nicht ohne die Arbeitsgenehmigung beschäftigen dürfen.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Auf Grund einiger Vorfälle sehe ich mich gezwungen auch darauf hinzuweisen, dass die Nichtentrichtung der hier ausgelobten Beratungsgebühr strafrechtlich einen Betrug darstellt. Durch die gespeicherte I.P. Adresse wird der Täter ermittelt und verurteilt werden
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
______________________________________________________
Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5830303
Fax: 07621/5839304
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Kakachia direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

