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Hallo
Folgende Situation:
Ich (39) beziehe Grundsicherung bei Erwerbsminderung, da ich wegen psychischer Krankheit in einer WfB(Werkstatt für Behinderte) arbeite. Ich wohne seit 15 Jahren in einer zimmerweise vermieteten Wohnung(Zweck-WG), möchte und muss aber umziehen.
Das Grundsicherungsamt hat meiner schriftlichen Begründung für den Umzugswunsch zugestimmt.
Ich arbeite schon seit 11 Jahren in der WfB und werde auch noch länger dort arbeiten.
Da es sich in meiner Stadt (Kiel) recht schwierig gestaltet, eine „vernünftige" Wohnung zur Miete innerhalb der Mietobergrenze zu finden (größer als 25² und nicht in sozialen Brennpunkten), kam mein Vater auf die Idee, eine Wohnung zu kaufen und an mich zu vermieten.
Er würde dann einen entsprechen Immobilienkredit aufnehmen, einen Eigenanteil leisten und die Raten würden natürlich größtenteils durch die Mieteinnahme von mir bezahlt(ca. 12 Jahre).
Macht man sich mit so einem Vorgehen in irgendeiner Weise strafbar oder kann das Amt aus irgendeinem Grund die Übernahme der Miete ablehnen ?
Ich weiß, das man als Leistungsbezieher grundsätzlich bei Verwandten zur Miete wohnen darf .
Macht es dabei einen Unterschied, ob diese die Wohnung schon vor Beginn des Leistungsbezuges besessen haben oder erst währenddessen gekauft haben ?
Vielen Dank im voraus
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 16.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.12.2009 08:27:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Yvonne Müller
Dingelstädter Str. 57, 37308 Heilbad Heiligenstadt, Tel: 03606/506459, Fax: 03606/506489
Erbrecht, Familienrecht, Inkasso, Sozialrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 55
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ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich kann Ihr Vater Ihnen eine Wohnung in einem von ihm gekauften Haus vermieten. Dies stellt für die Grundsicherung kein Problem dar.
Wichtig ist dabei jedoch, dass Sie mit Ihrem Vater einen Mietvertragh abschließen, wie er "unter Dritten" abgeschlossen worden wäre, d.h. es muss die ortsübliche Miete vereinbart werden. Diese muss dann von Ihnen (bzw. vom Grundsicherungsamt) auch gezahlt werden.
Der Zeitpunkt, wann Ihr Vater die Wohnung käuflich erwirbt, spielt dabei keine Rolle.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte, und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
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