17.02.2009 | 11:00
Antwort
von
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
1.
Auf Grund seines Weisungsrechts (Direktionsrechts) kann der Arbeitgeber einseitig die im
Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Ort und Art der Leistung näher bestimmen.
Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst grundsätzlich nicht die Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers und die Versetzung des Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitsort.
Ist dem Arbeitgeber das aber besondere Weisungsrecht eingeräumt, den Arbeitnehmer mit einem anderen Aufgabengebiet zu betrauen und an einen anderen Arbeitsort zu versetzen, so gilt die Auslegungsregel des
§ 315 I BGB.
Mit „besonderem" Weisungsrecht ist vor allem das arbeitsvertraglich erweiterte Weisungsrecht gemeint. In Ihrem Fall wurde eine arbeitsvertragliche Regelung über das „besondere" Weisungsrecht getroffen. Konkret beinhaltet die Regelung ein Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitsaufgabe und des Arbeitsortes.
Zulässig kann die Zuweisung einer anderen Tätigkeit in Ihrem Fall nur dann sein, wenn auch die neuerliche Tätigkeit angemessen ist und dem Inhalt des Arbeitsvertrages entspricht. Hier kommt die Auslegungsregel des
§ 315 I BGB zu tragen.
Die Entscheidung muss nämlich billigem Ermessen entsprechen. So sei nach Ansicht der Rechtsprechung von einem Überschreiten dieser Ermessensgrenzen auszugehen, wenn etwa durch trotz eingetretener Konkretisierung der Tätigkeit infolge jahrelanger inhaltlicher Verengung der konkreten Arbeitsaufgaben, eine Änderung der Arbeitsaufgaben vorgenommen wird.
Die Einzelheiten hierzu sind äußerst umstritten und können daher in dieser Erstberatung nicht abgeprüft werden.
Grundsätzlich erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht auf die Vergütung des Arbeitnehmers (BAG 14. 7. 1965, 30. 8. 1995, 24. 4. 1996).
Da Sie auch nicht mitteilen, dass eine einzelvertragliche Regelung hierüber getroffen wurde, gehe ich davon aus, dass eine Überschreitung des Direktionsrechtes vorläge, wenn auch über Ihr zukünftiges Arbeitsentgelt bestimmt würde.
Vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung Ihres Arbeitsvertrages u. ggfs. einschlägiger Tarifverträge sollten Sie hiergegen rechtlich vorgehen.
2.
Bei meiner folgenden Beantwortung gehe ich davon aus, dass Sie echter Grenzgänger sind, d.h. dass Sie min. 1x wöchentlich an Ihren Wohnort zurückgekehrt sind. In diesem Fall gelten für Sie die Regelungen der Schweiz.
Als unechter Grenzgänger, also als solcher, der nicht min. 1x wöchentlich an den Wohnort zurückkehrt haben Sie die Möglichkeit zu wählen, ob Sie nach deutschem o. schweizerischem Recht behandelt werden wollen.
Nach den Regelungen des deutsch-schweizerischen Arbeitslosenversicherungsabkommens erhalten Grenzgänger Arbeitslosengeld (bzw. Arbeitslosenentschädigung) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem Sie wohnen – dies gilt auch für Grenzgänger.
Das Abkommen hat zum Inhalt die erworbenen Leistungsansprüche jeweils auf das Gebiet des Mitgliedstaates zu übertragen. Das heißt, dass Sie trotz Zahlung in die dt. Arbeitslosenversicherung einen Anspruch auf schweizerische Arbeitslosenentschädigung haben.
Den Antrag erhalten Sie bei der Arbeitslosenkasse und den regionalen Arbeitsvermittlungszentren. Gem. Art. 20 Arbeitslosenversicherungsgesetz der Schweiz muss der Anspruch sodann gegenüber einer (Arbeitslosen)Kasse geltend gemacht werden.
3+4.
Führen Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbei (wozu auch eine Verkürzung von Kündigungsfristen zählen dürfte) kann eine sog. Einstellung der Anspruchsberechtigung, dh. eine Sperrfrist, ausgesprochen werden, Art. 30 Arbeitslosenversicherungsgesetz der Schweiz.
Die Dauer kann nach Art. 30 bis zu 60 Tagessätze je Einstellungsgrund betragen.
5.
Die Arbeitslosenentschädigung wird in Höhe von 80 Prozent des versicherten Verdienstes gezahlt.
Unter Umständen werden jedoch auch nur 70 % angesetzt.
Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten
Versicherte, die:
a. keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben;
b. ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c. nicht invalid (Art. 8 ATSG80) sind.
Die Dauer bestimmt sich nach dem Alter sowie nach der Beitragszeit.:
Hier die einschlägige Norm
Der Versicherte hat Anspruch auf:
a. höchstens 400 Taggelder, wenn er eine Beitragszeit von insgesamt zwölf
Monaten nachweisen kann;
b. höchstens 520 Taggelder, wenn er das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und
eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann;
c. höchstens 520 Taggelder, wenn er:
1. eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen
Unfallversicherung bezieht oder eine solche Rente beantragt hat und
der Antrag nicht aussichtslos erscheint, und
2. eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann.
Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen
des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein
oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist,
den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.
Anspruch auf höchstens 260 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit sind.
Der Bundesrat kann in einem Kanton, der von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen
ist, auf dessen Gesuch hin den Anspruch nach Absatz 2 Buchstabe a um höchstens
120 Taggelder erhöhen, falls der Kanton sich an den Kosten mit 20 Prozent beteiligt;
diese Erhöhung ist jeweils auf längstens sechs Monate zu befristen. Diese
Massnahme kann auch nur für ein wesentliches Teilgebiet des Kantons gewährt
werden.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
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