21.06.2012 | 14:09
Antwort
von
Rechtsanwalt Patrick Hermes
264 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Bei Ihrem angedachten Vorgehen liegt eine gemischte Schenkung vor, wenn Sie nur eine geringe Zahlung mit Ihrer Exfrau treffen, die nicht dem Wert des übertragenen Miteigentumsanteils entspricht. Bei der Wertermittlung des Eigentumsanteils sind die Darlehensverpflichtungen für die Zukunft und in der Vergangenheit zu berücksichtigen. Falls, wie geöhnlich gegenüber der Bank beide Eheleute haften, muss auch vereinbart werden, dass Ihre Frau aus der Haftung für das Darlehen entlassen wird.
Bei gemischten Schenkungen wird für die Vermögensübertragung eine Gegenleistung verlangt, die aber unter dem Wert der Leistung liegt, sodass ein Teil der Vermögensübertragung eine Schenkung darstellt. Zb. wenn Sie Ihrer Frau nur 1 € zahlen.
Voraussetzung ist, dass sich die Beteiligten über die teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. Der (ausdrücklich erklärte oder durch Auslegung ermittelte) Wille der Parteien muss sich darauf richten, dass der Mehrwert der Leistung unentgeltlich zugewendet werden soll (BGH 17.06.1992 -
XII ZR 145/91).
Sie sollten entsprechend der bezahlten Darlehensverpflichtungen ein Kaufpreis mit Ihrer Frau in Höhe von 5.000 € vereinbaren (entspricht der bis dato hälftigen Tilgung), damit keine gemischte Schenkung vorliegt. Aufgrund der Steuerfreibeträge für Schenkungen bei fremden Dritten (20.000 €) bzw. bei Ehegatten (400.000€) wird keine Schenkungssteuer fällig, auch wenn Sie kein Kaufpreis vereinbaren. Sie können deshalb auch gar kein Kaufpreis vereinbaren, allerdings besteht dann die Gefahr der Rückabwicklung der in dem Fall gemsichten Schenkung.
Die Rückabwicklung einer gemischten Schenkung erfolgt nach folgenden Grundsätzen: Sind beide Vertragsteile gleichmäßig aufgeteilt oder überwiegt der entgeltliche Teil, muss der Vertrag entsprechend seiner Bestandteile rückabgewickelt werden. Dies bedeutet, dass bei einem Widerruf wegen groben Undanks nicht das Geschenk, sondern nur dessen Wert herauszugeben ist. Der restliche Vertragsteil bleibt von der Rückabwicklung unberührt.
Überwiegt der unentgeltliche Teil der Leistung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Rückabwicklung den gesamten Vertrag erfasst.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
21.06.2012 | 14:37
Hallo Herr Hermes,
danke für die schnelle Antwort.
Natürlich werde ich dann auch das Darlehen alleine übernehmen, so dass, wie Sie anmerken, Zug-um Zug Übertragung stattfindet.
Meine Priorität ist, dass ganze möglichst komplikationslos und sicher zu gestalten.
Ihre Empfehlung dazu wäre, wenn ich Sie richtig verstehe, dass ich, generell gesprochen, mindestens 50% des bereits getilgten Betrages an sie zahle...richtig?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.06.2012 | 14:50
Ja, wenn Sie die Möglichkeit der Rückforderung der Schenkung unter den gesetzlichen Bedingungen vermeiden wollen.
Anderenfalls können Sie auch zuwarten, ob die Schenkung zurückverlangt wird, und dann einen Betrag zahlen.
Bei Rückfragen bitte per E-Mail an:
info@kanzlei-hermes.com