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Wohneigentumsübertragung


21.06.2012 13:03 |
Preis: 100,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes


| in unter 2 Stunden

Guten Tag:
folgender Fall: Ehepaar kauft zusammen ETW für 100 T EUR im Jahr 2003. Scheidung im Jahr 2008. Seinerzeit nur mündliche Vereinbarung bzgl. der ETW. Nun soll der Anteil der ex-Ehefrau an der vollfinanzierten ETW an den ex-Ehemann notariell vollzogen werden. Ehefrau verzichtet auf finanziellen Ausgleich, da so vereinbart und auch Ehemann alleine alle Kosten wie Darlehen, Mietausfall, Modernisierung alleine getragen hat. Dieses ist auch nicht streitig zwischen den Parteien (nur zur Info).
Problem: ohne finanziellen Ausgleich würde dies wohl als Schenkung betrachtet, so dass Schenkungssteuer für den Ex-Ehemann anfallen und eine Schenkung ja auch widerrufen werden kann, binnen 10 Jahren.

Somit ist die Überlegung, ob eine Zahlung nicht doch Vorteile bringt? Ist es sicherer für ex-Ehemann, wenn beispielsweise 4000 EUR als Abstand vereinbaren? Da damals Zins 5,5% mit 1% Tilgung sind von den 100000 nur etwa 10000 getilgt.
Wie ist Ihr Rat? Ist es alleinige Entscheidung der Partner, wie viel als Ausgleich gezahlt wird (da eventuell ja auch Steuern für die Ex-Ehefrau anfallen). Könnten so auch 1000 EUR vereinbart werden?
Ist die Übertragung mit Zahlung vorteilhafter und sicherer als eine Schenkung?
21.06.2012 | 14:09

Antwort

von

Rechtsanwalt Patrick Hermes
264 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Bei Ihrem angedachten Vorgehen liegt eine gemischte Schenkung vor, wenn Sie nur eine geringe Zahlung mit Ihrer Exfrau treffen, die nicht dem Wert des übertragenen Miteigentumsanteils entspricht. Bei der Wertermittlung des Eigentumsanteils sind die Darlehensverpflichtungen für die Zukunft und in der Vergangenheit zu berücksichtigen. Falls, wie geöhnlich gegenüber der Bank beide Eheleute haften, muss auch vereinbart werden, dass Ihre Frau aus der Haftung für das Darlehen entlassen wird.
Bei gemischten Schenkungen wird für die Vermögensübertragung eine Gegenleistung verlangt, die aber unter dem Wert der Leistung liegt, sodass ein Teil der Vermögensübertragung eine Schenkung darstellt. Zb. wenn Sie Ihrer Frau nur 1 € zahlen.

Voraussetzung ist, dass sich die Beteiligten über die teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. Der (ausdrücklich erklärte oder durch Auslegung ermittelte) Wille der Parteien muss sich darauf richten, dass der Mehrwert der Leistung unentgeltlich zugewendet werden soll (BGH 17.06.1992 - XII ZR 145/91).

Sie sollten entsprechend der bezahlten Darlehensverpflichtungen ein Kaufpreis mit Ihrer Frau in Höhe von 5.000 € vereinbaren (entspricht der bis dato hälftigen Tilgung), damit keine gemischte Schenkung vorliegt. Aufgrund der Steuerfreibeträge für Schenkungen bei fremden Dritten (20.000 €) bzw. bei Ehegatten (400.000€) wird keine Schenkungssteuer fällig, auch wenn Sie kein Kaufpreis vereinbaren. Sie können deshalb auch gar kein Kaufpreis vereinbaren, allerdings besteht dann die Gefahr der Rückabwicklung der in dem Fall gemsichten Schenkung.
Die Rückabwicklung einer gemischten Schenkung erfolgt nach folgenden Grundsätzen: Sind beide Vertragsteile gleichmäßig aufgeteilt oder überwiegt der entgeltliche Teil, muss der Vertrag entsprechend seiner Bestandteile rückabgewickelt werden. Dies bedeutet, dass bei einem Widerruf wegen groben Undanks nicht das Geschenk, sondern nur dessen Wert herauszugeben ist. Der restliche Vertragsteil bleibt von der Rückabwicklung unberührt.

Überwiegt der unentgeltliche Teil der Leistung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Rückabwicklung den gesamten Vertrag erfasst.




Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


Luisenstr. 25
80333 München

Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com

Nachfrage vom Fragesteller 21.06.2012 | 14:37

Hallo Herr Hermes,
danke für die schnelle Antwort.
Natürlich werde ich dann auch das Darlehen alleine übernehmen, so dass, wie Sie anmerken, Zug-um Zug Übertragung stattfindet.

Meine Priorität ist, dass ganze möglichst komplikationslos und sicher zu gestalten.
Ihre Empfehlung dazu wäre, wenn ich Sie richtig verstehe, dass ich, generell gesprochen, mindestens 50% des bereits getilgten Betrages an sie zahle...richtig?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.06.2012 | 14:50

Ja, wenn Sie die Möglichkeit der Rückforderung der Schenkung unter den gesetzlichen Bedingungen vermeiden wollen.

Anderenfalls können Sie auch zuwarten, ob die Schenkung zurückverlangt wird, und dann einen Betrag zahlen.

Bei Rückfragen bitte per E-Mail an:

info@kanzlei-hermes.com

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Patrick Hermes
München

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