Aus diesem Grund wird durch die beiden Hausbeiräte eine außerordentliche Eigentümerversammlung schriftlich und mit Angabe des Themas sowie rechtzeitig einberufen.
Thema dieser Eigentümerversammlung soll die Entscheidungsfindung über den Wechsel des Hausverwalters sein. Im Weiteren sollen hierbei auch Haftungsfragen diskutiert werden, da man Schadenersatzansprüche gegen den Hausverwalter diskutieren möchte.
Allzu klar dürfte dabei sein, dass der Hausverwalter zu dieser Sitzung nicht eingeladen wurde und auch von dem gefertigten Protokoll keine Ablichtung erhalten hat.
Frage:
Unter welchen Voraussetzungen ist es überhaupt möglich, eine Eigentümerversammlung OHNE den Hausverwalter a) einzuberufen und b) durchzuführen?
In § 24 (3) WEG heißt es eingangs "Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich..". Beides ist natürlich nicht zutreffend, wobei - gerade wenn es ausschließlich um die Frage "Hausverwaltung" geht - ja fast so interpretiert werden muss, dass es unter diesen Umständen so zu behandeln sei, als fehlte ein Hausverwalter.
Wie sehen Sie dies?
Antwort geschrieben am 16.02.2011 19:41:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Mit § 24 Abs. 3 WEG haben Sie schon die richtige Vorschrift genannt.
Danach ist allein der Verwalter für die Einberufung der Versammlung zuständig. Die im Gesetz genannten Ausnahmefälle (es gibt keinen Verwalter bzw. der Verwalter weigert sich, eine Eigentümerversammlung einzuberufen) liegen hier eindeutig nicht vor.
Aus der Tatsache, daß der Verwalter abgewählt werden soll, kann nicht geschlossen werden, daß es keinen Verwalter gäbe.
2.
Eine Eigentümerversdammlung kann vom Beirat einberufen werden, wenn der Verwalter fehlt. Ein Verwalter fehlt, wenn kein Verwalter bestellt wurde. Ein Fehlen des Verwalters liegt auch vor, wenn er zwar bestellt, aber tatsächlich an der Einberufung der Eigentümerversammlung z.B. durch langandauernde Krankheit, gehindert ist.
Das gilt ebenfalls, wenn der Verwalter sich pflichtwidrig weigert, die Versammlung einzuberufen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.02.2011 09:21:50
Guten Tag Herr Raab,
wenn es aber doch um das Thema "Hausverwalter" geht, sollte doch eine Versammlung mit Beschlussfassung auch ohne den Hausverwalter möglich sein.
Gerade wenn es um die Abstimmung zur Vorgehensweise der Eigentümergemeinschaft gegen den Hausverwalter geht, z.B. Schadenersatzforderungen und die Entscheidung darüber, diese gerichtlich geltend zu machen, muss es doch eine Versammlung OHNE den Verwalter geben.
In diesem Fall würde der Eigentümergemeinschaft sogar durch die Anwesenheit des Verwalters ein Nachteil, bzw. zu Mindest ein Risiko erwachsen, weil er ja somit die verabschiedete Taktik aus erster Hand mitbekäme.
Guten Tag Herr Raab,
wenn es aber doch um das Thema "Hausverwalter" geht, sollte doch eine Versammlung mit Beschlussfassung auch ohne den Hausverwalter möglich sein.
Gerade wenn es um die Abstimmung zur Vorgehensweise der Eigentümergemeinschaft gegen den Hausverwalter geht, z.B. Schadenersatzforderungen und die Entscheidung darüber, diese gerichtlich geltend zu machen, muss es doch eine Versammlung OHNE den Verwalter geben.
In diesem Fall würde der Eigentümergemeinschaft sogar durch die Anwesenheit des Verwalters ein Nachteil, bzw. zu Mindest ein Risiko erwachsen, weil er ja somit die verabschiedete Taktik aus erster Hand mitbekäme.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.02.2011 10:58:57
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Die Einberufung der Eigentümerversammlung ist grundsätzlich Aufgabe des Verwalters. Das ergibt sich zwingend aus § 24 Abs. 1 WEG.
Auch wenn Ihre Überlegungen noch so nachvollziehbar und auch praktikabel erscheinen mögen, stehen die Schlußfolgerungen, die Sie ziehen, mit dem WEG nicht in Einklang.
Der Verwalter muß eine Versammlung einberufen, wenn mehr als ¼ der Wohnungseigentümer es schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangen; vergl. § 24 Abs. 2 WEG.
Sie können also den Verwalter anschreiben und ihn auffordern bis spätestens zu einem bestimmten Datum eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. Dabei st auch die Tagesordnung zu benennen, z. B. Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund und die Neuwahl eines Verwalters.
Das ist die Rechtslage, die man leider, so pragmatisch es vielleicht erscheinen mag, nicht wegdiskutieren kann.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Die Einberufung der Eigentümerversammlung ist grundsätzlich Aufgabe des Verwalters. Das ergibt sich zwingend aus § 24 Abs. 1 WEG.
Auch wenn Ihre Überlegungen noch so nachvollziehbar und auch praktikabel erscheinen mögen, stehen die Schlußfolgerungen, die Sie ziehen, mit dem WEG nicht in Einklang.
Der Verwalter muß eine Versammlung einberufen, wenn mehr als ¼ der Wohnungseigentümer es schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangen; vergl. § 24 Abs. 2 WEG.
Sie können also den Verwalter anschreiben und ihn auffordern bis spätestens zu einem bestimmten Datum eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. Dabei st auch die Tagesordnung zu benennen, z. B. Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund und die Neuwahl eines Verwalters.
Das ist die Rechtslage, die man leider, so pragmatisch es vielleicht erscheinen mag, nicht wegdiskutieren kann.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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