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Frage geschrieben am 16.11.2006 17:19:00

Wohneigentum/Katzennetz am Balkon

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5007
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine Frage bezgl. Wohneigentums.
Wir haben vor in kürze eine Eigentumswohnung zu kaufen.
Jedoch haben wir 3 Katzen und müssten an dem zukünftigen Balkon ein Katzennetz spannen, welches an der Innenseite vom Balkon angebracht werden würde.
Unsere Frage lautet: Können wir einfach ein Katzennetz spannen? Dieses muss noch nicht mal fest im Mauerwerk befestigt sein. Dieses kann man auch mit Teleskopstangen befestigen.
Muss dies in einer Eigentümerversammlung festgehalten werden? Gibt es eine rechtliche Grundlage die dieses verbietet, da es sich ja um unser Wohneigentum, dem Balkon handelt? Gibt es ein Gewohnheitsrecht, wenn nach ein paar Jahren jemand dieses Netz nicht mehr gestattet? Wo müsste dieses festgehalten oder abgestimmt werden? Vielen Dank für Ihre Hilfe und Mühe im voraus. Viele Grüße und ein schönes Wochenende.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.11.2006 18:19:15
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst sollten Sie vor einem Wohnungskauf unbedingt Einsicht in die Teilungserklärung und die Hausordnung nehmen, was das Halten von Haustieren angeht. Selbst wenn Sie dort keine Vorschriften finden, die das Anbringen des Katzennetzes verhindern, so muss ich Sie dennoch noch auf folgende Problematik hinweisen:

Der Balkon als solches ist nach § 5 Abs. 1 WEG Sondereigentum. Die Balkonbrüstung zählt nach § 5 Abs. 2 WEG zum sogenannten Gemeinschaftseigentum, das dies ein der Sicherheit dienender Gebäudeteil ist.

Solange in der WOHNUNGSEIGENTÜMERVERSAMMLUNG über das Anbringen des Katzennetzes die WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT noch nicht nach § 15 Abs. 1 WEG einen positiven Beschluss gefasst hat, KANN diese sich insbesondere auch nach § 15 Abs. 2 WEG durch STIMMENMEHRHEIT GEGEN das Anbringen der Katzennetze beschliessen.

Zum Anbringen von Blumenkästen hat das Bayerische Oberste Landgericht bereits entschieden, dass die einheitliche Gestaltung der Wohnanlage über das Sondernutzungsrecht des Eigentümers zu stellen ist. Daher wären die Erfolgsaussichten gegen einen solchen Beschluss vorzugehen ungünstig. Sie sollten also vor dem Wohnungskauf dringend eine einvernehmliche Lösung mit der Eigentümergemeinschaft suchen, damit Sie hinterher nicht in eine unnötige Streitigkeit verwickelt werden.

Im Übrigen weise ich noch darauf hin, dass ein Gewohnheitsrecht, wie Sie es vermuten, nicht existiert. Sie sollten daher dringend vor Kauf eine Regelung herbeiführen und auf die Hilfe des Verkäufers dringen.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

Michael Kohberger
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