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Frage geschrieben am 09.02.2010 11:50:47

Wohneigentum

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mein Mann und ich leben getrennt. Er hat, so wie ich, eine neue Beziehung. Wir haben 2 Kinder die bei mir leben.
Zur Zeit bewohne ich 1 der 3 Wohnungen der gemeinsame Immobilie und zahle auch Miete dafür. Ein Mietvertrag ist nicht vorhanden.
Die Immobilie (noch finanziert) trägt sich aus den Mieteinnahmen.
Nun möchte ich und die Kinder zu mein neuer Partner ziehen.
Kann ich mein Immobilienanteil (1/4tel) an mein noch-Ehemann ohne weiteres überschreiben? Was muss ich beachten?


Antwort geschrieben am 09.02.2010 12:30:57
Rechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28, 22851 Norderstedt, Tel: 040-63649737, Fax: 040-41186797
Reiserecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Familienrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Mindesteinsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.

1. Zunächst einmal wird die Überschreibung der Immobilie durch notariellen Übertragungsvertrag geregelt.
Hier sollte also zunächst ein Rechtsanwalt bzw. ein Notar mit der Erstellung eines solchen Übertragungsvertrages beauftragt werden.
Im Vorfeld sollte jedoch ein ausführliches Informationsgespräch bei einem Rechtsanwalt geführt werden, in dem alle unklaren Punkte geklärt werden könnten.

2. Des weiteren wäre es durchaus anzuraten, vor Übertragung der Immobilie einen Steuerberater aufzusuchen, um etwaige steuerliche Nachteile im Zusammenhang mit dem Übertragungsvertrag, wie etwa neuerlich anfallende Grunderwerbssteuer, auszuloten.

3. Die Konditionen der Übertragung sollten exakt ausgehandelt werden.
Erhalten Sie eine Zahlung bzw. einen Kaufpreis für die Übertragung?
Übernimmt Ihr Mann alleinig die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten?

4. Ein Gespräch mit der finanzierenden Bank hinsichtlich Ihrer etwaigen Entlassung aus dem Darlehensvertrag, sofern Sie auch Darlehensnehmerin sind, müßte geführt werden.
Sofern Sie beide Darlehensnehmer sind, stehen hier natürlich seitens der Bank Sicherungsinteressen im Vordergrund.

Insofern sind hier ausführliche Gespräche mit einem Rechtsanwalt, Steuerberater und der Bank anzuraten, damit alle mit der Überschreibung in Zusammenhang stehenden Fragen zunächst ausreichend abgeklärt werden können.

Rechtsanwältin
Wibke Türk
Hinter der Twiete 28
D-22851 Norderstedt

Telefon: +49(0) 40-41186796
Fax: +49(0) 40-41186797
E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de



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Wohneigentum | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-02-11
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