Frage geschrieben am 09.02.2010 11:50:47

Betreff: Wohneigentum


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 325
Mein Mann und ich leben getrennt. Er hat, so wie ich, eine neue Beziehung. Wir haben 2 Kinder die bei mir leben.
Zur Zeit bewohne ich 1 der 3 Wohnungen der gemeinsame Immobilie und zahle auch Miete dafür. Ein Mietvertrag ist nicht vorhanden.
Die Immobilie (noch finanziert) trägt sich aus den Mieteinnahmen.
Nun möchte ich und die Kinder zu mein neuer Partner ziehen.
Kann ich mein Immobilienanteil (1/4tel) an mein noch-Ehemann ohne weiteres überschreiben? Was muss ich beachten?


Antwort geschrieben am 09.02.2010 12:30:57
Rechtsanwältin Wibke Türk
Trittauer Amtsweg 19, 22179 Hamburg, Tel: 040-6429015, Fax: 040-6411408
Familienrecht, Kaufrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Reiserecht
Bewertungen: 169 4,4
RSS-Feed Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Mindesteinsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.

1. Zunächst einmal wird die Überschreibung der Immobilie durch notariellen Übertragungsvertrag geregelt.
Hier sollte also zunächst ein Rechtsanwalt bzw. ein Notar mit der Erstellung eines solchen Übertragungsvertrages beauftragt werden.
Im Vorfeld sollte jedoch ein ausführliches Informationsgespräch bei einem Rechtsanwalt geführt werden, in dem alle unklaren Punkte geklärt werden könnten.

2. Des weiteren wäre es durchaus anzuraten, vor Übertragung der Immobilie einen Steuerberater aufzusuchen, um etwaige steuerliche Nachteile im Zusammenhang mit dem Übertragungsvertrag, wie etwa neuerlich anfallende Grunderwerbssteuer, auszuloten.

3. Die Konditionen der Übertragung sollten exakt ausgehandelt werden.
Erhalten Sie eine Zahlung bzw. einen Kaufpreis für die Übertragung?
Übernimmt Ihr Mann alleinig die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten?

4. Ein Gespräch mit der finanzierenden Bank hinsichtlich Ihrer etwaigen Entlassung aus dem Darlehensvertrag, sofern Sie auch Darlehensnehmerin sind, müßte geführt werden.
Sofern Sie beide Darlehensnehmer sind, stehen hier natürlich seitens der Bank Sicherungsinteressen im Vordergrund.

Insofern sind hier ausführliche Gespräche mit einem Rechtsanwalt, Steuerberater und der Bank anzuraten, damit alle mit der Überschreibung in Zusammenhang stehenden Fragen zunächst ausreichend abgeklärt werden können.

Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.

Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite.

Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von Frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse.

Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.

Mit freundlichem Gruß,

Wibke Türk
Rechtsanwältin





Rechtsanwältin
Wibke Türk
Trittauer Amtsweg 19
D-22179 Hamburg

Telefon: +49(0) 40-6429015
Fax: +49(0) 40-6411408
E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung:
gute klare Beratung und sehr schnell beantwortet. vielen Dank.


Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Finanztest Testsieger frag-einen-anwalt.de
Schnell einen Anwalt fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Anwalt
Jetzt Frage stellen