Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 65 weitere Antworten zum Thema Teilungserklärung.
Ich bin Eigentümerin von u.a. zwei Appartements, die zu einer Wohnung
zusammengelegt wurden, aber bei Bedarf auch wieder getrennt werden können.
Ich besitze die Wohnungen Nrn. 14 + 15.
Der Miteigentumsanteil beträgt 186/10.000 für WE 14, 186/10.000 für Nr. 15.
In der Teilungserklärung steht u.a. ...Zu jeder Wohnung gehört ein Kellerraum, der im Aufteilungsplan mit der gleichen Ziffer bezeichnet ist...
Weiterhin..."Die Lage und die Größe der Raumeinheiten ergeben sich aus dem dieser Urkunde beigefügten Aufteilungsplan. Alle Raumeinheiten sind in sich abgeschlossen in Sinne $ 3 des Abs. 2 WEG; die hierüber von der Baubehörde erteilte Bescheinigung wird dieser Urkunde als weitere Anlage beigefügt."
Nun hat eine Vorbesitzerin dieser Wohnungen einen der beiden Kellerräume verkauft an einen anderen Miteigentümer.
Für mich stellt sich nun das Problem, dass, für den Fall einer Trennung dieser beiden Appartments zwecks Verkauf oder Vermietung, ein Kellerraum fehlt.
Meine Frage:
Ist es überhaupt rechtlich zulässig, einen Kellerraum, der lt. Teilungserklärung Bestandteil des Sondereigentums Wohnung ist, zu verkaufen?
Kann ich die Zurückgabe des Kellers einfordern gegen Erstattung des damaligen Kaufpreises?
Besten Dank für Ihre Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 14.04.2011 11:00:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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sofern für den Keller kein seperates Wohnungseigentum gebildet worden ist - und Ihre Sachverhaltsdarstellung spricht dagegen, wenn die Pläne mit gleichlautenden Nummern versehen worden ist - fehlt es nach §§ 4 WEG, 873, 925 BGB an den Voraussetzungen einer wirksamen, isolierten Eigentumsübertragung.
Ein sperater Verkauf wäre dann nicht möglich gewesen.
Dazu sollten Sie nun unbedingt die grundbuchrechtlichen Eintragungen überprüfen, da ggfs. insoweit dann ein Berichtigungsanspruch Ihrerseits bestehen wird, wenn tatsächlich dieser Kellerraum grundbuchrechtlich dem anderen Miteigentümer zugeordnet worden ist.
Das Grundbuch wäre dann zu berichtigen und Sie könnten die Rückgabe des Kellerraumes in der Tat fordern.
Einen Anspruch der Gegenseite Ihnen gegenüber den damaligen Kaufpreis zu erstatten, vermag ich aber dann nicht zu sehen, wenn Sie den Kaufpreis damals nicht erlangt oder dieses irgendwie in Ihrem Kaufvertrag mit dem Voreigentümer ausdrücklich manifestiert worden ist.
Auch dieser Kaufvertrag sollte also vor Einleitung entsprechender Schritte genaustens geprüft werden.
Der Miteigentümer hätte sich dann an "seinen" Verkäufer zu halten und von diesem den damals gezahlten Kaufpreis zurückzufordern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.06.2011 16:46:01
Zum obigen Sachverhalt habe ich mit dem Notar Kontakt aufgenommen, der seinerzeit den Kellerverkauf beurkundet hat.
Mir wurde lediglich mitgeteilt, dass
- eine Beurkundung stattgefunden hat,
- die Stadtgemeinde eine Nachtrags-Abgeschlossenheitserklärung
ausgestellt hat, bezogen auf die Kellersituation,
- die Änderung der Teilungserklärung in das entsprechende Grundbuch
eingetragen wurde.
Aus dem Grundbuchauszug, der mir beim Kauf der Wohnungen zur Verfügung stand, konnte ich nicht ersehen, dass der Keller Nr. 15 nicht mehr zu der Wohnung 15 gehörte.
Fakt ist, der Keller wurde verkauft an einen Miteigentümer und mit dessen Keller Nr. 16 zusammengefügt. Die Teilungserklärung diesen Punkt betreffend wurde geändert und in das Grundbuch eingetragen.
Womit sich mir jetzt immer noch die Frage stellt, ob ich das
a) so hinnehmen muss (immerhin bezahle ich ja auch das Wohngeld für
die Wohnung Nr. 15, wo der Keller ja nun nicht mehr dazu gehört,
Zum obigen Sachverhalt habe ich mit dem Notar Kontakt aufgenommen, der seinerzeit den Kellerverkauf beurkundet hat.
Mir wurde lediglich mitgeteilt, dass
- eine Beurkundung stattgefunden hat,
- die Stadtgemeinde eine Nachtrags-Abgeschlossenheitserklärung
ausgestellt hat, bezogen auf die Kellersituation,
- die Änderung der Teilungserklärung in das entsprechende Grundbuch
eingetragen wurde.
Aus dem Grundbuchauszug, der mir beim Kauf der Wohnungen zur Verfügung stand, konnte ich nicht ersehen, dass der Keller Nr. 15 nicht mehr zu der Wohnung 15 gehörte.
Fakt ist, der Keller wurde verkauft an einen Miteigentümer und mit dessen Keller Nr. 16 zusammengefügt. Die Teilungserklärung diesen Punkt betreffend wurde geändert und in das Grundbuch eingetragen.
Womit sich mir jetzt immer noch die Frage stellt, ob ich das
a) so hinnehmen muss (immerhin bezahle ich ja auch das Wohngeld für
die Wohnung Nr. 15, wo der Keller ja nun nicht mehr dazu gehört,
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.06.2011 10:53:04
Sehr geehrte Ratsuchende,
dieses müssen und sollten Sie nicht hinnehmen, da die Eintragungen eben falsch sind und Sie damit belastet werden.
Der Notar ist aber leider zu Neutralität verpflichtet, so dass er keine verbindliche Prüfung vornehmen DARF, also keine Partei außerhalb des Notarauftrages zur Seite stehen wird. Daher ist dessen Aussage sicherlich auch mit einem "gewissen Abstand" zu bewerten.
Ich würde Ihnen raten, einen Rechtsanwalt - der nicht aus der Notarkanzlei stammen darf - gesondert zu beauftragen, um Ihre Ansprüche auch interessengerecht durchsetzen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
dieses müssen und sollten Sie nicht hinnehmen, da die Eintragungen eben falsch sind und Sie damit belastet werden.
Der Notar ist aber leider zu Neutralität verpflichtet, so dass er keine verbindliche Prüfung vornehmen DARF, also keine Partei außerhalb des Notarauftrages zur Seite stehen wird. Daher ist dessen Aussage sicherlich auch mit einem "gewissen Abstand" zu bewerten.
Ich würde Ihnen raten, einen Rechtsanwalt - der nicht aus der Notarkanzlei stammen darf - gesondert zu beauftragen, um Ihre Ansprüche auch interessengerecht durchsetzen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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