Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 05.01.2012 00:38:36

Wohneigentum, vorweggenommene Erbfolge, Scheidung

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 58,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 588
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 90 weitere Antworten zum Thema Erbfolge.
Fall:
Wohneigentum wurde Übertragen von Vater auf Tochter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zum Alleineigentum.
(20.Dezember 2005: Vertrag-6.Januar 2006: Eintragung)

Der Überlasser behält sich das Nießbrauchrecht vor.

Nun ist Scheidung anhängig. Termin März 2012

Frage:
Ist dies tatsächlich eine vorweggenommene Erbfolge oder aber doch Schenkung?
Gehört die Wohnung möglicherweise zum ehelichen Zugewinn?

Hintergrund:
Das Haus wurde von mir ausgesucht, die Verkaufsverhandlungen geführt, sowie Abriss und Neubau der Dachgeschosswohnung (und aufwendige Renovierung der EG Whg) durch mich eigenhändig durchgeführt (Außer Zimmermannsarbeiten, Dachdeckerarbeiten und Verrohrung der Heizung. Die Kosten hierfür sind vom Schwiegervater getragen worden. Das ganze mehrjährige Unternehmen wurde durchgeführt um dort zu wohnen (Mietzahlung an den Schwiegervater)und zum Zweck der späteren Altersabsicherung im Glauben, das der durch mich geschaffene Mehrwert (Verdoppelung) auch meinem Altenteil zugute kommen wird (Zugewinn).


Antwort geschrieben am 05.01.2012 01:46:28
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

wenn die Tochter keine Ausgleichszahlung leisten musste, stellt dieses eine Schenkung im Rahmen einer vorweggenommen Erbfolge dar, verbunden mit einem Nießbrauchsrecht für den Erblasser.

Allerdings muss sich die Beschenkte die Schenkung voll auf Ihren späteren Erbteil anrechnen lassen (wenn es noch andere erben geben sollte), da § 2325 BGB (also die 10 Jahresfrist, nach der Schenkungen beim Erbfall nicht mehr berücksichtigt werden) bei der Einräumung eines Neißbrauchsrechtes für den Schenker nicht zur Anwendung kommt (BGHZ 125, 395, 398 f.).

Wenn die Wohnung selbst bereits vor der Ehe von Ihnen gekauft worden ist, spielt der Zugewinn hierbei keine Rolle mehr, da diese dann zum Anfangsvermögen hinzuzählt, ebenso wenn Ihnen diese z.B. geschenkt worden ist oder Sie diese geerbt hätten.

Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Partners bei Scheidung und seines Anfangsvermögens bei Heirat.

Falls Sie aber erst während der Ehezeit z.B. Eigentumsanteile daran erworben haben oder aber Wohnrechte, dann sind diese zu berücksichtigen.

Wenn Ihre Frau jedoch ebenso so viele Anteile erworben hat, dann hebt sich dieses auf und es müsste auch kein Ausgleich geschaffen werden.

Generell kann aber gesagt werden, dass wenn die Wohnung erst während der Ehe angeschafft worden ist und Vermögenszuwächse darstellt, diese auch in den Zugewinn hinein fällt und ggf. ausgeglichen werden muss.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.01.2012 12:36:50

Sehr geehrter Herr Anwalt,

danke für die sehr schnelle Beantwortung.
Ich möchte noch einmal präzisieren:
die Wohnung wurde nicht von mir, dem Noch-Ehemann, angeschafft, sondern vom Schwiegervater während der Ehezeit. Die Überlassung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ohne Ausgleichszahlung an meine Noch-Frau erfolgte ebenso in der Ehezeit. Es gibt keine weiteren Erben. Ich selbst habe keine Anteile an der Wohnung erworben. Ist die Wohnung als Zugewinn bei einer Scheidung zu berücksichtigen oder bleibt sie alleiniges Eigentum meiner Frau (im Gegensatz zu meinen Rentenanteilen)?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.01.2012 12:46:54

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich fallen Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht in den Zugewinn, da dieses Vermögen als Anfangsvermögen gewertet wird.

Sollte sich der Wert der Immobilie jedoch zwischen der Schenkung und der Scheidung erhöht haben, wäre dieser Vermögenszuwachs im Wege des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Wohneigentum, vorweggenommene Erbfolge, Scheidung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-06
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Überragend: extrem schnell, kompetent, nicht primär am Geld interessiert sondern an der Erfüllung seiner juristischen Dienstleistung im Sinne des Kunden. Geht über das Erwartbare hinaus. Vorbildlich!


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hoffmeyer direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Erbrecht letzten Monat:

52
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Wohneigentum   vorweggenommene   Erbfolge   Scheidung