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Frage geschrieben am 13.03.2010 15:00:40

Wohne im Elsass und möchte nach Deutschland umziehen

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1412
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag

Ich bin im Februar 2009 von Deutschland ins Elsass gezogen,mein Arbeitgeber war in Deutschland.Nach längerer Krankheit hat man mir einen Aufhebungsvertrag angeboten und eine Abfindung gezahlt,was ich auch angenommen habe.Ich möchte jetzt gerne wissen wie lange ich noch im Elsass bleiben muss,bevor ich nach Deutschland zurück ziehen kann, ohne das mir dadurch ein steuerlicher Nachteil entsteht und vielleicht könnten Sie mir noch sagen,wieviel Steuern ich im Elsass bei einer Summe von 170.000 Euro bezahlen muss.
Vielen Dank im vorraus


Antwort geschrieben am 13.03.2010 17:15:35
Rechtsanwältin Marlies Zerban
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die folgenden Ausführungen nur eine erste steuerrechtliche Einschätzung sein können und eine persönliche Beratung nicht ersetzen können.

Wenn Sie den Status eines Grenzgängers haben (wovon ich ausgehe) , so ist dieser Arbeitslohn in Frankreich zu versteuern.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich enthält besondere Regelung für Grenzgänger, die Besteuerung des Gehalts erfolgt dann in Frankreich, das gilt auch für die Abfindung.

Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt nicht den Fall, dass unterjährig dieser Status beendet wird, enthält aber auch nicht die Voraussetzung, dass man das ganze Jahr in dem Nachbarland wohnen muss. Die Besteuerung in Frankreich endet somit mit dem Umzug. Eine Mindestdauer ist daher nicht anzunehmen. Auf jeden Fall sind Sie mit einer Mindestwohndauer von 183 Tagen in Frankreich auf der sicheren Seite.

Mit Umzug nach Deutschland beginnt hier wieder die unbeschränkte Steuerpflicht. Sie haben nicht angegeben, ob Sie danach in Deutschland weiterarbeiten. Dann müssten Sie die Abfindungszahlung hier dem Progressionsvorbehalt unterwerfen. Das bedeutet, dass das Gehalt, das Sie dann hier verdienen, mit dem Höchststeuersatz besteuert wird, auch wenn die Abfindung an sich in Frankreich besteuert wird.

Haben Sie im verblebenden Jahr keine weiteren Einnahmen hier, so fällt keine Einkommensteuer in Deutschland an.

Dort ist die Abfindung in Höhe von zwei Jahresbruttogehältern steuerfrei. Mangels Kenntnis Ihres Jahresgehalts kann ich leider keine Aussage zu der Steuerhöhe machen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, Ich stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.03.2010 13:58:23

Sehr geehrte Frau Zerban
Mein Jahresbruttogehalt betrug ca.45.000 Euro,dazu möchte ich noch sagen das ich seit 2.Juli 2009 bis vorraussichtlich Juni 2010 ohne Unterbrechung krank geschrieben bin und vorhabe ab September für ein Jahr zur Schule zu gehen(Ausbildung zur Wellness und Beautyfachkraft) die ich selbst bezahle.Wenn ich Sie richtig verstanden habe,kann ich ab Juli nach Deutschland zurückziehen,darf aber 2010 nicht arbeiten,da ich dann auf meine Abfindung Einkommensteuer bezahlen muss.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen im vorraus.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.03.2010 15:07:20

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben meine Hinweise hier richtig gelesen. Wenn Sie bis Juli 2010 in Frankreich leben, wird das Einkommen auch dort versteuert. Wichtig ist, dass die Grenzgängerbescheinigung sich auf das gesamte Einkommen dort bezieht.

Haben Sie hier keine weiteren Einnahmen in 2010, fällt hier in Deutschland keine Einkommensteuer an.

Mit freundlichen Grüßen


Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Wohne im Elsass und möchte nach Deutschland umziehen | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2010-03-16
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