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Frage geschrieben am 21.04.2011 13:50:32

Wohn/Lebensunterhaltzugaben und Sozialleistungen

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 765
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich bin Rentner, insolvent und lebe in einer kleinen, engen 1Zm Wohnung. Vor 2 Monaten kam mein bis dahin im Ausland lebender Sohn mit seinem 5jährigen Sohn "vorrübergehend" zu mir. Er ist alleinerziehender Vater und bedingt durch die neue Einlebung in Deutschland zur Zeit arbeits- und mittellos. Bisher war jegliche Wohnungssuche erfolgslos, da die meisten Vermieter entweder keine Kinder dulden oder eben mit dem Amt nichts zu tun haben wollen.

Das Einwohnermeldeamt lehnte eine Registrierung der Beiden ab, da sie keine ständige Adresse vorweisen können. Vorrübergehende Anmeldungen können nicht angenommen werden. Somit kann mein Sohn auch keinen Antrag stellen, um Sozialleistungen zu beziehen. Speziell eine Krankenversicherung für das Kind sind dringend erforderlich.

Seit zwei Monaten liegt also mein Sohn und mein Enkel auf meiner Tasche, ohne dass ich dafür irgendwelche Hilfe bekomme. Wir wohnen und schlafen zur Zeit auf engstem Raum zu dritt. Bedingt durch mein Alter und meine Insolvenz ist dies für alle eine unzumutbare Situation. Auch kann sich mein Enkel auf solche Weise keinesfalls entsprechend entwickeln.

Bisher wurde bei den Ämtern wenig oder gar nicht darauf eingegangen.

Welche Leistungen (Mietzuschüsse, Ausgaben, Kindergeld, etc) stehen mir in diesem Fall zu und wo und wie muss ich genau vorgehen, um diese ohne ständige Zurückweisung zu beantragen? Was muss ich sonst noch beachten?


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Aus meiner Sicht sollte Ihr Sohn für sich und Ihren Enkel Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragen.

Auf diese Leistung nach nach § 7 Abs. 1 SGB II derjenige einen Anspruch, der das 15 Lebensjahr vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat man nach § 31 SGB I wiederum dort, wo man sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Da Voraussetzung für die Leistung der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist, können auch Personen Anspruch auf ALG-II haben, die sich nur als Gast in einer fremden Wohnung aufhalten und ordnungsbehördlich nicht gemeldet sind. Wichtig ist hier allerdings, dass die Personen für die Behörde erreichbar sind, da der Anspruch auf ALG-II ansonsten ausgeschlossen ist.

Durch den Bezug von ALG-II ist Ihr Sohn und auch Ihr Enkel pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Falls die Behörde den Antrag ablehnt, sollte Ihr Sohn sich die Ablehnung schriftlich geben lassen und einen Anwalt kontaktieren. Hierfür kann dann die Möglichkeit der Beratungshilfe in Anspruch genommen werden.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.04.2011 18:07:56

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Es ist schon richtig, dass mein Sohn und Enkel diese Ansprüche stellen können. Die Sachlage ist ganz einfach diese, dass OHNE einen Wohnungsplatz/ort alle Ämter wieder zurückweisen. D.h. es wird eine Wohnbescheinigung sogar vom Vermieter verlangt, dass dieser zustimmt, dass mein Sohn und Enkel bei mir wohnen können. So etwas stellt natürlich kein/e Vermieter/in aus und in meinem Falle noch weniger.
Dieser Situation sind wir nun schon seit 2 Monaten ausgesetzt und laufen immer im Kreis, d.h. ein Amt schickt uns immer wieder zum anderen Amt.
Zwischenzeitlich muss ich die Unterhaltskosten, Miete, Ausgaben, etc von meinem Sohn und Enkel als insolvent-deklarierte Person tragen.
Die Fragestellung war also mehr dazu gedacht, zu wissen, wo und wie ich vorgehen muss, so dass mir diese Hilfeleistungen zugestanden werden (Kindergeld, Beihilfe zur Wohnung, etc) bis mein Sohn und mein Enkel diese Bezüge selbst erhalten; d.h. es sollte auch rückwirkend für die 2 Monate angesehen werden.
Gerne erwarte ich eine Stellungnahme und wünsche Frohe Ostern.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.04.2011 11:01:52

Sehr geehrter Ratsuchender,

da sich das Wohngeld u.a. nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder richtet, kann ein Antrag bei der hierfür zuständigen Gemeinde Sinn machen. Einen Anspruch auf Kindergeld sehe ich für Sie leider nicht.

Dennoch möchte ich Ihrem Sohn nochmals dringend empfehlen, sich nicht von einem Amt zum nächsten schicken zu lassen, sondern bei dem örtlich für Sie zuständigen Jobcenter einen Antrag zu stellen und über diesen Antrag schriftlich entscheiden zu lassen. Der Anspruch auf ALG-II ist nicht von einem festen Wohnsitz abhängig. Ferner sollte ein ortsansässiger Kollege konsultiert und/oder Kontakt zu den einschlägigen Sozialberatungsstellen (Diakonie, AWO, etc.) gesucht werden.

Ich wünsche Ihnen ebenfalls schöne Feiertage.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Wohn/Lebensunterhaltzugaben und Sozialleistungen | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-04-22
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