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Frage geschrieben am 18.03.2011 13:49:46

Wohlverhaltensphase in einer Insolvenz Beschäftigung bei Kinder

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1004
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 313 weitere Antworten zum Thema Insolvenz.
Guten Tag,

ich habe einige Fragen und hoffe sehr, dass mir geholfen werden kann.

Meine Frau und ich sind verheiratet und haben zwei Kinder 10 und 2,5 Jahre.
Wir sind zur Zeit in einer Schuldnerberatung und werden demnächst beide ein Privatinsolvenz beantragen.
Ich gehe Vollzeit arbeiten und meine Frau kümmert sich um den Haushalt und die Erziehung der Kinder.

In der Wohlverhaltensphase ist man verpflichtet einer vollzeitigen Beschäftigung nachzugehen bzw. sich dementsprechend zu bemühen.

Wie ist der Sachverhalt bei meiner Frau ?
Ist sie verpflichtet eine Vollzeitstelle anzunehmen, wenn unser jüngstes Kind 3 Jahre alt ist, oder reicht auch eine Teilzeitbeschäftigung in Anbetracht der Erziehung unserer Kinder ?

Der Hintergrund ist, dass wir vermeiden möchten beide Kinder in eine Vollzeitbetreuung zu geben.

Ich hoffe es kann mir jemand helfen!

Mit freundlichen Grüßen



Antwort geschrieben am 18.03.2011 14:13:55
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Bei Schuldnern, die Kinder betreuen müssen, ist die Erwerbspflicht eingeschränkt. Es kommt hierbei immer auf den konkreten Einzelfall an, so dass eine pauschale Antwort nicht möglich ist.

Im Fall Ihrer Ehefrau, die also zu Beginn des Insolvenzverfahrens ein drei- und ein elfjähriges Kind zu betreuen hätte, gehe ich davon aus, dass eine Teilzeitbeschäftigung ausreicht, wobei die Anstellung auch inhaltlich angemessen sein muss. Wenn Ihre Ehefrau eine Ausbildung hat, muss sie sich auch um eine Anstellung in ihrem Ausbildungsberuf bemühen und nicht eine ungelernte Aushilfstätigkeit annehmen.

Ein Argument könnte weiter sein, dass eine Vollzeitbetreuung für das jüngere Kind an Ihrem Wohnort ohnehin nicht erhältlich ist.

Sie sollten dies aber auch mit Ihrem Insolvenzverwalter abstimmen, da dieser ja derjenige ist, der über die Berichte das Insolvenzgericht von den Erwerbsbemühungen Ihrer Ehefrau informiert.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
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