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Frage geschrieben am 16.11.2010 15:33:11

Wochenendaufenthalt zuhause und Umgangsrecht

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1477
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 133 weitere Antworten zum Thema Umgangsrecht.
Guten Tag. Wir können nur sagen, das wir aktuell unsere Tochter in der Kinder und Jugendpsychatrie (HPZ) Heil- Pädagogisches Zentrum haben. Dort haben wir um hilfe gebeten, da unsere Tochter verhaltensauffällig war/ist. Und probleme hat sich im sozialen Umfeld zu integrieren. Nun hat Sie nach wochenlangen befragungen wohl geäussert, das Sie wohl angst habe vor dem Vater (Weil der immer so schreit) dem kann ich zum teil zustimmen, das es so war/ist. Vorher hatten wir unsere Tochter am Wochenende immer zu hause. Jedoch rät das HPZ Aprath dazu, "Zum Kindeswohle" das Sie nicht mehr am Wochenende nach hause darf. Das Jugendamt macht da natürlich mit. Für uns unverständlich. Unsere Tochter äusserte mehrfach den Wunsch wieder nach hause zu wollen, und Sie nicht mehr Angst hat vor dem Vater. Vater und Mutter leben zusammen und sind verheiratet. Tochter ist 10, wird im Feb. 11. Wir dürfen z.Z. 2 mal 10 minuten mit Ihr in der Woche telefonieren, und Sie 1-2 Stunden unter beaufsichtigung ein mal in der Woche sehen. Wir beide haben das Volle Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dennoch verwehrt man uns den normalen Umgang. Darunter zählt auch der Wochenendbesuch. Unsere Tochter berichtet mittlerweile davon, das die Therapeuten sogar teilweise lauter schreien, als es der Vater bisher gemacht habe. Desweiteren müssen die Kinder, wenn Sie mist gebaut haben sich auf ein Podest stellen. (Ist bloß Stellung nicht verboten?) Was können wir tun?? Weihnachten kommt..... und alle beteiligten Familienmitglieder möchten wieder zusammen kommen. Jedoch Amt und HPZ lassen das nicht zu, obwohl wir das Sorgerecht haben!!!!!!!! Bitte helft uns. Danke. P.S. Bei einem Krankenhausaufenthalt (wurde vom HPZ in das Krankenhaus eingeliefert) bekamen wir Entlassungspapiere vom Krankenhaus, wo drinnen steht, Zitat:"Kind wohnt seit Mai 2010 nicht mehr bei den Eltern wegen Verwahrlosung und körperlicher Gewalt". Beides stimmt nicht, was auch das Jugendamt uns bestätigt hat. Ist das nicht verleumdung, auch wenn die Begleitperson vom HPZ eine Praktikantin war??


Antwort geschrieben am 16.11.2010 17:35:20
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Meinen Ausführungen muss ich direkt vorausschicken, dass es in einem derart komplexen Fall, der ja offenbar eine längere Vorgeschichte hat, schwierig ist, diesen rechtlich zu beurteilen, da mir die genauen Kenntnisse über den Hintergrund sowie Akteneinsicht fehlen.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, handelt es sich beim momentanen Aufenthalt Ihrer Tochter um keine von den Behörden veranlasste Zwangseinweisung, sondern Sie selbst haben Ihr Kind dort hingebracht. Unter der Voraussetzung, dass die Einweisung freiwilliger, von den Eltern selbst veranlasster und nicht behördlich angeordneter Art war, haben Sie als Eltern auch das Recht, den Aufenthalt Ihrer Tochter dort jederzeit wieder zu beenden. Sie haben das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also obliegt auch die Entscheidung, ob der Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie beendet werden soll und wann dieser beendet werden soll, Ihnen.

Vor diesem Hintergrund ist mir nicht klar, auf welcher rechtlichen Grundlage das Jugendamt Ihnen untersagen will, den Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie zu beenden oder Ihr Kind wenigstens am Wochenende zu sich zu nehmen.

Natürlich sollten Therapieempfehlungen einer Klinik grundsätzlich befolgt werden, auch auf freiwilliger Basis, wenn diese geeignet erscheinen, das Therapieziel zu erreichen. Dazu kann auch gehören, dass der Kontakt zu den Eltern reduziert wird, nur zu bestimmten Zeiten oder unter Aufsicht stattfindet; ebenso kann es medizinisch-psychologisch sinnvoll sein, dass auch ein bisher üblicher Wochenendbesuch nicht stattfindet oder eingeschränkt wird. Ohne das genaue Krankheitsbild Ihrer Tochter zu kennen bzw. hier Akteneinsicht zu haben, ist es mir deswegen nicht möglich zu beurteilen, inwieweit diese von der Klinik angedachten Maßnahmen hinsichtlich des Kontakts zu den Eltern zielführend sind.

Maßgeblich scheint mir aber hier zu sein, dass Ihre Tochter selbst offenbar die Kinder- und Jugendpsychiatrie wieder verlassen will und angibt, dass ein ursprünglicher Konfliktherd, die Angst vor dem Vater, als geklärt betrachtet werden kann und sie wieder nachhause zu den Eltern möchte. Dabei ist natürlich zu beachten, dass die eigene Einschätzung des Kindes sich nicht zwangsläufig mit der Einschätzung der Mediziner und Psychologen der Klinik, die Ihre Tochter behandeln, decken muss. Womöglich erscheint diesen auch weiter aufgrund des spezifischen Krankheitsbildes oder des mir unbekannten Hintergrundes eine Rückführung in die Familie zum jetzigen Zeitpunkt als nicht sinnvoll.

Solange aber Sie selbst das Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, könnten Sie Ihre Tochter auch gegen den Willen der Ärzte und des Jugendamtes wieder zu sich nachhause holen. Dazu brauchen Sie zunächst keinerlei Genehmigungen.

Zu beachten ist natürlich, dass das Jugendamt selbst auch die Möglichkeit hat, Ihnen als Eltern das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, sofern diese das Kindeswohl gefährdet sehen, wenn der Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie trotz der Einwände der behandelnden Ärzte abgebrochen wird. Zudem könnte seitens des Amts eine "Zwangseinweisung" des Kindes in die KJP eingeleitet werden, die gemäß § 1631b BGB auch zulässig sein kann (http://dejure.org/gesetze/BGB/1631b.html) Eine solche Maßnahme bedarf aber grundsätzlich der Genehmigung des zuständigen Familiengerichts. Eine solche Unterbringung kann auch ohne die entsprechende Genehmigung zunächst zulässig sein, wenn ein Aufschub mit Gefahr (für das Kind) verbunden sein sollte. Auch in diesem Falle wäre die Genehmigung durch das Familiengericht aber unverzüglich nachzuholen.

Wie ich Ihnen bereits schrieb, sind mir sämtliche Hintergründe, ärztliche Beurteilungen, Aktenlage und genaues Krankheitsbild unbekannt. Dies alles sind aber wichtige Faktoren, wenn es darum geht zu beurteilen, welche Erfolgsaussichten hier gegebenenfalls für das Jugendamt bestünden, wenn es darum geht, Ihnen das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Deswegen kann ich Ihnen, was dies angeht, keine fundierte Einschätzung geben.

Meiner Einschätzung nach wäre es sinnvoll, diesen Fall zunächst auf medizinischer und nicht auf juristischer Ebene zu klären. Bitten Sie um einen Termin am "runden Tisch", an dem alle Beteiligten zu Wort kommen können. Vielleicht sind die Einwände der Ärzte ja durchaus berechtigt und sind Ihnen bisher nur noch nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Auch das Jugendamt sollte bei einem solchen Gespräch darlegen, wie es die Situation einschätzt und welche Maßnahmen von deren Seite aus gegebenenfalls weiter angedacht sind. Vor diesem Hintergrund sollten Sie dann neu entscheiden, wie Sie weiter vorgehen. Ich würde Ihnen aber vor dem belasteten Hintergrund von überstürzten Handlungen abraten, sinnvoller erscheint es mir zunächst, sich hier kooperativ zu zeigen. Letztendlich ist auch die Maßgabe des Familiengerichts, dass das Kindeswohl über allem steht, wenngleich dies nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Wüsche des Kindes oder dessen eigene Einschätzung der Situation für das Familiengericht maßgeblich sein müssen.

Was das von Ihnen beschriebene "Herumschreien" der Therapeuten angeht oder auch deren Umgang mit den Kindern, vermag ich hier zunächst keine Strafbarkeit zu erkennen. Natürlich erscheint es fragwürdig, dass Kinder "sich auf ein Podest stellen müssen" oder generell viel herumgeschrien wird. Es erscheint mir aber wie gesagt zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoller, sich kooperativ zu zeigen und nicht die Therapie in der Klinik grundsätzlich in Frage zu stellen.

Was das von Ihnen erwähnte Zitat bezüglich häuslicher Gewalt und Verwahrlosung angeht, könnte hier durchaus der Tatbestand der Verleumdung oder üblen Nachrede erfüllt worden sein. Um aber abschließend beurteilen zu können, inwieweit besagte Praktikantin sich hier strafbar gemacht haben könnte, müssten weitere Informationen vorliegen. Mir ist beispielsweise nicht klar, ob die Praktikantin selbst einfach eine angebliche Verwahrlosung und häusliche Gewalt "festgestellt" hat oder ob ihr dieser Brief eventuell von jemand anderem diktiert worden ist usw. Da aber das Jugendamt Ihnen ja bescheinigt hat, dass von Gewalt und Verwahrlosung keine Rede sein kann, brauchen Sie auch nicht zu befürchten, dass das Jugendamt diesen Entlassungsbrief bzw. die darin getätigten Aussagen gegen Sie verwendet. Je nach genauer Aktenlage müsste gesondert geprüft werden, ob hier eine Strafanzeige gegen die Praktikantin Sinn macht. Sollten diese Aussagen ohne jeden nachweisbaren Hintergrund getätigt worden sein bzw sollte es sich um reine Vermutungen handeln, die aber als Fakten weitergegeben worden sind, sollte der strafrechtliche Weg durchaus geprüft werden.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Ich wünsche Ihnen alles Gute!

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.01.2012 10:22:59

Guten Tag Herr Zimmlinghaus.
Nun 2010 kam Michelle nicht zu Weihnachten nach hause. Wie von Ihnen auch schon geschrieben zeigten wir uns koopreativ. Dies wurde scheinbar belohnt. Seit November 2011 haben wir Besuchskontakt ohne Begleitperson. Und Michelle (mittlerweile 11 Jahre alt, im Februar 12) durfte am 24.12. und 25.12. für je 3 Stunden nach hause. Intern gibt es jedoch starke Schwierigkeiten wie Michelle Ihrer Psychologin und uns erklärte. Ihr werden dauern Geld und andere Sachen gestohlen, dem man wohl nicht mit voller aufmerksamkeit nachgeht. Michelle äussert sich im Hause auch nicht, da Sie sowieso immer als Lügner abgestellt wird. Aus rache hat Sie jetzt einem Kind wohl aUCH ETWAS GESTOHLEN. Als konsequentz dafür, wurden Michelle Ihre Sachen am 27.12.2011 weggenommen. Bis auf wenige Anziehsachen (reicht für 3 Tage) 2 Spielen und 2 Stofftieren und den Bildern der Eltern wurde Ihr alles abgenommen von den Erziehern. Die Sachen liegen in einem Raum, der für alle Kinder frei zugänglich ist. Das wird wohl immer so gemacht, um zu klären was wem gehört. 1-2 Tage war da bisher die Regel. Michelle hat heute am 04.01.2011 immer noch nicht Ihre Sachen wieder inkl. aller Weihnachtsgeschenke die Sie von Oma Opa und uns erhalten hat. So kann man ein Kind auch psychisch kaputt machen. Desweiteren verweigert man jetzt sogar ohne Absprache den regelmässigen Telefonkontakt. Was sollen oder können wir tun? Die 2 Weihnachtstage wo Michelle bei uns war, waren Traumhaft schön. Doch jetzt scheint unsere Tochter die Hölle auf erden zu haben. Eigentum seit 1 Woche weg, telefonkontakt nicht möglich! Geht keiner am telefon, oder ist besetzt. Seit 26 Stunden. Es bleibt zu erwähnen das wir das volle Sorgerecht und Aufenthaltbestimmungsrecht haben. Mit freundlichem Gruß Familie Lehmitz
P.S. Mehrere Kinder hatten da wohl schon mal den Aufstand geprobt. 1 Kind kam in einem anderen Haus unter, 2 Kinder kamen in die geschlossene Anstalt. Kein Wunder bei den Methoden......!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.01.2012 12:31:39

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Für mich gilt weiterhin grundsätzlich: Sofern das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Ihnen als Eltern liegt, dürfen auch Sie über einen Abbruch der Therapie bzw. über die Fortsetzung der Therapie in einem anderen Hause entscheiden. Nach wie vor gilt aber auch, dass ich mangels Kenntnis der konkreten Hintergründe und mangels Akteneinsicht nicht voraussagen kann, ob ein Abbruch der Therapie unter Umständen bedeuten würde, dass man seitens des Amtes ggf. versuchen würde, Ihnen das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.

Was die Vorkommnisse in diesem Hause angehen, so kann ich aus der Distanz und ohne Kenntnis der genauen Vorkommnisse zunächst nur feststellen, dass mir persönlich diese Vorgehensweise auch fragwürdig erscheint, den Kindern Weihnachtsgeschenke wegzunehmen und den Telefonkontakt zu verweigern. Da ich aber weder mit den Kindern selbst noch mit der Leitung des Hauses gesprochen habe, ist es schwierig, eine solche Situation vollumfänglich oder gar rechtlich zu beurteilen. Demtentsprechend schwierig ist es auch, Ihnen zu konkreten Schritten zu raten; zumal ich davon ausgehe, dass die pädagogische Leitung dieses Hauses diese Vorkommnisse auch wieder anders darstellen würde. Grundsätzlich rate ich weiter dazu, trotz aller Vorkommnisse zunächst Kooperationsbereitschaft zu zeigen. Dies ist erfahrungsgemäß schlichtweg der beste Weg, um den größten Nutzen für alle zu erreichen. Ich rate Ihnen, sich schriftlich bei den Verantwortlichen in diesem Hause zu melden, dort auch die Dinge aufzulisten, die Sie von Ihrer Tochter mitgeteilt bekommen haben und um ein baldiges Gespräch zu bitten. Vielleicht ist es ja auch möglich, eine neutrale Person zu diesem Gespräch hinzuzubitten. In jedem Fall sind so die Vorkommnisse einmal protokolliert worden.

Da es sich hier um eine sehr komplexe Situation handelt, in der auch im Hinblick auf das Sorgerecht usw. voreilige Schritte unbedingt vermieden werden sollten, rate ich Ihnen, sich unbedingt anwaltlich vertreten zu lassen, am besten von einem Fachanwalt für Familienrecht vor Ort, der Sie auch zu Terminen usw. begleiten könnte. Dies wäre insbesonders dann anzuraten, wenn Sie ggf. anstreben, die Therapie Ihrer Tochter in diesem Hause abzubrechen. Es ist, wie ich bereits schrieb, aus der Entfernung heraus nicht leistbar, sämtliche Hintergründe zu beurteilen, wenn die entsprechende Akteneinsicht fehlt. Schon aus diesem Grunde wäre es ratsam, einen Anwalt an Ihrem Wohnort zu beauftragen, der einmal Einblick in alle zu diesem komplexen Sachverhalt vorliegenden Unterlagen nimmt, Gespräche begleitet usw.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anregungen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen trotz der schwierigen Situation ein frohes neues Jahr 2012!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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