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Frage geschrieben am 20.12.2011 13:04:25

Witwerrente

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 438
Hallo,

leider ist meine Frau im Alter von nur 48Jahren am 06.12.2011 verstorben. Unser sohn ist 11Jahre alt, ich selbst bin 50Jahre alt.

Meine Frage ist habe ich grundsätzlich Anspruch auf eine Witwerrente. Der Rentenanspruch meiner Fr. liegt bei ca. 800.-€ Brutto. Ich habe ein Bruttoeinkommen von 4500.-€. Ich nehme an, dass ich mit diesem Einkommen keine Witwerrente bekomme.

Wenn ich weniger verdienen sollte oder später selbst mal in Rente gehe, habe ich dann noch Anspruch auf die Witwerrente oder verfällt der Anspruch in einem bestimmten Zeitfenster?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort.
MfG
RS


Antwort geschrieben am 20.12.2011 13:29:53
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Um überhaupt irgendeinen Rentenanspruch zu haben, müssen Sie zunächst einmal mehr als ein Jahr verheiratet gewesen sein.

Sie haben Anspruch auf eine „große" Witwerrente unter folgenden Voraussetzungen:

Sie haben eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt, sind erwerbsgemindert oder Sie haben ein minderjähriges waisenrentenberechtigtes Kind oder haben das 45. Lebensjahr vollendet.
Da Ihr Sohn noch minderjährig ist und wahrscheinlich einen Anspruch auf eine Waisenrente haben wird, steht Ihnen aller Voraussicht nach die „große Witwerrente" zu.

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten wird die Witwenrente in Höhe einer Versichertenrente gezahlt (Sterbevierteljahr). Nach Ablauf dieser Zeit beträgt die große Witwerrente 55 %. Das von Ihnen erzielte Erwebseinkommen wird allerdings auf die Rente angerechnet.
Die aktuellen Freibeträge lassen sich über die Website der Deutsche Rentenversicherung ermitteln. Seit dem 01. Juli 2011 gelten folgende Freibeträge: 725,21 Euro (West - alte Bundesländer) und 643,37 Euro (Ost - neue Bundesländer). Der Freibetrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 153,83 Euro (West - alte Bundesländer) und 136,47 Euro (Ost - neue Bundesländer).

Ein Anspruch auf Witwerrente besteht nicht, wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.12.2011 16:46:08

Hallo,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Danch habe ich ein Anrecht auf die große Witwerrente, werde sie allerdings nicht ausgezahlt bekommen, weil ich selbst zu viel verdiene.
Meine Nachfrage ist, habe ich immer ein Anrecht auf die Witwerrente, Z.B. Wenn ich nur noch halbtags arbeiten sollte und ich weniger verdiene oder selbst später in Rente gehe ? Mein momentaner Rentenanspruch 1296.-€
Im Voraus vielen Dank für die Beantwortung.
MfG
RS

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.12.2011 18:13:15

Sehr geehrter Ratsuchender,

grundsätzlich haben Sie dann Anspruch, solange IHr Kind minderjährig ist bzw. wenn Sie das 47. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsgemindert werden. Wenn Sie wieder heiraten sollten, entfällt die Witwenrente.

Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn Sie verrentet werden oder Teilzeit arbeiten. Es gilt das oben gesagte hinsichtlich der Anrechnung.
Es ist quasi so: Einmal Witwer, immer Witwer!

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
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