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Frage geschrieben am 30.01.2012 14:38:51

Witwenrente

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 520
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Meine Lebensgefährtin bezieht Witwenrente, wir möchten nun einen gemeinsamen Haushalt gründen, ich möchte mich also bei Ihr Polizeilich Anmelden.
Nur Anmelden, keine Heirat, kein Ehevertrag oder ähnliches.
Ist mit dem Wegfall der Witwenrente zu rechnen ?


Antwort geschrieben am 30.01.2012 15:11:28
Rechtsanwalt Stefan Grossmann
Jülicher Str. 46, 41464 Neuss, Tel: 02131-4740707, Fax: 02131-4054990
Familienrecht, Zivilrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten möchte:

Die Witwenrente bestimmt sich nach § 46 SGB VI. Hier wird unterschieden zwischen der "kleinen Witwenrente" und der "großen Witwenrente". Diese unterscheiden sich der Höhe nach sowie darin, dass die kleine Witwenrente auf 24 Monate beschränkt ist.

Gemeinsam ist beiden Fällen aber, dass die Rentenbezieherin nicht wieder geheiratet haben darf. Ein gemeinsamer Wohnsitz steht demgegenüber einem Rentenanspruch nicht entgegen.

Daher sind keine negativen Folgen für die Rente zu erwarten, wenn Sie lediglich zusammenziehen und einen gemeinsamen Haushalt begründen, ohne zu heiraten.

Ich hoffe Ihnen damit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Grossmann
Rechtsanwalt

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Stefan Grossmann
Jülicher Str. 46
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