Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema Anrechnung.
Ich bin verwitwet und habe drei erwachsene Kinder mit dem Verstorbenen.Ich arbeite als Lehrerin, sodass das Einkommen auf die Rente angerechnet wurde. Mein 4. Kind wurde 2001 geboren. Erst jetzt habe ich erfahren, dass auch für dieses Kind, obwohl es nicht Kind des Verstorbenen ist, ein Freibetrag bei der Anrechnung des Einkommens geltend gemacht werden kann. Ich habe nun den Antrag gestellt und der Freibetrag wurde mir rückwirkend für 12 Monate gewährt. Meine Frage nun: Sehen Sie eine Möglichkeit auch für die übrige Zeit, also seit 2001 den Freibetrag zu erhalten? Ich bin im Übrigen 50% schwerbehindert.Antwort geschrieben am 12.04.2011 14:58:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die Anrechnung von Einkommen, das mit Hinterbliebenenrenten zusammentrifft ist in § 97 SGB VI geregelt.
Demnach erhöht sich das nicht anrechenbare Einkommen für jedes Kind des Berechtigten, das dem Grunde nach Anspruch auf eine Waisenrente hat. Das jeweilige Kind muss hierbei in der Tat nicht vom Verstorbenen abstammen.
Wenn Sie aufgrund dieser Nichtberücksichtigung einen neuen Rentenantrag gestellt haben, ist § 99 Abs. 2 SGB VO einschlägig, wonach eine Hinterbliebenenrente für nicht mehr als 12 Monate vor dem Monat geleistet wird, in dem die Rente beantragt wird.
Dies hindert Sie jedoch nicht daran, einen der bisher ergangenen Bescheide nach § 44 SGB X überprüfen zu lassen.
Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt bis zu 4 Jahre rückwirkend aufgehoben werden, wenn sich auf entsprechenden Antrag hin ergibt, dass von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden. Unter diese Vorschrift fallen auch Verwaltungsakte, die eine Leistung rechtswidrig nur bis zu einer bestimmten Höhe bewilligen, obgleich ein höherer Anspruch gegeben wäre.
Ich möchte Ihnen daher empfehlen, dass Sie hinsichtlich eines älteren Bewilligungsbescheides einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Hierbei können Sie zur Begründung angeben, dass Ihr viertes Kind zu Unrecht bei der Berechnung des Einkommensfreibetrags nicht berücksichtigt wurde.
Falls die Behörde diesen Antrag ablehnt, kann dagegen Widerspruch und Klage erhoben werden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.04.2011 16:39:14
Ist die rückwirkende Zahlung bei Zusammentreffen von Rente und Einkommen nicht ausgeschlossen?
Wer muss von einem "unrichtigen Sachverhalt ausgegangen" sein- der Leistungsempfänger oder die Behörde? Sind es "unvollständige Angaben", weil ich das 4. Kind damals gar nicht erwähnt habe? Ich hatte damals gar keinen Antrag auf Berücksichtigung des 4. Kindes gestellt, weil ich unter "waisenrentenberechtigtem Kind" nur die Kinder des Verstorbenen verstanden habe.
Ist die rückwirkende Zahlung bei Zusammentreffen von Rente und Einkommen nicht ausgeschlossen?
Wer muss von einem "unrichtigen Sachverhalt ausgegangen" sein- der Leistungsempfänger oder die Behörde? Sind es "unvollständige Angaben", weil ich das 4. Kind damals gar nicht erwähnt habe? Ich hatte damals gar keinen Antrag auf Berücksichtigung des 4. Kindes gestellt, weil ich unter "waisenrentenberechtigtem Kind" nur die Kinder des Verstorbenen verstanden habe.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.04.2011 16:51:31
Sehr geehrte Ratsuchende,
da die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, kommt eine rückwirkende Neuberechnung unter Berücksichtigung der zutreffenden Freibeträge in Betracht. Dass der Sachverhalt aufgrund Ihrer Angaben falsch bewertet wurde spielt hierbei keine Rolle. Immerhin handelt es sich unter dem Begriff "waisenrentenberechtigtes Kind" um einen Rechtsbegriff, dessen genauer Inhalt einem Nichtjuristen nicht bekannt sein muss.
Dementsprechend möchte ich Ihnen einen entsprechenden Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Sehr geehrte Ratsuchende,
da die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, kommt eine rückwirkende Neuberechnung unter Berücksichtigung der zutreffenden Freibeträge in Betracht. Dass der Sachverhalt aufgrund Ihrer Angaben falsch bewertet wurde spielt hierbei keine Rolle. Immerhin handelt es sich unter dem Begriff "waisenrentenberechtigtes Kind" um einen Rechtsbegriff, dessen genauer Inhalt einem Nichtjuristen nicht bekannt sein muss.
Dementsprechend möchte ich Ihnen einen entsprechenden Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
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