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Frage geschrieben am 18.02.2010 18:47:29

Witwenrente-Abzüge

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2985
Ich bin am 4.9.48 geboren. Erhalte eine unfallrente von 200.-
Bin am 7.7.09 Witwe geworden. Die monatliche Rente meines Mannes betrug 1093,69 ausgezahlt 985,96
Wieviel Rente muß ich bekommen ?
Was wird abgezogen?
Darf meine Unfallrente hinzugezogen werden?
Darf ich aus selbständiger Tätigkeit was dazu verdienen?


Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

1.

Die Höhe der Witwenrente richtet sich nach dem Rentenartfaktor des § 67 SGB VI.

Demnach beträgt sie bei der in Ihrem Fall bis zum Ablauf des so genannten „Sterbevierteljahres“, d.h. bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Tod des Ehegatten 100% der Rente des Verstorbenen.

Danach ist zu differenzieren:

Wurde die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren beträgt sie im Falle der hier einschlägigen großen Witwenrente 60 % der Rente des Verstorbenen, § 255 Abs. 1 SGB VI.

In allen anderen Fällen beträgt die große Witwenrente 55 % der Versichertenrente.

Auf Ihren Fall übertragen ergibt sich somit ein Anspruch in Höhe von EUR 656,21 bzw. EUR 601,53.

Von der Witwenrente sind dann allerdings noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.

Diese betragen derzeit 7,9 Prozent für die Kranken- und 1,95 (für Kinderlose 2,2) Prozent.

2.

Die Anrechnung von Einkommen richtet sich nach § 77 SGB VI in Verbindung mit § 18a SGB IV.

Demnach werden sowohl Ihre Einkünfte aus der Unfallrente als auch Ihr Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit angerechnet, soweit sie den Freibetrag übersteigen.

Der Freibetrag wiederum beträgt wiederum das 26,4 fache des aktuellen Rentenwerts, § 97 Abs. 2 SGB VI.

Er beträgt somit in den alten Bundesländern derzeit 718,08 und in den neuen Bundesländern EUR 637,03 monatlich. Erst wenn Ihr Einkommen diese Grenzen übersteigt, kommt es zu einer Anrechnung.

Hierbei wird das den Freibetrag übersteigende Einkommen zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 18.02.2010 20:20:24

Leider ist mir in meiner Antwort ein kleiner Tipfehler unterlaufen.

So richtet sich die Anrechnung von Einkommen nach § <a class=textlink href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/97.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 97 SGB VI: Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes">97 SGB VI in Verbindung mit § <a class=textlink href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/18a.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 18a SGB IV: Art des zu berücksichtigenden Einkommens">18a SGB IV.

Ich bitte dies zu entschuldigen.&amp;amp;amp;lt;!--dejureok--&amp;amp;amp;gt;&amp;amp;lt;!--dejurefetchfalse--&amp;amp;gt;&amp;lt;!--dejurefetchfalse--&amp;gt;&lt;!--dejurefetchfalse--&gt;<!--dejurefetchfalse-->
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