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Sehr geehrte Damen und Herren,
als Ärztin bin ich zur Wirtschaftlichkeitsprüfung von meiner Kammer vorgeladen:
„Vereinbarung über die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung gem. €§ 106 SGB V" vom 09.03.2009. Hier: Kons.-chirurg. Abrechnung XY/2007, Unser Schreiben vom XY/2007."
Seltsam finde ich, dass Behandlungsunterlagen von 26 Patienten (mit konkretem Namen erwähnt) angefordert werden (Karteikarten und Röntgenaufnahmen mitbringen zu müssen).
Soweit ich informiert bin, stellt die Anforderung der Unterlagen einen normalen Vorgang dar und beruht auf einem statistischen Wert der Quartalsabrechnung; also einer Überschreitung der abgerechneten Kosten im Vergleich zum Landesdurchschnitt. Dies wirft die Datenbank der Kammer angeblich automatisch aus. Sodann beantragen die Kassen jene o. e. Überprüfung, die seitens der Kammer vorgenommen wird.
Gegen das Ergebnis dieser Prüfung, also jenem Prüfbescheid, aufgrund eines möglichen Abzugs der eingereichten Q-Abrechnung, besteht, soweit ich informiert bin, die Möglichkeit eines Widerspruchs.
Erfolgt dieser, so wird anschließend ein Widerspruchsverfahren durchgeführt, mit Vorsitzendem, zwei Vertretern der Kassen und zwei Vertretern der Zahnärzte.
Eine Akzeptanz der in Rede stehenden angeblichen Abrechnungsüberschereitungen, wird nur dann, so meine diesbzgl. Informationen, zu rechtfertigen sein, wenn ich sogenannte "Praxisbesonderheiten" nachweisen und belegen kann, d. h. also zwingende und nachvollziehbare Umstände, die es quasi unmöglich gemacht haben, innerhalb des Landesdurchschnittes in dem jeweiligen Quartal zu bleiben. Aber ist diese mit empirischen Studien über eine Zeitdauer von z. B. 5-10 Jahren überhaupt belegbar? Ist die Kammer mir gegenüber nicht in der Beweispflicht, nach wissenschaftlichen Kenntnissen, mir gegenüber dieses zu belegen? Behaupten kann man ja viel, zumal die demograf. Gegebenheiten nicht berücksichtigt wurden, die in meinem Praxistadtteil immanent zu verzeichnen sind (deshlab Stadtteiländerungsplanungen mit EU-Fördergeldern, etc.).
Diese o. g. Umstände ergeben sich alleine schon durch den Standort (da armer Arbeiter-Stadtteil mit sehr hoher Hartz4- und Rentnerquote) meiner Praxis, da u. a. viele Patienten nicht zu den empfohlenen Routineuntersuchungen kommen und vor allem auch häufig Notfallpatienten anderer Kollegen zu mir kommen, da die meisten Kollegen meines Praxisstadtteils häufig Freitag Nachmittags ihre Praxis geschlossen haben, somit Arbeiten in meiner Praxis beginnen, die der Kollege anschließend finalisiert (leider häufig der Fall, vor allem, darum o. g. Prüfung wg. Wurzelbehandlungen).
Aufgrund der Budgetierung scheint ein Exempel statuiert zu werden, nur weil der "Topf" eine gewisse Summe besitzt, die auf alle Ärzte aufgeteilt werden muss. Der Gewinn/Umsatz meiner Praxis lag in dem o. e. Jahr wg. privater Umständen unter dem Durchschnitt.
Ist die Übermittlung von Patientendaten (mögen diese meinerseits auch nur vorgelesen werden) überhaupt ohne eine Schweigepflichtsentbindung der Patienten rechtlich seitens der Kammer legitim, denn es findet ja eine Übermittlung von Patienteninformationen und Röntgenbildern statt?
1) Verstoß gegen die Schweigepflicht (§ 203 StGB i. V. m. § 3 MBO)? Datenschutz?
2) Verstoß gegen inform. Selbstbestimmungsrecht der Patienten, Art 1+2, GG, Abs. 2?
Vielen Dank für Ihre Gedanken.
Antwort geschrieben am 17.11.2010 13:55:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Nele Trenner
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin, Tel: 030/81893843, Fax: 030/89648121
Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Kaufrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1) Verstoß gegen die Schweigepflicht (§ 203 StGB i. V. m. § 3 MBO)? Datenschutz?
Die Übermittlung von Patientendaten ist nur zulässig, wenn sie wie vorliegend durch eine gesetzliche Vorschrift oder durch die (mutmaßliche) Einwilligung des Patienten legitimiert ist. Anderenfalls setzen Sie als Arzt sich der Gefahr aus, die ärztliche Schweigepflicht zu verletzen, gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zu verstoßen und sich entsprechend strafbar zu machen. Aus diesem Grund ist Ihre Frage durchaus verständlich.
Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht nach der Berufsordnung oder nach dem Strafgesetzbuch kann ich in der vorliegenden Fallgestaltung jedoch nicht erkennen.
§ 203 StGB definiert als strafbar nur die unbefugte Offenbarung von Geheimnissen. Vorliegend handelt es sich aber um eine gesetzliche Offenbarungspflicht zu Zwecken der Wirtschaftlichkeitsüberprüfung. Soweit eine solche Pflicht besteht, kann die Offenbarung nie unbefugt sein.
Entsprechendes gilt für datenschutzrechtliche Normen. Die Ärztekammer ist hier öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 2 BDSG. Sie erfüllt mit der Erhebung und Übermittlung der Daten ihre vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben, nämlich die Wirtschaftlichkeitsüberprüfung der niedergelassenen Ärzte. Zu diesem Zweck darf sie Daten erheben, speichern und verarbeiten gem. §§ 13 ff BDSG.
Hierbei muss die Ärztekammer natürlich ebenfalls datenschutzrechtliche Bestimmungen beachten. Diese ergeben sich gem. § 106 Abs. 2 SGB V aus dem Zehnten Kapitel des SGB V, hier speziell § 285 SGB V. Danach dürfen kassenärztliche Vereinigungen unter anderem zum Zweck der Wirtschaftlichkeitsprüfung auch Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Versicherten erheben. Die Daten dürfen allerdings nur für die dort bestimmten Zwecke erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Nur hierfür gilt diese gesetzliche Genehmigung. Sobald die Daten für diesen Zweck nicht mehr benötigt werden, müssen sie unverzüglich gelöscht werden. Das bedeutet also, dass nach Beendigung der Überprüfung Ihrer Praxis, spätestens nach einem gegebenenfalls durchgeführten Widerspruchsverfahren die Daten gelöscht werden müssen.
2) Verstoß gegen inform. Selbstbestimmungsrecht der Patienten, Art 1+2, GG, Abs. 2?
Auch ein Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung des Patienten kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar hat er allein die Freiheit, zu entscheiden, was mit seinen Daten geschehen soll. Allerdings sieht Art. 2 Abs. 2 sogleich eine Einschränkung aufgrund Gesetzes vor. Diese ist hier, wie oben ausgeführt, durch das SGB V gegeben.
3) Praxisbesonderheiten
Jedenfalls können Sie im Rahmen dieser Überprüfung durchaus auf Praxisbesonderheiten, wie die Sprechstunde am Freitagnachmittag mit vielen Notfallpatienten usw., verweisen, die auch in die Überlegungen einbezogen werden müssen. In § 106 Abs. 5a SGB V wird festgelegt, dass zunächst Beratungen durchzuführen sind, wenn das Richtgrößenvolumen um mehr als 15% überschritten wurde und diese Überschreitung nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist. Praxisbesonderheiten sollten durch Sie entsprechend im Überprüfungsverfahren angebracht werden, da hierdurch die Überschreitung der Richtgröße gerechtfertigt sein kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
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Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
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