Die X-GmbH gibt am 1. Juni 2010 eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung ab und verpflichtet sich, bei künftigem Zuwiderhandeln gegen das beanstandete Verhalten 5001EURO zu zahlen.
Am 20. Juni 2010 verstösst die Y-GmbH, eine 80%-ige Tochter der X-GmbH (Die X-GmbH ist eine Holding mit insgesamt acht Unter GmbHs) gegen die Unterlassungspflicht.
FRAGE:
Kann der Gläubiger von der X-GmbH die Vertragsstrafe fordern (da deren Tochter gegen die Verpflichtung verstoßen hat)?
Ändert sich etwas, wenn es sich um eine 100-ige Tochter handelt?
Vielen lieben Dank
Antwort geschrieben am 12.08.2010 00:48:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Der Gläubiger kann allenfalls dann die Vertragsstrafe fordern, wenn die X-GmbH nachweislich für die Handlung der Tochter verantwortlich war, beispielsweise indem ein entsprechend weitgehendes Beherrschungsabkommen abgeschlossen wurde.
Die Frage der Höhe des Anteiles ist hierbei eher zweitrangig, auch wenn es von außen ein Indiz sein kann.
Kurz: Da aus dem Sachverhalt keine entsprechende Verantwortlichkeit hervorgeht, kann der Gläubiger nicht die Vertragsstrafe fordern.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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